Erstellt am 16.01.2007 um 19:37 Uhr von HaJo
Hallo Das gleiche Problem hatten wir auch, gerade heute hatten wir einen Arbeitsgerichttermin, denn wir haben die GL verklagt, und Recht bekommen. Es wurde eine Güteverhandlung anberaumt mit dem Urteil, dass bei nochmaliger Verletzung des Mitbestimmungsrechtes eine Geldstrafe fällig wird.
Solchen GL`s komt man nur mit einer Unterlassungsklage bei.
Erstellt am 16.01.2007 um 20:00 Uhr von H.M
Moin moin,
Zum Thema Leiharbeiter wurden schon viele Beiträge in diesem Forum geschrieben, es gibt immer noch die Meinung, dass bei Einsatz von Leiharbeitnehmern, der BR kein Mitspracherecht hat, sondern dies nur zur Kenntnis nehmen kann.
Andere sind der Meinung es kommt auf die Einsatzart im Betrieb an um ein Mitspracherecht zu haben.
Gerichtsurteile in diesem Fall habe ich noch nicht gefunden !!!
Änderungen der Arbeitszeit etc. sind aber Mitbestimmungspflichtig !!!
Gruß
H.M
Erstellt am 16.01.2007 um 20:54 Uhr von Bergmann
Ist es nun eine ANÜ oder einen Werksvertrag ? Hört sich nach ANÜ an wegen Leiharbeiter-unterliegt der MBR des BR´s-beim Werksvertrag bleibt die MBR außen vor !!
Erstellt am 16.01.2007 um 21:47 Uhr von Willy Wichtig
Um es ganz genau zu definieren : Aus einer Firma welche für unseren Betrieb in Form eines Werkvertrages arbeitet werden bei Bedarf einzelne Personen in anderen Bereichen des Betriebes eingesetzt die nicht durch den Werkvertrag abgedeckt sind. Sie ändern somit ihren Status zu Leih-Arbeitnehmern.
Besonders heikel ist die Situation da ja eigene Beschäftigte in Form einer Massenentlassung gekündigt wurden. Es sind auch Rechtsstreitigkeiten anhängig.
Wenn die Anwälte der klagenden Mitarbeiter genau wüssten was im Betrieb los ist würde unsere GL vor Gericht ganz schlechte Karten haben.
Gleichzeitig versucht die GL einen neuen Lohntarif unterhalb des gültigen Lohntarifvertrages zu etablieren um bald neue MA einzustellen !
Mein größtes Problem im Moment : Wo steht im BVVG das der BR beim Einsatz von Leiharbeitern ein Mitspracherecht hat ?!
Erstellt am 17.01.2007 um 07:21 Uhr von Bergmann
@ Willy Wichtig ,
§ 14 Abs. 3 S. 1 AÜG i.V.m. §99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG--siehe auch §80-§86