W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Weisungsrecht des AG oder Mitbestimmung nach §87 BetrVG - Pausenraum Süßigkeiten/kalt&heißgetränke-automaten

P
packer
Jan 2018 bearbeitet

Liebe KollegenInnen,

folgendes Konstrukt tat sich auf: Eine Kollegin betreibt mangels Kantine einen Süßigkeiten/kalt&heißgetränke-automaten. Dafür hat sie ein Gewerbe angemeldet und erhält pro Monat 20 € Aufwandsentschädigung des Aufstellers. Der Betreiber ist zufrieden mit der Arbeit der Kollegin. Bestückt und gereinigt wird der Automat in ihrer Freizeit. Mit dem vorherigen Chef bestand eine mündliche Abmachung über dieses Vorgehen.

Unser neuer Chef will ihr diese Arbeit wegnehmen und der Abteilung Technik zuordnen, da diese Tätigkeit angeblich die Kollegin ablenkt und sie in ihrer Arbeitsleistung stören würde.

Die Kollegin möchte das aber sehr gerne weitermachen und findet auch eine Befriedigung in ihrem Tun. Sozusagen versteht sie es als Dienst an der Allgemeinheit und nicht als Nebenerwerb.

Kann der AG aufgrund seines Weisungsrechts das so verlangen oder haben wir als BR da Mitbestimmungsrechte aus dem § 87? Wie würdet ihr das lösen?

Gruß,

Packer

4.54205

Community-Antworten (5)

K
Konrad

15.01.2007 um 17:42 Uhr

Der BR hat nach §87 Abs. 1 Nr. 8, Mitbestimmung bei Sozialeinrichtungen, Ausgestaltung von Kantine usw. aber wer personell dies in Zukunft durchführen soll, ist mit dem Mitbestimmungsrecht des BR nicht gedeckt.

Ich würde sachlich reden, reden, reden, diese guten Gründe vorbringen, aber mehr wird rechtlich nicht machbar sein.

S
SSGG

16.01.2007 um 13:26 Uhr

Moin Packer, läßt der AV diese Nebentätigkeit zu? Wie ist es während der Urlaubszeit (sieh §8 BUrlG). wer bestückt während des Erholungsurlaub?

P
packer

16.01.2007 um 13:35 Uhr

der vorherige AG hatte dieses gefördert wegen kostenersparnis. während ihres urlaubes vertritt sie eine kollegin...

W
Waschbär

16.01.2007 um 13:48 Uhr

packer,

mündliche Vereinbarungen ? Standort des Automaten ist das AG gelände ? Hat der AG sich schon um Ersatz bemüht ?

Kann sein das deine Kollegin d Kürzern zieht ! Wäre besser gewesen Sie hätte das "Geschäft" Offiziel nejmannden anders über tragen, dann hätte AG auch nicht "gebockt" bzw es wäre nicht zu der Aussage gekommen... Konrad hat nicht "unrecht" im grossen ist das eine Sache zwischen AG{Kollegin] und AG .

Ich würde das als Br auf einen Monatsgespräch "bereden" mit denn vorzügen die es hat das die Kollegin d. Automaten "Betreibt" , aber welche sind das ??

P
packer

16.01.2007 um 16:37 Uhr

es ist wohl grundsätzlich leider als persönliches ding zu werten. der ag will ihr einen auswischen... ich finde das ganze niveaulos. außerdem macht die kollegin das sehr gerne und sieht es als beitrag zum sozialleben. das finden die kollegen ja auch gut an ihr. mit der wegnahme will er ausserdem dann andere personen aus seinem kreis aufwerten... blöde kindergartenmasche irgendwie... würde gerne mit rechtlichen dingen kontern, das menschliche werde ich ihm im vier augen gespräch mitteilen...

Ihre Antwort