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Aufhebung von Freistellungen im BR - ein Beschluss oder müssen alle Freistellungen neu festgelegt werden?

RB
Rote Berta
Jan 2018 bearbeitet

Guten Tag liebes Forum, mein Problem ist, wir haben im BR Anspruch auf 3 Freistellungen. Genutzt werden sie als Teilfreistellungen. 3x 80% und 1x 60% Freistellung. Jetzt möchte man 2 Freigestellten die Freistellung wegnehmen, ein bischen Intrige und ein wenig Bevorzugung von Freunden im BR sind auch im Spiel. Welche Chancen haben nun die Beiden die weg sollen? Braucht man nur einen Beschluss über die Aufhebung der Freistellungen für die Beiden oder müssen alle Freistellungen neu festgelegt werden??? Freundliche Grüße Rote Berta

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Community-Antworten (5)

R
Rollie

17.01.2007 um 10:52 Uhr

Wer möchte ?

Ä
Ätreppheescher

17.01.2007 um 11:08 Uhr

Hallo rote berta,

über die Freistellung von BRM entscheidet nach vorheriger Beratung mit dem AG ALLEIN der BR. Diese Beratung MUSS mit dem gesamten BR erfolgen. Der BR entscheidet ebenso allein, ob, wieviele und in welchem Umfang Teil- statt Vollfreistellungen erfolgen sollen. Der AG hat allerdings die Möglichkeit gegen diese Entscheidung die Einigungsstelle anzurufen.

Die Wahl der Freizustellenden aufgrund von Wahlvorschlägen erfolgt geheim. Wonach das Wahlgeheimnis (nach Auffassung des ArbG Kassel) nur gewahrt werden kann, wenn nicht die Möglichkeit besteht, dass das Wahlverhalten eines Wählenden erkannt werden kann. Wenn also im Vorfeld schon "festgelegt" wird, wer der "Nächste" sein darf oder nicht, verhält sich nicht nur mies, sondern auch rechtswidrig und die Chancen der Anfechtung steigen.

Die Abwahl eines Freigestellten (bei Verhältniswahl - bei Euch der Fall, da mehr als einer) bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen des BRM. Ist einer abgewählt, dann ist eine Nach- oder Neuwahl erforderlich.

(siehe dazu BetrVG Basiskommentar 13. Auflage)

Gruß

Hugo

C
Catweazle

17.01.2007 um 11:12 Uhr

@rote berta,

ihr müsst nur für die betroffenen Freigestellten einen entsprechenden Beschluss fassen. Die Beratung mit dem AG muss dann erneut stattfinden.

Die Freistellungen können aber auch per Listenwahl durchgeführt werden. Das kann Vorteile für Minderheiten im BR haben.

C
Catweazle

17.01.2007 um 11:26 Uhr

Ätreppheescher,

ich denke, du liegst daneben. Die Freistellungen werden nicht automatisch nach Verhältniswahl gewählt wenn mehrere Kandidaten vorhanden sind. Entscheidend ist wie gewählt wird.

Mehrheitswahl = es gibt nur eine Liste mit Kandidaten (jedes BRM hat so viele Stimmen wie Freigestellte gewählt werden - Abwahl mit einfacher Mehrheit möglich).

Verhältniswahl = es gibt mehrere Listen mit Kandidaten (jedes BRM kann nur eine Liste wählen - Abwahl nur mit drei Viertel der Stimmen möglich).

Ä
Ätreppheescher

17.01.2007 um 12:00 Uhr

Nun Catweazle,

ich habe nichts von automatisch geschrieben!

Ich präzisiere: Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt die Abwahl von Freizustellenden, sofern mindestens 2 Wahlvorschläge gemacht wurden (scheint mir bei berta der Fall; mehr meinte ich nicht). Und wie bereits auch geschrieben mit 3 Viertel der Stimmen. Im Übrigen scheint mir bei mehr als einem Freizustellenden die Verhältniswahl angebracht, wenn man in einem Wahlgang wählen will.

Wurde nur ein Wahlvorschlag eingereicht ODER ist nur ein BRM freizustellen, dann wird eine Wahl oder Abwahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Einfache Stimmenmehrheit.

Ergänzend: Bei Teilfreistellungen ist im Zusammenhang mit einer Verhältniswahl zu berücksichtigen, dass die aus einer Vollfreistellung aufgeteilten Teilfreistellungen der Liste zufallen, welcher die Vollfreistellung zufallen würde.

Gruß

Hugo

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