Für Ersatzmitglieder gilt welcher Kündigungsschutz?
Guten Morgen, in unserem neugewählten Betriebsrat sitzt leider immer noch ein Mitglied des alten BR. Und dieser hält eisern an seinen alten Vorstellungen fest. Da ich als Vorsitzende aber neu bin, möchte ich einiges ändern und vor allem diese alteingefahrenen Macken etwas entstauben. Unser aktuelles Problem sind die Ersatzmitglieder! Er möchte sie alle einmal im Jahr einladen und ist der Meinung, daß dann der Kündigungsschutz dieser Mitarbeiter um ein Jahr verlängert wird. Ich bin der Meinung, daß diese Aussage falsch ist. Stimmt es, daß nur bei Verhinderung eines BR-Mitgliedes das Ersatzmitglied für eine Versammlung nachrückt, das bei der Wahl die meisten Stimmen hatte? Wenn zwei Mitglieder fehlen, rücken die beiden mit den meisten Stimmen nach usw...
Noch ein Problem: Muß der Ansprechpartner für die Schwerbehinderten in der Firma zwingend im BR sitzen, oder können wir eins der Ersatzmitglieder dafür bestimmen? Wie verhält es sich dann mit dem Kündigungsschutz?
Majojon
Community-Antworten (4)
17.01.2007 um 10:34 Uhr
Hallo,
Ich will micht nicht 100%ig fgestlgen, aber nachgerückt wird in der Reihenfolge der bei der BR Wahl verteilten Stimmen (oder ggf. Losentscheid) [ACHTUNG bei Mehrlistenwahl ist das komplizierter...] ($25 BetrVG).
Es darf auch nur nachgerückt werden, wenn regelmäßige Mitglieder tatsächlich verhindert sind.
Der Schwerbehindertenvertreter sitzt zusätzlich im BR (als 10ter Man) (sofern nicht selbst Betriebsrat.) Fehlt er, rückt ein Ersatzmitglied der SBV nach, im Fall dass es sich uim ein BR mitglied handelt, rückt entsprechend zusätzlich ein BR-Ersatzmitglied nach. Es geht nicht um die Personenanzahl, sondern um die Vertretung beider Rollen.
Gruß
Garcon
17.01.2007 um 10:46 Uhr
Hallo Majojon,
die Vertrauensperson der Schwerbehinderten wird von denselbigen gewählt und nicht vom BR bestimmt.
MfG Angi1
17.01.2007 um 15:32 Uhr
Hallo Majojon,
Hier etwas zur Frage der Ersatzmitglieder:
Ist die Betriebsratswahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt worden, so rücken die Ersatzmitglieder gemäß der erreichten Stimmenanzahl nach. Beachte § 15 Abs. 2 BetrVG.
Ist die Betriebsratswahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) durchgeführt worden, so bestimmt sich das Nachrücken gem. der Reihenfolge in der Liste. Ist eine Liste erschöpft, so rückt das Ersatzmitglied der Liste nach, auf die der nächste Sitz fallen würde. Beachte § 15 Abs. 2 BetrVG.
Ausnahmen gelten für einköpfige Betriebsräte. Dann rücken die im getrennten Wahlgang ermittelten Ersatzmitglieder nach.
Sind nach Ladung aller Ersatzmitglieder eines Geschlechts die Sitze des jeweiligen Geschlechts nicht mehr zu besetzen, so werden die Ersatzmitglieder des anderen Geschlechts geladen, gem. § 126 Nr. 5a BetrVG.
Sind keine Ersatzmitglieder mehr vorhanden und scheidet ein Betriebsratsmitglied dauerhaft aus, so muss gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG ein neuer Betriebsrat gewählt werden. Der alte Betriebsrat bleibt bis zur Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses des neuen Betriebsrats rechts- und geschäftsfähig im Amt.
Ich denke, damit ist Deine Frage diesbezüglich beantwortet.
Grüsse ITLER
17.01.2007 um 15:35 Uhr
@ITLER Das stimmt so nicht... ...Stichwort: Minderheitsgeschlecht.
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