Erstellt am 19.01.2007 um 20:00 Uhr von harald
hallo, so geht das nicht. erstens nimmt jeder mitarbeiter seinen urlaub dan wenn er das will. es müssen schon gewichtige gründe angefürt werden wenn der urlaub abgelehnt werden soll. zweitens at der betriebsrat mitbestimmung über den urlaubsplan btrvg § 87. w3enn ihr euch das gefallen lasst macht der ag mit euch was er will. der weg zum anwalt und danach zum arbeitsgericht wird dan kommen müssen. keine angst. das tut nicht weh.
Erstellt am 19.01.2007 um 20:40 Uhr von Fayence
harald,
ich glaub ja wohl es hackt! Seit wann kann ein AN seinen Urlaub nehmen wann er will?
Nenyah,
zu trennen sind aus meiner Sicht zwei Dinge! Einmal Euer Urlaubsanspruch, den Ihr auch nur individuell durchsetzen könnt. Zum anderen die Vermutung, dass Ihr aufgrund Eurer BR-Tätigkeit benachteiligt werdet.
Fragt Euren entsprechenden Genehmiger doch einfach, ob er sich wirklich vor einem Arbeitsrichter dem Vorwurf aussetzen möchte, dass er Euch aufgrund Eurer BR-Tätigkeit in Euren AN-Rechten benachteiligt!
Erstellt am 19.01.2007 um 21:07 Uhr von Mona-Lisa
@Fayence,
jetzt müsste eigentlich die Frage kommen:
Hat der Betriebsrat Vorgesetzte, die den Urlaub genehmigen müssen?
Erstellt am 19.01.2007 um 21:14 Uhr von Fayence
Mona-Lisa,
falsch! Erstens hat ein betriebsverfassungsrechtliches Organ sowieso keinen Vorgesetzten und zweitens hat vermutlich jedes nicht voll freigestellte BRM einen Vorgesetzten. :-)
Erstellt am 19.01.2007 um 21:15 Uhr von mille
@Fayence,
ich finde deinen Ton gegenüber anderen Forumsteilnehmern unangemessen.
Es wäre schön, wenn man im Ton sachlich bleibt Es gibt, wie man hier hin und wieder lesen kann, Forumsteilnehmer die durch diesen harchen Ton abgeschreckt werden. Auch wenn einige meinen ,dass man das als BR wegstecken muss, sind nicht alle aus einem Holz geschnitzt.
Ich hoffe du bist mir wegen meiner Offenheit nicht all zu böse.
Ich meine Harald hat im großen und ganzen recht.
Erstellt am 19.01.2007 um 21:29 Uhr von Fayence
mille,
warum sollte ich Dir böse sein? Fühle mich von Deiner Kritik allerdings auch nicht wirklich angesprochen!
Erstellt am 20.01.2007 um 09:48 Uhr von Kölner
@mille
Eins noch zu Deinem "harzer Ton":
Unsachliches ist eigentlich nicht Fayence's Sache...eher schon haralds!
@Nenyah
Wie wäre es, den Urlaubsantrag dem Vorgesetzten nur "zur Kenntnis" zu geben. Mehr wäre aus meiner Sicht auch nicht nötig!
Erstellt am 20.01.2007 um 10:15 Uhr von Heini
Wie betriebsüblich wird der Urlaub rechtzeitig eingereicht, äußert der zuständige Vorgesetzte sich nicht oder wird kurz vor Urlaubsbeginn der Urlaub verweigert, sollte Nenyah mit Hilfe des Arbeitsgerichts seinen Anspruch durchsetzen. Anders wird man bei der geschilderten Situation das Problem wohl nicht regeln können.
Erstellt am 20.01.2007 um 20:49 Uhr von Lotte
Na ja, da wäre noch mein Lieblingsparagraph, der 85er des BetrVG. Mit dem könnte der BR bis zur Einigungsstelle, allerdings nur um die Berechtigung prüfen zu lassen, nicht den Inhalt der Beschwerde. Hätte aber vielleicht auch schon einen Lernerfolg beim AG zur Folge. Ein Vorteil wäre, dass vielleicht nicht jeder seine Ansprüche beim ArbG durchsetzen müsste.
Erstellt am 21.01.2007 um 16:56 Uhr von Nenyah
...erst mal vielen Dank für Eure rege Unterstützung!
Und doch muß ich nochmal nachhaken, also wir sind voll freigestellt, haben somit eigentlich nicht wirklich einen Vorgesetzten, zumindest sagt man so, aber man sagt auch das aufgrund der betrieblichen Ordnung wir unseren Urlaub genehmigen lassen müssen.
Also müssen wir jetzt, oder nicht, und wenn nicht auf welche Rechtsquelle kann ich mich da berufen?
Erstellt am 21.01.2007 um 17:33 Uhr von Fayence
Nenyah,
da habe ich die Antwort von Kölner ja richtig interpretiert! :-)
Ich zitiere Fitting, 23. Aufl., §38
RN 77: "Die freigestellten BRM sind grundsätzlich von ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung zur Arbeitsleistung entbunden. Im Rahmen ihrer Freistellung widmen sie sich nur noch der Erfüllung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben. Deshalb unterliegen sie insoweit auch nicht mehr dem Direktionsrecht des AGs."
RN 89: "Wie jeder AN haben auch freigestellte BRM uneingeschränkten Anspruch auf Erholungsurlaub. Die Befreiung von der Pflicht zur Arbeitsleistung wird bei freigestellten BRM durch die Befreiung von der Pflicht, sich innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit den Aufgaben als BR zu widmen, ersetzt. Unter Beachtung des Begünstigungs- und Benachteiligungsverbots des §78 S. 2 BetrVG ist das freigestellte BRM urlaubsrechtlich so zu behandeln, als ob es nicht freigestellt worden wäre."
Ihr müsst zwar Euren Urlaubsantrag gem. des in Eurem Betrieb üblichen Verfahrens einreichen, der AG kann aber keine Gründe anbringen, die zeitliche Lage des Urlaubs aus betriebsbedinten Gründen nicht genehmigen zu wollen.