Erstellt am 15.01.2007 um 12:54 Uhr von Angi1
Hallo Frau BR,
siehe dazu § 15 Abs. 3 TzBfG
" Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren TV geregelt ist."
Dies heißt, wenn in dem Vertrag steht, das eine Kündigung vor Ablauf der Befristung möglich ist, ist die Kündigung erlaubt.
Wenn nicht, endet der Vertrag zum 31.7.07.
MfG
Angi1
Erstellt am 15.01.2007 um 12:56 Uhr von Dana
Wenn im Arbeitsvertrag nicht schriftlich vereinbart ist, dass eine vorzeitige Kündigung möglich ist, gilt § 15 Abs. 1 und 3 TZBfG.
Unser Arbeitgeber hat in den Arbeitsverträgen befristeter ARbeitnehmer einen § "eine vozeitige Kündigung ist möglich." Dann kann der AG natürlich (unter Angabe von Gründen) kündigen, wenn nicht geht das nicht.
Wieso soll die KOllegin Anspruch auf einen unbefristeten Vertrag haben, ihr Vertrag läuft bis 31.07.07?
Selbst wenn im ARbeitsvertrag eine Kündigungsmöglichkeit eingeräumt wird, müssen hier die gesetzlichen/tarflichen Kündigungsfristen eingehalten werden.
LG Dana
Erstellt am 15.01.2007 um 13:49 Uhr von Dana
hallo ramses II,
bin noch nicht so bewandert wie du und lasse mich gern eines besseren belehren. habe nur ein kleines verständnisproblem.
der ma wurde zweckbefristet für einen anderen eingestellt, dieser ist leider verstorben, dh. das arbeitsverhältnis des verstorbenen ist beendet (klingt blöd, aber nur dass wir hier nichts durcheinander bringen).
in meinem kommentar zum tzbfg ((Beck) steht, ich zitiere "Der Umstand der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Vertretenen sei kein zulässiger Beendigungsgrund, weil er den Bedarf des AG gerade nicht begrenze (BAG vom 24.9.1997, NZA 1998, 419, 420)
ist es nicht unerheblich, ob der vertretene von selber kündigt oder verstirbt? das würde doch bedeuten, dass der AG keinen grund hat, den vertrag zu beenden. es sei denn, der AG hatte vor, die befristete stelle nicht weiter zu befristen bzw. irgendwann sowieso zu streichen.
des weiteren, sollte ich mit meiner ansicht völlig falsch liegen, bin ich trotzdem der meinung das kündigungsfristen eingehalten werden müssen.
LG Dana
Erstellt am 15.01.2007 um 14:35 Uhr von Dana
Hallo Ramses II,
es fällt mir echt schwer, mir den AV vorzustellen, in dem drin steht, "sollte Herr X jedoch vor Ablauf dieses Vertrages versterben, dann....."
der MA 1 wurde zur Vertretung von MA 2 eingestellt. das Arbeitsverhältnis von MA 1 ist beendet, jedoch muss dann - siehe zitat Beck - das Arbeitsverhältnis von MA 2 bis 31.07.07 fortgesetzt werden. Zweck der Befristung - weiß es nicht genau, vermute nur - ist, dass MA 2 die Arbeit des MA 1 verrichtet, da die ARbeitskraft von MA 1 aufgrund der Krankheit ausfällt. Nun ist ja MA 1 nicht mehr, die Arbeit von ihm muss doch aber immer noch von jemanden gemacht werden, zumindest so lange, wie ein Vertreter für MA 1 eingestellt wurde.
Erstellt am 15.01.2007 um 14:43 Uhr von Bergmann
@ Dana ,
bring die vielen 1 und 2ér MA nicht durcheinander ! :-))
Erstellt am 18.01.2007 um 11:38 Uhr von Angi1
@ Ramses II
in diesem Falle haben wir es mit einem zweckbezogenen kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag zu tun. (bis 31.7.07)
Zweckbezogen heißt ja nur, dass der Vertrag länger als 2 Jahr laufen darf, nicht aber dass er keine kalendermäßige Befristung enthalten darf, welche dann ja entsprechend verlängert werden kann.
Ich bleibe bei meiner o.g. Aussage.
Der Vertrag läuft bis zu 31.7.07.
MfG
Angi1
Erstellt am 18.01.2007 um 12:05 Uhr von Angi1
RamsesII,
dieser Vertrag ist - mit Sachgrund kalendermäßig befristet - .!!!
In dem Vertrag ist ein kalendermäßiger Zeitpunkt angegeben, also kann er vorher nur gekündigt werden, wenn dies im Vertrag geregelt ist.
MfG
Angi1