Erstellt am 18.01.2007 um 11:06 Uhr von packer
moin alexander,
drecksack, der!
hier werden sie geholfen mit vier BAG urteilen:
http://www.uni-duesseldorf.de/HHU/fakultaeten/jura/rave/de/srch_free
vieleicht kannst du da ja in den begründungen querverweise auf das persönlichkeitsrecht und entsprechende rechtssprechung finden.
gruß,
packer
nachtrag:
Wer nämlich in einem Telefonat ohne Kenntnis und Einverständnis des Gesprächspartners die Mithörfunktion des Telefons einstellt, kann den Mithörer nicht als Zeugen für den Inhalt des Telefongesprächs im Prozess benennen. Das heimliche Mithören lassen von Telefongesprächen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist unzulässig, weil es das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners verletzt. Wer einen anderen mithören lassen will, hat deshalb seinen Gesprächspartner vorher darüber zu informieren (BAG, Urt. v. 29.10.1997 - 5 AZR 508/96).
Erstellt am 18.01.2007 um 12:48 Uhr von waschbär
Hi alexander,
packer hat im unteren teil vollkommen recht, er darf es nicht !
und schon gar nicht wen andere zu hören und es um personenbezogene themen geht
Erstellt am 19.01.2007 um 10:09 Uhr von Jube
"Lauthören" darf nur mit Wissen und Einverständnis des Betroffenen erfolgen! Leider habe ich kein entsprechendes Urteil zur Hand, wird aber wohl nicht allzuschwer zu finden sein.