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Unterschriftsberechtigung stellv. Betriebsratvorsitzender?

K
kagobiene
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, ganz dringend!

Ich (BR-Vorsitzende) habe derzeit Probleme mit meinem Stellvertreter. Nachdem ich nur eine Teilzeitbeschäftigung habe, wurde per Beschluss festgelegt, dass der Stellvertreter freigestellt wird. Bisher hat er sich an die Direktive gehalten, dass er nur dann unterschriftsberechtigt ist, wenn ich nicht im Haus bin. Seit neuestem unterschreibt er aber ungeniert alles was reinkommt, selbst wenn ich im Haus bin. Ich bin nun etwas verunsichert, wie die Rechtslage ist, möchte das Problem heute aber auf einer Sitzung ansprechen und brauche daher Eueren Rat, bitte möglichst vor 10:00 Uhr. Mein Dank wird Euch ewig nachschleichen!

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Community-Antworten (7)

T
talis.man

12.01.2007 um 09:59 Uhr

Guten Morgen kagobiene,

unter § 26 BetrVG, Abs 1+2 ist dies klar geregelt. Hier wird aufgeführt, daß der Stellvertreter im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden Erklärungen entgegennehmen kann. Solltest Du jedoch anwesend sein, ist Dein Stellvertreter hierzu nicht befugt.

Liebe Grüße

Talis.man

Ä
Ätreppheescher

12.01.2007 um 10:02 Uhr

Sowas (und mehr) solltet Ihr in einer GO festlegen, damit jeder (noch) weiß, worum es geht und wie er sich zu verhalten hat.

Im Übrigen kann er ohne Beschluss sowieso keine rechtsgültige Unterschrift leisten.

Oder sind hier die s.g. Empfangsunterschriften gemeint?

Gruß

Hugo

Ä
Ätreppheescher

12.01.2007 um 10:18 Uhr

Nun Ramses II,

das Gesetz möchte ich sehen, wo etwas abschließend geregelt ist... ;-)

"Angeklagter, wieso leugnen Sie die Tat, wenn es 3 Leute gibt, die es gesehen haben?" "Nun, Herr Richter, ich kann Ihnen 10 bringen, die es nicht gesehen haben!"

Gruß

Hugo

A
Angi1

12.01.2007 um 10:28 Uhr

Hallo Kagobiene,

siehe hierzu im Fitting § 26 RN 38 " Die Worte "im Falle seiner Verhinderung" bringen zum Ausdruck, dass der Stellvertreter des Vorsitzenden die Aufgaben und Befugnisse nur dann wahrnehmen kann und darf, wenn und solange der Vorsitzende selbst verhindert ist. Der Stellvertreter ist daher kein zweiter Vorsitzender mit gleichen Rechten."

MfG Angi1

Ä
Ätreppheescher

12.01.2007 um 11:06 Uhr

Nun hochverehrter Ramses II,

nehmen wir z.B. die schöne Beschreibung von Angi:

"Die Worte "im Falle seiner Verhinderung" bringen zum Ausdruck, dass der Stellvertreter des Vorsitzenden die Aufgaben und Befugnisse nur dann wahrnehmen kann und darf, wenn und solange der Vorsitzende selbst verhindert ist. Der Stellvertreter ist daher kein zweiter Vorsitzender mit gleichen Rechten"

Dort verbergen sich einige juristische Fallstricke. Wie z.B. 'im Falle seiner Verhinderung' oder 'bringen zum Ausdruck'. Sowas kann sehrwohl noch juristisch ausdefiniert werden. Aber es kann ja nicht jeder so allwissend sein wie Euer Wohlgeboren. Und dass hier Schulungen gepriesen werden, ist selbst mir Unwissender schon aufgefallen. feix

Gruß

Hugo

Ä
Ätreppheescher

12.01.2007 um 11:19 Uhr

Dachte ich mir's doch!

M
Mona-Lisa

12.01.2007 um 11:20 Uhr

@Ätreppheescher, soviel Stuss auf einmal hab ich noch nicht oft gelesen!

Hiermit möchte ich "zum Ausdruck bringen", dass du einschlägige Kommentare zum § 26 noch nie näher betrachtet hast!

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