Freistellung nach § 37 - wie in Zukunft Freistellungen ohne grosse Diskussionen vornehmen?
Wegen der Freistellung nach §37 kommt es bei uns im Gremiun immer wieder zur Diskussion. Wir haben uns darauf geeinigt, Freistellungen per Beschluss zu zustimmen. Hat einer von euch einen Verbesserungsvorschlag, wie wir in Zukunft Freistellungen ohne grosse Diskussionen vornehmen können. Ich bin der Meinung,das ein Betriebsratsmitglied die Möglichkeit haben sollte, eine Freistellung nach § 37 selbst vorzunehmen.
Community-Antworten (4)
10.01.2007 um 16:30 Uhr
Hallo Dani
Ich bin mir nicht ganz sicher, auf was alles du freistellung beziehst. Man muß einen bechluß fassen, wenn ein BRM zu einem Seminar geschickt werden soll und die Teilnahme an einem Seminar benötigz zwangsläufig eine Freistellung von der Arbeit
Aber freistellung ist ja aich die Teilnahme an einer Sitzung, Betriebsbegehung oder der Besuch eines Kollegen am Arbeitsplatzes. Dafür fasst ihr doch bestimmt keine Beschlüsse. Ist (meines Erachtesn) auch nicht nötig. Der Arbeitgeber, bzw. Vorgesetzte muß bloß darüber informiert werden, dass man nicht am Arbeitsplatz ist, durch diese (rechtzeitig) erfolgte Information hat er dann die Möglichkeit, bei Bedarf eine Aushilfe anzusetellen, die dich in dieser zeit vertritt. Er darf dich also nicht daran hindern deine BR Tätigkeit wahrzunehmen.
Und dann gibt es noch die BR Arbeit, die man am Arbeitsplatz erledigt (Schriftverkehr, Sachkundig machen...). Da ist man ja auch freigestellt. Wie viel Zeit das in Anspruch nimmt liegt im Ermessen des BRM. Dafür ein beschluß wäre schon seltsam. Es gibt ja auch von der GL "unterwanderte" BR. Da Könnte ja per beschluß jeder BR-Arbeit verhindert werden
10.01.2007 um 20:10 Uhr
Hallo Dani, zum Thema §37,2 Freistellung eines Mitgliedes habe ich was interesantes für Dich. Wenn Interesse besteht ruf mich einfach an 016090901362. Gruß Holger BR DB Regio Ndr./ Bremen
10.01.2007 um 20:14 Uhr
@ Regio.Walk 1 ,
find ich nicht in Ordnung-der Rest vom Forum wird von den Info´s ausgeschlossen !
Admin ? Ist das Rechtens ? ):-(
11.01.2007 um 01:05 Uhr
Die Betriebsratsarbeit eines Betriebsratsmitgliedes beschränkt sich nicht nur auf die Teilnahme an den Sitzungen des Betriebsrates. Dabei ist es unerheblich ob Mitglieder des BR gem.: § 38 BetrVG freigestellt wurden. Jedes Betriebsratsmitglied entscheidet für sich ob es notwendig ist sich für seine Betriebsratsarbeit freizustellen. Dabei bedarf es keine Genehmigung vom Arbeitgeber, einem Vorgesetzten, dem Betriebsrat oder dem Betriebsratsvorsitzenden. Das Betriebsratsmitglied hat für erforderliche Betriebsratsarbeit Anspruch auf Arbeitsbefreiung. Das Betriebsratsmitglied muss sich lediglich beim unmittelbaren Vorgesetzten abmelden, bevor es den Arbeitsplatz verlässt. Die Abmeldung kann in jeder Form erfolgen. Das Betriebsratsmitglied muss sich weder persönlich noch schriftlich beim Vorgesetzen abmelden. Laut Bundesarbeitsgericht reicht die Mitteilung des Betriebsratsmitglieds, dass es zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben den Arbeitsplatz verlässt. Des Weiteren sind Ort und voraus- sichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit anzugeben. Weitere Angaben über Anlass oder Art der Tätigkeit sind nicht erforderlich. Die Abmeldepflicht dem Arbeitgeber gegenüber hat nicht als Mittel der Kontrolle zu dienen, sondern hat vielmehr den Zweck, dem AG entsprechend die Möglichkeit zu geben die Abwesenheit zu organisieren um Störungen im Arbeitsablauf zu vermeiden.
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