Erstellt am 17.01.2007 um 09:34 Uhr von Garcon
Hallo,
Ich will micht nicht 100%ig fgestlgen, aber nachgerückt wird in der Reihenfolge der bei der BR Wahl verteilten Stimmen (oder ggf. Losentscheid) [ACHTUNG bei Mehrlistenwahl ist das komplizierter...] ($25 BetrVG).
Es darf auch nur nachgerückt werden, wenn regelmäßige Mitglieder tatsächlich verhindert sind.
Der Schwerbehindertenvertreter sitzt zusätzlich im BR (als 10ter Man) (sofern nicht selbst Betriebsrat.) Fehlt er, rückt ein Ersatzmitglied der SBV nach, im Fall dass es sich uim ein BR mitglied handelt, rückt entsprechend zusätzlich ein BR-Ersatzmitglied nach. Es geht nicht um die Personenanzahl, sondern um die Vertretung beider Rollen.
Gruß
Garcon
Erstellt am 17.01.2007 um 09:46 Uhr von Angi1
Hallo Majojon,
die Vertrauensperson der Schwerbehinderten wird von denselbigen gewählt und nicht vom BR bestimmt.
MfG
Angi1
Erstellt am 17.01.2007 um 14:32 Uhr von ITLER
Hallo Majojon,
Hier etwas zur Frage der Ersatzmitglieder:
Ist die Betriebsratswahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt worden, so rücken die Ersatzmitglieder gemäß der erreichten Stimmenanzahl nach.
Beachte § 15 Abs. 2 BetrVG.
Ist die Betriebsratswahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) durchgeführt worden, so bestimmt sich das Nachrücken gem. der Reihenfolge in der Liste. Ist eine Liste erschöpft, so rückt das Ersatzmitglied der Liste nach, auf die der nächste Sitz fallen würde.
Beachte § 15 Abs. 2 BetrVG.
Ausnahmen gelten für einköpfige Betriebsräte. Dann rücken die im getrennten Wahlgang ermittelten Ersatzmitglieder nach.
Sind nach Ladung aller Ersatzmitglieder eines Geschlechts die Sitze des jeweiligen Geschlechts nicht mehr zu besetzen, so werden die Ersatzmitglieder des anderen Geschlechts geladen, gem. § 126 Nr. 5a BetrVG.
Sind keine Ersatzmitglieder mehr vorhanden und scheidet ein Betriebsratsmitglied dauerhaft aus, so muss gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG ein neuer Betriebsrat gewählt werden. Der alte Betriebsrat bleibt bis zur Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses des neuen Betriebsrats rechts- und geschäftsfähig im Amt.
Ich denke, damit ist Deine Frage diesbezüglich beantwortet.
Grüsse
ITLER
Erstellt am 17.01.2007 um 14:35 Uhr von Kölner
@ITLER
Das stimmt so nicht...
...Stichwort: Minderheitsgeschlecht.