W.A.F. LogoSeminare

Arbeitsvertragsfragen - Vertragsstrafe?

H
Herbstmeister
Jan 2018 bearbeitet

Unser lieber ArbGeber hat neue ArbVerträge rausgehauen. Dort heisst es, dass bei einer fristlosen Kündigung durch den ArbGeber "eine Vertragsstrafe in Höhe des hälftigen monatlichen Bruttoentgeltes in jedem Fall fällig wird". Bei einer fristgemässen ArbGeber-Kündigung ist sogar ein ganzes monatliches Bruttoentgelt fällig. Frage: Ist das in Ordnung?

4.22105

Community-Antworten (5)

J
Jube

19.01.2007 um 11:11 Uhr

Hört sich sittenwidrig an

H
Herbstmeister

19.01.2007 um 11:23 Uhr

Ich zitiere mal: "Eine fristlose Kündigung des AG gilt zugleich vorsorglich als fristgemäße Kündigung zum nächstmöglichen Termin. Wird das AV durch den AG beendet und liegt ein wichtiger Grund vor, der den AG zur fristlosen Kündigung berechtigt, so ist unbelastet Unterlassungs uns Schdensersatzforerungen eine Vertragsstrafe in Höhe des hälftigen Bruttoentgeltes zwischen dem Zeitpunkt der fristlosen Kündigung und einem Beendigungszeitpunkt bei fristgemäßer Kündigung durch den AG, mindestens jedoch in eines regelmäßigen Bruttomonatsentgeltes vereinbart."

Ist das sittenwidrig? Gibt es dazu etwas im Gesetz oder ein Urteil?

D
DocPille

19.01.2007 um 11:37 Uhr

Hallo,ich habe hier was :

Bundesarbeitsgericht

Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag müssen angemessen sein

Arbeitsverträge dürfen vorformulierte Klauseln enthalten, durch die Arbeitnehmer bei Verletzung zur Zahlung von Vertragsstrafen gezwungen werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im März 2004 entscheiden.

Nach Auffassung der Richter dürften solche Klauseln aber nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Arbeitnehmer führen. Stehe die Vertragsstrafe in keinem Verhältnis zur Pflichtverletzung, müssen Betroffene nicht zahlen. Zudem dürften für unwirksam erklärte Strafzahlungen nicht im Nachhinein herabgesetzt werden.

Mit drei entsprechenden Urteilen wies das Gericht Zahlungsklagen von drei Arbeitnehmern zurück.

Nach Ansicht des Gerichts sind zum Beispiel Zwangszahlungen in Höhe eines vollen Bruttomonatsgehalts unzulässig, wenn nur eine zweiwöchige Kündigungsfrist bestehe. In einem der verhandelten Fälle hatte eine Verkäuferin aus Nordrhein-Westfalen noch vor Arbeitsantritt ihren Arbeitsvertrag gekündigt. Eine im Vertrag enthaltene Klausel sah vor, dass sie dafür eine Strafe in Höhe eines Monatsbruttogehalts zahlen müsse. Dies wiesen die Richter jedoch zurück. Der klagende Arbeitnehmer, der mit der grundsätzlichen Zulässigkeit solcher Klauseln argumentiert hatte, war bereits in den Vorinstanzen unterlegen.

Aktenzeichen: 8 AZR 196/03 (Urteil vom 4. März 2004)

Weitere Aktenzeichen: 8 AZR/328/03, 8 AZR 344/03 (Urteile vom 4. März 2004)

Vielleicht hilft das weiter

M
Mona-Lisa

19.01.2007 um 11:41 Uhr

@Herbstmeister, sittenwidrig ist so eine Klausel zuerst mal sicher nicht. Nur ist im AV genau festzuhalten, für welche Verstösse diese Strafe gedacht ist.

http://www.rechtsanwalt-friedrichshain.de/Urteile/Arbeitsrecht/index.html?http://www.rechtsanwalt-friedrichshain.de/Urteile/Arbeitsrecht/Arbeit011.html

H
Herbstmeister

19.01.2007 um 20:37 Uhr

Vielen Dank für Eure Antworten

Sollten wir den AG jetzt drängen, diese Klausel herauszunehmen, sie mal von unserem RA prüfen lassen oder lassen wir es auf den Einzelfall ankommen und raten dann zur Klage?

Ihre Antwort