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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Ansprechpartner für den BR ist der Arbeitgeber - welchen Rang muss dieser Mitarbeiter haben?

B
betriebsratten
Jan 2018 bearbeitet

Liebe KollegInnen, im Gesetz heisst es so schön, dasss der Arbeitgeber der Ansprechpartner des Betriebsrates ist. Kann man uns ein "Hänschen" geben, der bei allem nachfragen muss und wir eher hingehalten werden, oder muss unser Ansprechpartner ein "Hans "sein, der ltd. Mitarbeiter ist und somit auch Entscheidungsgewalt hat? Und vor allem...wo stehts geschrieben oder wer hat ein Urteil?

Gruss br

5.76606

Community-Antworten (6)

B
Barbara

22.01.2007 um 11:23 Uhr

im Betriebsverfassungsgesetz

T
tamirasun

22.01.2007 um 11:46 Uhr

Bei uns ist der Geschäftsführer Ansprechpartner und er kann angesprochene Dinge bei Bedarf an einen Abteilungsleiter weitergeben, der sich darum kümmert....

S
SSGG

22.01.2007 um 11:57 Uhr

Im Handelsregister findest Du, ob ein Geschäftsführer bestellt ist, der die Arbeitgeberfunktion ausübt oder wie die wirklichen Vertretungs- und Unterordnungsstrukturen beschaffen sind.

P
packer

22.01.2007 um 12:27 Uhr

moin betriebsratten,

also erstmal zu den oben genannten begrifflichkeiten. wer ist denn der arbeitgeber? im gesetz ist der arbeitgeber im gegensatz zum arbeitnehmer nicht definiert. AG ist der, dem die kraft arbeitsvertrag definierte arbeitsleistung des AN einfordern kann und dafür die gegenleistung (geld) erbringt. heutzutage gibt es aber uffzig rechtsformen und ein arbeitgeber ist deshalb auch nicht mehr so klar zu erkennen wie der inhaberdefinierte einzelkaufmann oder eine personenhandelsgesellschaft. haben wir z.b. eine GmbH mit mehreren geschäftsführern, so werden diese sicherlich nach dem vertretungsrecht im BGB die eine oder andere person mit prokura ausstatten. im falle des BetrVG haben wir es häufig dann mit dem cheffe der personalabteilung zu tun. dieses wäre also unser betriebspartner und somit partner in verhandlungsfragen und adressat in allen angelegenheiten des BetrVG. jetzt ist es auf unserer seite, diesen vertreter des AG auch zu akzeptieren. das macht in den meisten fällen sinn, da ein geschäftsführer selten ein kenner des BetrVG ist und somit auch nicht auf augenhöhe z.b. eine betriebsvereinabrung verhandeln kann. akzeptierst du den vertreter nicht, so muß der AG sich neu aufstellen. hast du nun sogar ein hänschen als ansprechpartner genannt bekommen der nicht geeignet ist (z.b. keine kenntnisse im BetrVG, keinerlei handlungsbefugnisse), gibt es viele wege hier den ag in die pflicht zu nehmen. wo steht denn geschrieben, daß der BR sich nicht! immer direkt an die geschäftsleitung wenden kann?

alles in allem hat es in deinem fall in erster linie aber etwas mit dem selbstverständnis eines BR zu tun, der auf augenhöhe mit dem AG zu sehen ist und sich nicht hinhalten lässt!

wenn alles nicht hilft, lässt man halt die muskeln spielen und sieht sich vor der einigungsstelle... möglichkeiten lässt das gesetz genug zu...

es grüßt der packer

B
betriebsratten

22.01.2007 um 12:48 Uhr

@ packer und alle Vielen Dank erstmal. Der AG möchte eine Stelle schaffen unterhalb des Abteilungsleiters Personal. Der wird sicherlich das Gesetz kennen..steht zumindest in der Stellenausschreibung, aber was wollen wir mit dem? Soll kein leitender Angestellter werden, also aus meiner Sicht kein Ansprechpartner...Stichwort Augenhöhe.

Oder?

Danke vorab

P
packer

22.01.2007 um 13:09 Uhr

@ betriebsratten,

wir haben konkret auch "nur" die rechte hand vom personalchef als ansprechpartner. sie hat aber viel mehr kenne als juristin und gespür wie wir ticken und geht nicht sofort auf kontra. das ist in verhandlungen ein wahrer segen weil sie eine wunderbare schlichterin und vermittlerin ist und ihren chef oftmals auf den sinnvollen weg bringt. und sie hat zeit sich unsere positionen schildern zu lassen! hier gibt es sicherlich keine patentlösungen... ist halt wie im richtigen leben... man kann solche konstellationen immer auch gewinnbringend nutzen. und wenn alles nichts fruchtet, dann wendet euch an die höchste instanz. der ag kann und muß schließlich intern immer noch selber entscheiden, wem er was zur prüfung überlässt... ihr entlastet ihn quasi nur, wenn ihr einen vertreter akzeptiert. was der ag durchaus auch als sehr entgegenkommend ansehen kann... es sollte eine win-win situation sein!

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