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Ersatzmitglieder - bei Beschlüssen des BR anwesend bleiben oder müssen sie den Raum verlassen?

H
hami
Jan 2018 bearbeitet

Wenn Ersatzmitglieder zur BR-Sitzung eingeladen sind, aber alle ordentlich gewählte BR-Mitglieder anwesend sind, dürfen dann die Ersatzmitglieder bei Beschlüssen des BR anwesend bleiben oder müssen sie den Raum verlassen?

5.19505

Community-Antworten (5)

K
Kölner

09.01.2007 um 10:59 Uhr

@hami Ersatzmitglieder sollten dann gar nicht erst (mit minimalen Ausnahmen) an der BR-Sitzung teilnehmen.

M
Mona-Lisa

09.01.2007 um 11:42 Uhr

@hami, jetzt würde mich schon brennend interessieren, mit welcher Begründung diese Ersatzmitglieder in BR-Sitzungen eingeladen werden, in denen ALLE BR-Mitglieder anwesend sind.....

B
Blender

09.01.2007 um 12:06 Uhr

Liebe BR-Kollegen, laut Gesetz, sind Ersatzmitglieder nur dann einzuladen wenn "ordentliche Betriebsräte" verhinderz sind! Und auch hier hat der Gesetzgeber ganz klare Regeln geschaffen, ..verhindert heißt: Urlaub, Dienstreise, Krank und nicht etwa ich habe heute keine Zeit, oder ich habe zu viel Arbeit oder sonst irgendwelche Phrasen!!

N
NICK

09.01.2007 um 15:27 Uhr

  • Hallo Hami,

BetrVG § 30 Betriebsratssitzungen ... Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich.

Daher wäre hier Möglichkeit zu sehen alle Personen, die nicht "Betriebsrat" sind, von der Sitzung fernzuhalten.

  • Hallo Mona-Lisa, Es soll schon mal vorkommen, dass man nicht von allen BR-Mitgliedern eine 100% positive Teilnahmebestätigung bekommt, daher kann es Sinn machen, die entsprechenden Ersatzmitglieder prophylaktisch einzuladen.

Ich persönlich würde bei/mit meinen BR-Kollegen kein Problem sehen, Ersatzmitglieder teilnehmen (passiv) zu lassen, so lange Niemand etwas dagegen hat.

newbee-BR Nick

H
Heini

09.01.2007 um 22:52 Uhr

Wenn Ers. Mitglieder an einer Betriebsratssitzung teilnehmen, obwohl alle ordentlichen Betriebsratsmitglieder anwesend und es für die Teilnahme der Ers. Mitglieder keine vernünftige, rechtlich Begründung gibt, hätte der Arbeitgeber die Möglichkeit gegen diese Ers. Mitglieder vorzugehen.

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