W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Während Diskussion über eine Maßnahme, die ein BR-Mitgl. betrifft, muss dieser den Raum verlassen?

F
floh
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen,

wir haben letztens über eine Maßnahme "Herabgruppierung mit hilfsweiser Änderungskündigung" eines BR-Mitgliedes diskutiert. Unsere Vorsitzende war nicht da, also hat der Stellvertr. die Sitzung geleitet.

Ich meine, dass während der Beratung über die Maßnahme, und nach erfolgter Befragung des BR-Mitgliedes zum Antrag, den Raum verlassen muss, während der BR über diesen Fall diskutiert und entscheidet.

Wo bitte finde ich hierzu einen §?

Ebenso meinte der stellvertreter, die anderen BR-Mitglieder hätten einen mündl. Antrag stellen müssen, dass das getroffene BR-Mitglied jetzt den Raum zu verlassen hat...

Vielen Dank für Eure Hilfe!!

Gruß floh

3.279011

Community-Antworten (11)

D
DocPille

07.04.2006 um 10:44 Uhr

Das stimmt,steht im Fitting §103 rn 31,

bei der beratung und beschlussfassung nimmt das betroffene Mitglied nicht teil,an seine Stelle tritt ein Ersatzmitglied.

T
tom

07.04.2006 um 11:37 Uhr

Hallo floh, einen § mit Bestimmung zu dieser beschriebenen Problematik wirst Du nicht finden; das BAG beschloß aber schon mehrmals (zum Beispiel 7 ABR 15/02), dem Leitsatz " Kein Richter in eigener Sache" folgend, daß im Hinblick auf pers. Einzelmaßnahmen (z.B. §99 BetrVG) ein selbst betroffenes BRMitglied nicht an entsprechender Beratung und Beschlußfassung teilnehmen darf!

Die Fitting-Kommentierung bezieht sich zunächst mal nur auf den 103er, der hier wohl nicht weiterhilft.

Zusätzlich zu diesen Infos noch eine Frage: §37 (4) und (5) waren geklärt?

Alles klar?

D
DocPille

07.04.2006 um 11:52 Uhr

@Tom

Es geht hier sehr wohl um den 103er,es geht um ein aktives BR-Mitglied.

FB
Frank B.

07.04.2006 um 12:37 Uhr

@ Tom "Herabgruppierung mit hilfsweiser Änderungskündigung" ist also keine Kündigung? §103 BetrVG!

T
tom

07.04.2006 um 13:20 Uhr

@DocPille und Frank B. / Hallo Ihr Spezialisten! Bitte mir Unwissendem den Zusammenhang der geschilderten Situation bei floh (Herabgruppierung mit hilfsweiser ...) mit §103 BetrVG, also fristloser Kündigung oder zum Amtsverlust führender Versetzung des BRMitglieds verdeutlichen!!! Wenn das gelingt, mach ich n Kniefall!

F
Fayence

07.04.2006 um 14:55 Uhr

Hallo floh, mal wieder zurück zur eigentlichen Fragestellung. Der Hinweis auf die Verhinderung eines BR-Mitgliedes wegen persönlicher Betroffenheit findet sich z.B. im Fitting 22. Aufl., § 33, RN 37. Und da wir ein streitbares Völkchen sind, gibt es auch dazu mind. ein Urteil.

Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 3. August 1999 - 1 ABR 30/98

Ein Betriebsratsmitglied, befanden die Richter, sei wegen der Interessenkollision gehindert, an einer Beratung und Entscheidung teilzunehmen, die die eigene Eingruppierung betreffe. An Stelle des Betriebsratsvorsitzenden hätte deshalb zu dieser Beratung ein Ersatzmitglied geladen werden müssen.

@ Alle Eure Diskussion setzt in der Reihenfolge der §§ etwas spät an. Was haltet Ihr denn zunächst einmal vom §99 BetrVG??

Gruß Fayence

T
tom

07.04.2006 um 15:07 Uhr

@Fayence, könnte es sein, daß Du heute auch etwas spät ansetzt? Seit 9.37 Uhr Warten auf Antwort ... Schönes Wochenendean alle!!!

F
Fayence

07.04.2006 um 15:55 Uhr

@ Tom

Meine Deine Antwort 22739 unterstützende Ausführung, wird Dich hoffentlich versöhnt haben. ;-)

Antwort 22802 @ Alle = Minus Tom

P
Petrus

07.04.2006 um 16:12 Uhr

Um Tom bezupflichten: Eine Änderungskündigung ist ein Angebot der Änderung des Arbeitsvertrages, die bei Nichtannahme der Änderung eine (ordentliche!) Beendigungskündigung ist. Hier greift also zunächst §99 BetrVG - und wenn der BR der Umgruppierung nicht zustimmt, §15 KSchG und nicht §103 BetrVG.

F
Fayence

07.04.2006 um 16:18 Uhr

Petrus, was glaubst Du denn, worauf sich der §103 BetrVG bezieht?

K
Kölner

07.04.2006 um 16:41 Uhr

Ihr Spezialisten! Welche Frage mit welchem Frage-Inhalt ist denn in diesem fred ursprünglich gestellt worden? Habt Ihr es? Gut. Und dann überlegen wir alle zusammen noch einmal ob dem § 103 BetrVG im Falle einer Änderungskündigung eines BR unsere erste Gedankenvielfalt gewidmet werden sollte! Überlegt? Gut. Dann denken wir weiter und fragen uns zu welchem Zeitpunkt wir den § 103 BetrVG ins Spiel bringen sollten. Na? Okay.

Und dann ist man/frau sehr nahe an der Lösung des Problems.

Ihre Antwort