Erstellt am 20.07.2005 um 07:58 Uhr von Werner
Ich würde sagen das die Fahrkostenerstattung durch §40 Abs.1 BetrVG abgedeckt ist. Sollte jedoch der AG ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt haben was Ihr nicht benutzt habt, dann könnte es Schwierigkeiten geben.
Erstellt am 20.07.2005 um 22:43 Uhr von otto
Guten Abend Klaus! Ich bin mir da nicht so ganz sicher, ob Werner recht hat. Was war der Grund für das Zusammentreffen mit einem anderen Firmen-BR? Ging es um ein gemeinsames Problem oder nur um einen Meinungsaustausch? Der Arbeitgeber ist zur Kostenerstattung immer verpflichtet, wenn der Aufwand - Fahrtkosten - zur ordnungsgemäßen Erledigung Ihrer Betriebsausgaben erforderlich war. Wenn nein, dann gibt es auch keine Kostenerstattung. Freiwillig natürlich immer.
Erstellt am 21.07.2005 um 10:44 Uhr von Werner
Hallo Otto,
natürlich setzte ich ordnungsgemäße Erledigung der BR Arbeit bei meiner Antwort voraus.
Die Sachverhaltsschilderung besagte eine
"BR Sitzung" in einer anderen Firma.
Selbst ein Meinungsaustausch "kann" zur ordnungsgemäßen Erledigung der BR Arbeit von Nöten sein.
Erstellt am 21.07.2005 um 19:41 Uhr von otto
Sorry Werner! Ich wollte Ihnen nicht zu nahe treten. Mir ging es nur darum, Klaus ganz deutlich zu machen, daß der Arbeitgeber zur Kostenübernahme nur verpflichtet ist, wenn der betriebene Aufwand für die ordnungsgemäße Erledigung der BR-Arbeit in seinem Betrieb erforderlich war. Natürlich kann dazu auch ein Informationsgespräch mit einem anderen BR gehören.