Erstellt am 14.01.2007 um 14:46 Uhr von Heini
Die Übernahme erreichen aktive und ehemals aktive JAVis, indem sie binnen drei Monate vor Beendigung ihrer Ausbildung vom Arbeitgeber schriftlich verlangen, unbefristet im erlernten Beruf übernommen zu werden. Diese durch § 78 a Abs. 2 BetrVG eröffnete Möglichkeit nennen die Gerichte „Weiterbeschäftigungsverlangen“ und bringen damit nur die halbe Wahrheit zum Ausdruck. Denn sobald ein JAVi dem Arbeitgeber sein Verlangen auf unbefristete Übernahme im erlernten Beruf – und zwar schriftlich – mitgeteilt hat, passiert Folgendes: Ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis wird sofort und ohne jedes Zutun des Arbeitgebers begründet, sobald die Ausbildung beendet ist. Mit anderen Worten: Ein rechtzeitig dem Arbeitgeber mitgeteiltes „Weiterbeschäftigungsverlangen“ sichert dem JAVi die angestrebte Übernahme. Auf ein Zutun des Arbeitgebers kommt es dabei nicht mehr an.
Die IG Metall beschreibt in seiner Handlungshilfe die mögliche Vorgehensweisen eines JAV`s sehr ausführlich. Selbst der Vorschlag eines Schreibens an den Arbeitgeber bezüglich einer Übernahme ist hier zu finden.
www2.igmetall.de/homepages/bremerhaven/file_uploads/handlgshilfe_78a_endfassung.pdf
Erstellt am 14.01.2007 um 15:20 Uhr von Fayence
"Ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis wird sofort und ohne jedes Zutun des Arbeitgebers begründet, sobald die Ausbildung beendet ist. Mit anderen Worten: Ein rechtzeitig dem Arbeitgeber mitgeteiltes „Weiterbeschäftigungsverlangen“ sichert dem JAVi die angestrebte Übernahme. Auf ein Zutun des Arbeitgebers kommt es dabei nicht mehr an."
Heini,
sorry, aber wenn ich eine solche Aussage lese, krieg ich die Krise! Du weckst hier Hoffnungen, die in keinster Weise zwingend greifen müssen!!!
Die Grundvoraussetzung sollte doch wohl nicht unter den Tisch fallen; nämlich dass der AG einen entsprechend freien Arbeitsplatz im Ausbildungsbetrieb anbieten können muss. Und selbst wenn ein unbefristeter AV zustande gekommenen ist, kann der AG innerhalb von 2 Wochen nach Ausbildungsende beim Arbeitsgericht beantragen, dieses Arbeitsverhältnis entweder aufzulösen oder als nicht zustande gekommen feststellen zu lassen. Die Beweislast liegt allerdings auf Seiten des AGs.
Da fehlt mir die nötige Phantasie, von einer gesicherten Übernahme ohne Zutun des AGs sprechen zu wollen!
rescuehero,
es gibt dazu eine ganz neue höchstrichterliche Rechtsprechung:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2006&nr=11369&pos=0&anz=70
Erstellt am 14.01.2007 um 15:56 Uhr von Heini
Na, Fayence,
leiden wir heute wieder unter einem Heini-Syndrom, wie einige Andere auch.
Die genannte Aussage ist eindeutig richtig. Alles andere erfährt rescuehero auf der von mir genannten Seite.
Übrigens ein Urteil ist immer eine Entscheidung bezogen auf den jeweiligen Einzelfall.
Also locker bleiben und für deine Krisen Anderen die Schuld geben.
Na, wer will Heini denn jetzt noch "Saures" geben??
Erstellt am 14.01.2007 um 16:21 Uhr von paula
@heini
ich sehe es wie fayence!
sorry und das hat nichts mit etwas saurem zu tun
Erstellt am 14.01.2007 um 16:23 Uhr von Bergmann
Ich bekenne mich hier im Forum öffentlich--auch ich leide unter das "Heini-Syndrom " !!! So jetzt habe ich mich geoutet !!
Heini , ich hätte eine gute Geschichte für dich zum Nachdenken !!
Ein bitterkalter Febuartag-ein Vögelchen fällt steifgefroren vom Himmel-eine Kuh kommt vorbei und läßt eine Kuhflade genau auf das Vögelchen fallen-das Vögelchen fängt wegen der Wärme fröhlich an zu zwitschern-ein Katze kommt vorbei , holt das Vögelchen aus der Kuhflade , wischt es vorsichtig ab und frisst es !!
Moral der Geschicht -nicht jeder der dich bescheißt, meint es böse mit dir-nicht jeder der dich aus der Scheiße holt, meint es gut mit dir-und wenn du in der Scheiße steckst-Schnabel halten !!!
Erstellt am 14.01.2007 um 16:57 Uhr von Lotte
Heini,
zur Unterstützung von Fayence Aussage, hier auch noch einmal die Meinung von Däubler dazu:
§78a BetrVG RN36 "Ausnahmsweise können auch dringende betriebliche Gründe im Rahmen der Unzumutbarkeit des § 78a Berücksichtigung finden. An die »Unzumutbarkeit« der Übernahme sind nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes strengere Anforderungen zu stellen als an »dringende betriebliche Erfordernisse« i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG. Das BAG geht dabei davon aus, dass § 78a nicht dazu verpflichten solle, ohne jede Rücksicht auf Planungen und Bedarfslage neue Arbeitsplätze zu schaffen. Demgemäß wird eine Übernahmeverpflichtung nur für den Fall bejaht, dass zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Arbeitsplatz frei ist (ständige Rspr.; BAG 6. 11. 96). Ist im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein freier Arbeitsplatz vorhanden, hat bei der Prüfung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung ein künftiger Wegfall von Arbeitsplätzen unberücksichtigt zu bleiben (BAG 16. 8. 95). Kann ein an sich freier Arbeitsplatz wegen des Bestehens eines Beschäftigungsverbots nicht eingenommen werden, hält das BAG den AG nicht für verpflichtet, durch unzumutbare organisatorische Maßnahmen (z. B. Änderung der Schichtpläne mit der Notwendigkeit des Einverständnisses der betroffenen AN und des BR) einen Arbeitsplatz neu zu schaffen, um die Weiterbeschäftigung zu gewährleisten."
Bergmann,
die Geschichte kommt in meine Sammlung ;-)
rescuehero,
stelle aber auf jeden Fall einen Antrag auf Weiterbeschäftigung. Gibt es einen freien AP und will der AG einen Azubi übernehmen, dann bist Du auf jeden Fall im Rennen und Heini hat in dem Punkt Recht, dass der AG erstmal zum ArbG muss, wenn er gegen den AV vorgehen will.
Erstellt am 14.01.2007 um 17:13 Uhr von Fayence
Heini,
Du nimmst Dich zu wichtig, zumindest was meine Person betrifft!
Konstruktiven Auseinandersetzungen mit mir hast Du Dich bislang ja noch nicht gestellt, aber diesem Tag sehe ich nichts desto trotz gerne entgegen! Bislang ziehst Du Dich lieber mit irgendwelchen Sprüchen aus der Affäre, entspricht absolut nicht meiner persönlichen Einstellung und auch nicht meiner Einstellung zu diesem Forum. Aber da darf ich mich heute ja fast gebauchpinselt fühlen, dass Du Dich immerhin soweit herablässt, mich persönlich anzusprechen.
Und noch etwas; auch wenn Du sicherlich nicht zu den Zeitgenossen in diesem Forum gehörst, denen meine Sympathie gehört, habe ich mich bislang sachbezogen und im Interesse des Fragenstellers mit Deinen Argumenten oder C&P Inhalten auseinandergesetzt und mich korrigiert, wenn ich falsch gelegen habe. Stünde auch Dir ganz gut zu Gesicht!
P.S.
"Leider" gibt es auch Grundsatzentscheidungen und um eine solche Entscheidung handelt es sich in obigem Fall.
Mehr dazu auch hier: http://www.verdi-bub.de/urteile/archiv/archivdb/2006_121