Betriebsratsmitglied arbeitet am Arbeitsplatz nicht mehr mit - kann er sich soviel frei nehmen/"für den BR Zeit nehmen" wie er will?
Hallo,
einer unserer Betriebsräte nimmt sich neuerdings ständig frei und geht ins BR-Büro, um dort wichtige Dinge zu erledigen. Alle anderen Kollegen müssen seine Arbeit mitmachen. Er meint, er kann gehen, wann immer er möchte. Stimmt das? Kann er sich soviel frei nehmen/"für den BR Zeit nehmen" wie er will?
Danke!
Petra
Community-Antworten (6)
14.01.2007 um 21:54 Uhr
- Br - Arbeit geht immer vor !
- Das BRM entscheidet selbst, ob es sich für wichtige BR-Tätigkeit freistellt. Natürlich soll / darf er dies nicht ausnützrn ! Er soll sich bei solch einer Entsceidung immer in die Lage einer dritten Person versetzten ob dies notwendig erscheint !
- Ein BRM st nicht mehr wie ein "normaler" Arbeiter anzusehen !
Gruß Daniel
14.01.2007 um 21:57 Uhr
@Petra
Hi,.... im Prinzip kann er sich sich die Zeit nehmen, - allerdings kommt's auf die Formulierungen an: Nicht soviel Zeit wie er will - sondern - soviel Zeit wie er benötigt, - um seine Verpflichtungen als BR verantwortungsvoll wahrnehmen zu können. Ansonsten siehe bitte den §37 BtrVG (1) und (2)
14.01.2007 um 22:08 Uhr
@Daniel
...Deine Feststellung unter Punkt 3. ist etwas irreführend. Ich denke ein BRM ist nach wie vor auch "normal", als Arbeiter bzw. Angestellter, mit allen daraus resultierenden Pflichten und Rechten anzusehen. BR Arbeit ist lediglich eine zusätzliche, verantwortungsvolle Tätigkeit, die jedoch ( in der Regel ) während der regulären Arbeitszeit durchgeführt wird.
14.01.2007 um 22:59 Uhr
Betriebsratsarbeit hat prinzipiell während der Arbeitszeit zu erfolgen. Das Gesetz stellt für die Arbeitsbefreiung zwei Voraussetzungen auf:
- Es muss sich um Betriebsratsaufgaben handeln.
- Die Arbeitsbefreiung muss zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich sein.
Die Betriebsratsaufgaben müssen "erforderlich" sein. Grundsätzlich ist es nicht Sache des Arbeitgebers, zu prüfen oder gar zu entscheiden, ob die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben notwendig ist. Das hat allein der Betriebsrat bzw. das Betriebsratsmitglied zu prüfen und zu entscheiden. Ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied, das Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen hat, ist grundsätzlich dazu verpflichtet, sich bei seinem Vorgesetzten abzumelden. Es hat im Wesentlichen nur den Ort der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit und die voraussichtlich aufzuwendende Zeit anzugeben. Einzelheiten zur beabsichtigten Betriebsratstätigkeit hat der Arbeitgeber nicht zu erfahren. Das Betriebsratsmitglied braucht sich nicht für seine Betriebsratsarbeit rechtfertigen. Der Arbeitgeber darf Betriebsratsarbeit nicht verbieten.
14.01.2007 um 23:01 Uhr
@Heini Auch hier wieder eine Originalkopie: http://www.verdi-bub.de/basisinformationen/betriebsratsarbeit/freistellung
Ein Arsenal an Kopiervorlagen... ..mir fehlt ab und an die gedankliche Transfer- und Abstrahierleistung!
15.01.2007 um 02:07 Uhr
@RamsesII
......die von Kölner gemachten Beobachtungen fallen mir auch oft auf!...ich bin deshalb so frei und versuche es so einfach als möglich zu erklären, er kann mich gerne, wenn nötig, korrigieren: - Abstrahierleistung in einem informellen BR- Thread bedeutet, unterschiedlich Situativ (selbstverständlich nur bei adäquat vorhandenem Abstraktionsvermögen), - die hier im Forum angesprochenen arbeitsrechtlichen Themen rechtlich zwar auf Grundlage des BtrVG, inhaltlich erklärend aber mit seinen eigenen, persönlichen, zum Mit - und Nachdenken anregenden (auch emotionalen) Impulsen und Intentionen (sind unverkennbar wie ein Fingerabdruck ) zu versehen und den fragenden Forumsbesuchern auf der kognitiven Ebene nachhaltig näherzubringen! Es bedeutet hier im Forum aber auch zusätzlich und gleichzeitig eine (hoffentlich!) Transferleistung, - sprich: das Übertragen (Transferieren!) einer nach Möglichkeit gedanklich "eigenen", keiner "kopierten" - ( in der Psychologie oder Pädagogik nennt man es übersetzt "Mitübung" ), ausgehend vom antwortenden Forumsteilnehmer zum fragenden Forumsteilnehmer via Internet mit dem Zweck zum Lernen transferierte Information dort nachhaltig und präzise im Bewusstsein (kommt von "Wissen"!) zu Plazieren! Gute BR-Seminarleiter (gleichgültig ob Gewerkschaften oder Private!) sollten deshalb neben den sicher sehr wichtigen arbeitsrechtlichen Kenntnissen unbedingt auch über ausreichende, zeitgemäße und nach Möglichkeit mit den persönlichen Belangen von oft verunsichert fragenden BR-Seminarbesuchern kompatible Ressourcen in Sachen Transfer - und Abstraktionsfähigkeit verfügen. Gesetze runterrappeln ist relativ einfach, der Lernende ( in der Regel sind z.B. BR-Seminarteilnehmer sogenannte Lernentwöhnte!) hat definitiv mehr davon ( das ist pädagogisches Primärwissen!) wenn er Informationen im interaktiven Prozess durch gedankliche Auseinandersetzung, natürlich den jeweiligen intellektuellen Ressourcen entsprechend versteht, diese somit besser Adaptieren und im BR-Alltag als manifestiertes, in unserem Fall auf Virtuell/Gruppendynamischem Wege sein in Interaktion mit seiner Peer-Group ( das sind die Forumsteilnehmer) erworbenes Wissen zum Wohle aller Beteiligten in seinem Unternehmen/Betrieb/Firma usw. einsetzen kann!
Ich hoffe, dieser kleine Transfer war jetzt nicht zu Abstrakt?
Im übrigen, - interessanterweise liegst Du mit "Transfergesellschaft" gar nicht mal so falsch, - ich arbeite in einem Team von Psychologen, Therapeuten und Fachärzten, - das könnte man sarkastisch Transfergesellschaft nennen :-))
Verwandte Themen
Planbarkeit von BR-Arbeit
ÄlterHallo zusammen, wie seht ihr das mit der Planbarkeit von BR-Mitgliedern. Folgende Situation, bei uns hat ein BR-Mitglied dem Vorgesetzten klar mitgeteilt, das es bedingt durch die BR-Arbeit nicht u
Wechsel von einem 3-Schicht-Arbeitsplatz zu einem 2-Schicht-Arbeitsplatz
ÄlterHallo zusammen, wir haben folgende Situation, wir haben 2 verschiedene Arbeitsplätze in einer Abteilung. Einer davon arbeitet im 3-Schicht-Rhythmus und der andere Arbeitsplatz im 2-Schicht-Rhythmus.
Hier mal ein Beschluss des Bundesarbeitsgericht, nicht nur für neu gewählte Betriebsräte.
BAG, Beschluss vom 27.6.1990 - 7 ABR 43/89 - Arbeitsentlastung wegen Betriebsratstätigkeit Fundstellen: BAGE 65, 230-238; AP Nr. 78 zu § 37 BetrVG 1972; EzA Nr. 105 zu § 37 BetrVG 1972; NZ
Betroffenem Betriebsratsmitglied
ÄlterKein Stimmrecht hat ein Betriebsratsmitglied aber, wenn es durch den zu fassenden Beschluss des Betriebsrats in seiner Rechtsstellung als Arbeitnehmer oder als Betriebsratsmitglied persönlich und unmi
Was ist eine grobe Pflichtverletzung nach § 23 Abs. 1 BetrVG für ein Betriebsratsmitglied?
ÄlterHallo, wir haben ein Problem mit der Auslegung des § 23 Abs. 1 BetrVG. Ich hoffe, dass wir hier den Sachverhalt verständlich darstellen können. Und zwar geht es darum, dass unsere Geschäftsführung e