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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Teilnahme von BRV an Betriebsversammlungen trotz Arbeitsunfähigkeit - Anspruch auf Bezahlung bzw. Fahrtkostenersatz?

E
elacma
Jan 2018 bearbeitet

Als BR Vorsitzender habe ich an einer Betriebsversammlung teilgenommen obwohl ich arbeitsunfähig Krankgeschrieben war. Vom Arzt gabes keine Bedenken gegen die Teilnahme. Unsere Betriebsversammlungen finden grundsätzlich nach der Arbeitszeit statt da wir ein Verkehrunternehemen sind und nur so Alle zusammenbekommen.Allen wurde dies Versammlung bezahlt nur mir nicht. Meine Frage ist nun ob ich auch Anspruch auf Bezahlung bzw. Fahrtkostenersatz habe.Von der Geschäftsleitung wurde dies abgelehnt.

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Community-Antworten (7)

W
wölfchen

18.01.2007 um 10:20 Uhr

Bezahlung wird wohl nicht drin sein, denn Du bekommst doch für den Tag schon Dein Geld in Form von Lohnfortzahlung bzw. Krankengeld, oder?

P
packer

18.01.2007 um 11:37 Uhr

moin elacma,

korrekt berechnet wird die lohnfortzahlung entweder nach der durchschnittlichen wochenarbeitszeit oder z.b. nach den geplanten stunden in der PersonalEinsatzPlanung. da an diesem tag zusätzlich die zeit der BetrVers dazu kommt steht sie dir auch zu. deine erkrankung spielt hier m.e. keine rolle, da dein artzt da keine bedenken an deiner teilnahme hat. frage 1 ist, warum alle anderen und du nicht? frage 2 deine bezahlung wurde von der GL abgelehnt, mit welcher begründung?

dazu mal was vom BAG... ramses wird mich schon verbessern wenn ich das falsch sehe :)

Der Wortlaut des § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 BetrVG enthält keine Anhaltspunkte für weitere, den Vergütungsanspruch eines teilnehmenden Arbeitnehmers an der Betriebsversammlung einschränkende Voraussetzungen. Die Regelung in § 44 Abs. 1 Satz 3 BetrVG geht ersichtlich über Regelungen hinaus, die sich aus dem Lohnausfallprinzip ergeben würden. Nehmen Arbeitnehmer des Betriebs an Versammlungen teil, die außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit stattfinden, erhalten sie Lohn für die am gleichen Tage im Betrieb geleistete Arbeit nach § 611 Abs. 1 BGB. Zusätzlich haben sie Anspruch auf Vergütung für die Zeit der Teilnahme an der Betriebsversammlung. Nach dem Wortlaut des Gesetzes deutet nichts darauf hin, dass den Arbeitnehmern der zuletzt genannte Anspruch versagt werden sollte. Auch mit der Regelung, dass der Arbeitnehmer eine Vergütung für zusätzliche Wegezeiten beanspruchen kann, geht die gesetzliche Regelung über das Lohnausfallprinzip hinaus. § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 BetrVG enthält deshalb nach dem Wortlaut nicht nur eine Lohnausfallgarantie. BAG 5.5.1987 – 1 AZR 665/85

gruß, packer

E
elacma

18.01.2007 um 11:51 Uhr

Moin Packer Meine Bezahlung wurde mir der Begründung abgelehnt " Ich wäre an diesem Tag nur teilweise krank gewesen". GL konnte mir aber nicht erklären wie ich mit dieser Äußerung umgehen soll.

P
packer

18.01.2007 um 12:18 Uhr

oh mann :) ... frag mal ob er kinder hat und ob seine frau damals eventuell halbschwanger war???

warten wir mal ab, was die anderen kollegenInnen dazu noch beitragen können, ich denke da kommt noch was rein...

B
Bergmann

18.01.2007 um 22:46 Uhr

@ Packer ,

recht hast du !!

Was hätte er bekommen , wenn er nicht teilgenommen hätte ?

Fahrgeld-müsste er teilnehmen ??

Wie lange schon Krank ??

F
Fayence

18.01.2007 um 23:10 Uhr

@ Alle

Es scheint doch so zu sein, dass den AN die Zeit der Betriebsversammlung als Überstunden vergütet wird.

Jetzt frage ich mich, ob ein arbeitsunfähig geschriebener AN (freiwillige) Überstunden leisten kann, die zu vergüten sind.

B
Bergmann

18.01.2007 um 23:17 Uhr

@ Fayence ,

du kennst doch die Antwort-die ist NEIN !!

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