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Technische Einrichtung Leistungs-Überwachung - Mitbestimmungsrecht?

V
Vicky
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Zusammen,

in unserer Firma gibt es eine Volvoübersicht die man im PC ersehen kann. In dieser können wir ersehen wie viel Arbeit da ist und wie viele Mitarbeit gerade in Arbeit sind. In dieser Übersicht sind dann noch mal alle Teams einzeln aufgeführt, wie viel Arbeit und Mitarbeiter pro Team. (somit kann man ja auch überwachen wieviel jedes Team arbeitet und wie schnell das jeweilige ist..)

Unterliegt diese Übersicht dann auch der Mitbestimmung nach §87 Abs.1 Ziff. 6? Wir möchten diese nämlich ebenfalls auf unseren PC haben, damit wir unsere Mitbestimmung in Sachen Arbeitsbeginn und Ende wahrnehmen können.

Und wenn Teamleiter diese Übersicht hatten (auch einige Mitarbeiter) und denen diese dann einfach deinstalliert wird, haben wir dann darin auch Mitbestimmungsrecht? Denn dies wurde einfach über Nacht getan, ohne uns darüber zu Informieren. (Auch die TL wurden nicht informiert..)

Wir hatten diese bereits Anfang Januar angefordert und vermuten nun, dass dies ganz schnell in Nacht und Nebel für alle (außer der Leitung natürlich..) deinstalliert wurde damit wir A: keine Infos mehr bekommen wie viel los ist und B: einfach um uns diese weiterhin vorzuenthalten.

Sorry für den Roman! ;o)

Vielen vielen Dank im Voraus!!

Liebe Grüße, Vicky

6.79505

Community-Antworten (5)

F
Fayence

18.01.2007 um 10:04 Uhr

Vicky,

Callcenter?

V
Vicky

18.01.2007 um 12:02 Uhr

Hallo,

nein, kein Callcenter - Dienstleister im Bankgewerbe..

F
Fayence

18.01.2007 um 19:00 Uhr

Vicky,

ich weiß zwar nicht, was konkret eine "Volvoübersicht" ist, kann mir darunter nur etwas aufgrund Deiner Beschreibung vorstellen. Danach handelt es sich zweifelsfrei um eine technische Einrichtung, die geeignet ist, Leistung und Verhalten von MA überwachen zu können. Das MBR gem. §87 Abs.1 Nr. 6 greift also. Wenn einigen MA der Zugriff auf diese Software entzogen wird, kann es doch nur im Sinne des BRs sein; ein MBR bei Deinstallation sehe ich nicht. Zu dieser Thematik warten einige Hausaufgaben auf Euch!

Was ich jedoch strikt ablehne, ist Euer Wunsch, diese Übersicht auf dem BR-PC haben zu wollen. Wenn Ihr Euer MBR (§87 Abs.1 Nr.2 BetrVG) hinsichtlich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage wahr nehmen wollt, könnt Ihr das gerne tun. Dafür braucht Ihr aber mit Sicherheit nicht diese Software.

Dieses Ansinnen würde auch dem BDSG in keinster Weise Rechnung tragen.

V
Vicky

18.01.2007 um 21:41 Uhr

Vielen Dank noch Mal! ;o)

Grüße, Vicky

P
paula

19.01.2007 um 14:47 Uhr

ich sehe es wie fayence. solche software ist eigentlich immer mitbestimmungspflichtig. nur das was du hier beschreibst ist keine leistungs und verhaltenskontrolle einzelner MA (wenn die dort sichtbaren teams groß genug sind)

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