Erstellt am 11.01.2007 um 11:44 Uhr von Angi1
Hallo Heidizwick,
Altersteilzeit konnte ausschließlich über eine individualrechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eingeführt werden. Grundsätzlich hatte der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Abschluss einer solchen Vereinbarung, es sei denn, der Arbeitgeber ist zur Einführung tarifvertraglich oder durch eine Betriebsvereinbarung verpflichtet.
Dieses war bis 31.12.2006 möglich.
MfG
Angi1
Erstellt am 11.01.2007 um 12:47 Uhr von heidizwick.
Gute Frage Ramses,
also wir ham die ATZ weder im Tarifvertrag noch in BV festgeklopft.
Im §99 (Fitting, S. 1422 ganz unten) heißts: die Umwandlung eines Vollzeitarb.verhältnisses in ein Teilzeitarb.verh. nach dem AltersteilzeitG ist keine mitbestimmungspflichtige Einstellung.
Was nun, MBestimm. oder nicht...?
Erstellt am 11.01.2007 um 13:20 Uhr von heidizwick!
ungeschult und fern der Heimat.. BetrVG ist für uns ganz neu(nach Rechtsformumwandlung). Wir haben schon einen Tarivvertrag(TVöD), dachte, daß dort die Mitbestimmung näher erläutert werden hätte sollen???(sorry, bin erst seit August 06 im Amt)
Also, nach BayPVG waren wir in der Mitbestimmung wenn es um die Ablehnung einer Ablehnung des Antrages auf ATZ ging. Unser AG meint nun, daß das so im BetrVG nicht ginge.
Wie läufts denn bei Euch?
kleinlautgefragt...
Erstellt am 11.01.2007 um 13:44 Uhr von dobermann
Hallo Heidizwick,
Euer AG muss Euch die Ablehnung nicht vorlegen, da dies im BetrVG und auch im Altersteilzeitgesetz nicht vorgesehen ist.
Selbst im Geltungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) hatten Klagen der jeweiligen Personalräte bei den Verwaltungsgerichten keinen Erfolg, die beklagten AG mussten die Ablehnung der ATZ daher nicht vorlegen.
Erstellt am 11.01.2007 um 15:41 Uhr von heidizwick!
Dank Euch sehr für kompetente Infos!!
Schönen Feierabend allerseits und
bis demnächst!