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BL blockiert bewußt Urlaubsanträge des BR-Vorsitz

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Nenyah
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, wie gehe ich am Besten vor wenn der AG die Betriebsratsvorsitzenden bewußt blockiert wenn Urlaub genommen werden möchte?

Genauer: in unserem Betrieb läuft die Urlaubsanmeldung, sowie Genehmigung elektronisch ab, d.h. ich gebe über ein Tool im örtlichen Intranet meinen Urlaubswunsch ein, der Antrag geht dann automatisch an den Vorgesetzten der diesen dann je nach dem genehmigt oder ablehnt.Der Antragsteller wird dann ebenfalls wieder über Email informiert.

Unsere Situation ist jetzt folgende, als BR-Vorsitzender und seine Vertretung liegen wir aufgrund aktueller Situationen schwer im Clinch mit unserem Personalchef, der gleichzeitig auch Betriebsleiter ist, direkte Kommunikation besteht kaum noch und es geht sehr formell zu. Jetzt haben wir bereits zwei mal Urlaub auf dem wie oben erwähnten Wege beantragt und überhaupt keine Reaktion erhalten, also auch keine Ablehnung, die Anträge wurden komplett ignoriert, was natürlich dazu führte das wir den Urlaub nicht antreten konnten. Tatsache ist auch das wir beide noch jeweils 15 Tg Resturlaub aus dem vergangenen Jahr haben und es immer schwieriger wird diesen noch bis März zu nehmen.

Meine Frage ist jetzt, inwieweit wir dagegen vorgehen können, ohne direkt Klage beim Arbeitsgericht einzuleiten, da es offensichtlich ist, das man uns einfach nur ein bißchen auflaufen lassen möchte, unter anderem eben auch mit der Urlaubsgeschichte.

Ich hoffe das mir einige von Euch, vielleicht auch aus persönlicher Erfahrung dazu ein paar Tipps geben können... :-)

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Community-Antworten (11)

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harald

19.01.2007 um 21:00 Uhr

hallo, so geht das nicht. erstens nimmt jeder mitarbeiter seinen urlaub dan wenn er das will. es müssen schon gewichtige gründe angefürt werden wenn der urlaub abgelehnt werden soll. zweitens at der betriebsrat mitbestimmung über den urlaubsplan btrvg § 87. w3enn ihr euch das gefallen lasst macht der ag mit euch was er will. der weg zum anwalt und danach zum arbeitsgericht wird dan kommen müssen. keine angst. das tut nicht weh.

F
Fayence

19.01.2007 um 21:40 Uhr

harald,

ich glaub ja wohl es hackt! Seit wann kann ein AN seinen Urlaub nehmen wann er will?

Nenyah,

zu trennen sind aus meiner Sicht zwei Dinge! Einmal Euer Urlaubsanspruch, den Ihr auch nur individuell durchsetzen könnt. Zum anderen die Vermutung, dass Ihr aufgrund Eurer BR-Tätigkeit benachteiligt werdet. Fragt Euren entsprechenden Genehmiger doch einfach, ob er sich wirklich vor einem Arbeitsrichter dem Vorwurf aussetzen möchte, dass er Euch aufgrund Eurer BR-Tätigkeit in Euren AN-Rechten benachteiligt!

M
Mona-Lisa

19.01.2007 um 22:07 Uhr

@Fayence, jetzt müsste eigentlich die Frage kommen: Hat der Betriebsrat Vorgesetzte, die den Urlaub genehmigen müssen?

F
Fayence

19.01.2007 um 22:14 Uhr

Mona-Lisa,

falsch! Erstens hat ein betriebsverfassungsrechtliches Organ sowieso keinen Vorgesetzten und zweitens hat vermutlich jedes nicht voll freigestellte BRM einen Vorgesetzten. :-)

M
mille

19.01.2007 um 22:15 Uhr

@Fayence,

ich finde deinen Ton gegenüber anderen Forumsteilnehmern unangemessen. Es wäre schön, wenn man im Ton sachlich bleibt Es gibt, wie man hier hin und wieder lesen kann, Forumsteilnehmer die durch diesen harchen Ton abgeschreckt werden. Auch wenn einige meinen ,dass man das als BR wegstecken muss, sind nicht alle aus einem Holz geschnitzt. Ich hoffe du bist mir wegen meiner Offenheit nicht all zu böse.

Ich meine Harald hat im großen und ganzen recht.

F
Fayence

19.01.2007 um 22:29 Uhr

mille,

warum sollte ich Dir böse sein? Fühle mich von Deiner Kritik allerdings auch nicht wirklich angesprochen!

K
Kölner

20.01.2007 um 10:48 Uhr

@mille Eins noch zu Deinem "harzer Ton": Unsachliches ist eigentlich nicht Fayence's Sache...eher schon haralds!

@Nenyah Wie wäre es, den Urlaubsantrag dem Vorgesetzten nur "zur Kenntnis" zu geben. Mehr wäre aus meiner Sicht auch nicht nötig!

H
Heini

20.01.2007 um 11:15 Uhr

Wie betriebsüblich wird der Urlaub rechtzeitig eingereicht, äußert der zuständige Vorgesetzte sich nicht oder wird kurz vor Urlaubsbeginn der Urlaub verweigert, sollte Nenyah mit Hilfe des Arbeitsgerichts seinen Anspruch durchsetzen. Anders wird man bei der geschilderten Situation das Problem wohl nicht regeln können.

L
Lotte

20.01.2007 um 21:49 Uhr

Na ja, da wäre noch mein Lieblingsparagraph, der 85er des BetrVG. Mit dem könnte der BR bis zur Einigungsstelle, allerdings nur um die Berechtigung prüfen zu lassen, nicht den Inhalt der Beschwerde. Hätte aber vielleicht auch schon einen Lernerfolg beim AG zur Folge. Ein Vorteil wäre, dass vielleicht nicht jeder seine Ansprüche beim ArbG durchsetzen müsste.

N
Nenyah

21.01.2007 um 17:56 Uhr

...erst mal vielen Dank für Eure rege Unterstützung!

Und doch muß ich nochmal nachhaken, also wir sind voll freigestellt, haben somit eigentlich nicht wirklich einen Vorgesetzten, zumindest sagt man so, aber man sagt auch das aufgrund der betrieblichen Ordnung wir unseren Urlaub genehmigen lassen müssen. Also müssen wir jetzt, oder nicht, und wenn nicht auf welche Rechtsquelle kann ich mich da berufen?

F
Fayence

21.01.2007 um 18:33 Uhr

Nenyah,

da habe ich die Antwort von Kölner ja richtig interpretiert! :-)

Ich zitiere Fitting, 23. Aufl., §38 RN 77: "Die freigestellten BRM sind grundsätzlich von ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung zur Arbeitsleistung entbunden. Im Rahmen ihrer Freistellung widmen sie sich nur noch der Erfüllung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben. Deshalb unterliegen sie insoweit auch nicht mehr dem Direktionsrecht des AGs."

RN 89: "Wie jeder AN haben auch freigestellte BRM uneingeschränkten Anspruch auf Erholungsurlaub. Die Befreiung von der Pflicht zur Arbeitsleistung wird bei freigestellten BRM durch die Befreiung von der Pflicht, sich innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit den Aufgaben als BR zu widmen, ersetzt. Unter Beachtung des Begünstigungs- und Benachteiligungsverbots des §78 S. 2 BetrVG ist das freigestellte BRM urlaubsrechtlich so zu behandeln, als ob es nicht freigestellt worden wäre."

Ihr müsst zwar Euren Urlaubsantrag gem. des in Eurem Betrieb üblichen Verfahrens einreichen, der AG kann aber keine Gründe anbringen, die zeitliche Lage des Urlaubs aus betriebsbedinten Gründen nicht genehmigen zu wollen.

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