Erstellt am 10.01.2007 um 13:13 Uhr von tamirasun
ÜT? Übertariflich?....wenn Du das erläutern könntest?
Erstellt am 10.01.2007 um 13:27 Uhr von henneb99
Hallo,
ÜT = Übertariflich - jedoch keine Führungskraft und somit durch den BR vertreten.
Erstellt am 10.01.2007 um 13:48 Uhr von Fayence
henneb99,
ich nehme doch stark an, dass die übertarifliche Zulage und nicht das Gehalt gekürzt worden ist!
Vielleicht ist schlichtweg und einfach die Grundlage der übertariflichen Zulage entfallen! Hat sich der betroffene MA im Rahmen des § 83 BetrVG an Euch gewandt? Oder warum beschäftigt Euch diese Fragestellung?
Erstellt am 10.01.2007 um 14:00 Uhr von henneb99
Fayence,
Die Bezahlung des MA ist nicht an den Tarif gebunden, also handelt es sich nicht um eine Übertarifliche Zulage - ihm wurde das sein, bis dahin vertraglich zugesichertes, Gehalt gekürzt.
Die Frage beschäftigt uns insoweit, daß wenn der AG der Informationspflicht oder dem Mitbestimmungsrecht des BR nicht nachkommt, diese Gehaltskürzung nicht rechtens ist und somit die entstandene Differenz dem MA nachgezahlt werden muß.
Erstellt am 10.01.2007 um 14:05 Uhr von Bergmann
@ henneb99 ,
wie setzt sich den das Gehalt des üT -MA zusammen ? Festbetrag+ Ergebnisbeteiligung ? Grundgehalt + Zielvereinbarungsprovision ?
Mit welcher Bergründung ist den das Gehalt gekürzt worden ?
Erstellt am 10.01.2007 um 14:14 Uhr von henneb99
An alle Komplizierer,
ist der AG verpflichtet, einem durch den BR vertretenen MA, dem BR eine erfolgte Gehaltskürzung mitzuteilen ???
Gruß henneb99
Erstellt am 10.01.2007 um 14:22 Uhr von tamirasun
Hat ja nichts damit zu tun, daß es komplizierter als gefragt gemacht wird, aber für einen normalen Menschen ist es etwas unverständlich, dass einem ÜT-Mitarbeiter zuerst sein Gehalt gekürzt wird, bevor man an die ÜT-Zulage geht....
Wenn es sich um eine reine Kürzung des Grundgehaltes geht, dann ist natürlich der BR zu informieren, so sehe ich das.
Aber jetzt ist schon sehr viel Zeit vorbei gegangen, so dass ich vermute, dass der Mitarbeiter sich durch einen Rechtsanwalt beraten lassen sollte....
Was für eine Begründung gibts denn für die Rückgruppierung bzw. die Gehaltskürzung?
LG
Erstellt am 10.01.2007 um 14:30 Uhr von Bergmann
@ henneb99 ,
"An alle Komplizierer,
ist der AG verpflichtet, einem durch den BR vertretenen MA, dem BR eine erfolgte Gehaltskürzung mitzuteilen ??? "
BetrVG§ 99 .....alle Einstellungen , Umgruppierungen ,... sind den BR mitzuteilen !
Um es zu komplizieren- auch die nicht durch den BR vertretenen MA ! Die es ja nicht gibt-der BR vertritt alle MA !
Erstellt am 10.01.2007 um 14:31 Uhr von Fayence
henneb99,
wenn diesem MA das vertraglich zugesicherte Gehalt gekürzt wurde, sollte und muß er sich dagegen individualrechtlich wehren.
Erstellt am 10.01.2007 um 14:44 Uhr von henneb99
tamirasun
ÜT = Nicht an den Manteltaifvertrag angelehntes, über den höchsten Tarif hinausgehendes Gehalt. Keine übertariflichen Zulagen, keine Zielvereinbarungen, nur einfach ein Gehalt, daß über dem Tarif liegt.
In der Begründung dazu Leistungsschwäche angegeben.
Ramses II
die Kürzung wurde ,auf entsprechenden Druck hin, einvernehmlich vorgenommen.
Fayence
danke für die knappe, aussagekräftige Antwort.