Erstellt am 08.01.2007 um 13:49 Uhr von w-j-l
Aber sicher besteht hier ein Mitbestimmungsrecht. §87 (1) Nr. 6 (BetrVG). Es handelt sich eindeutig um eine technische Einrichtung, die dazu bestimmt (=geeignet) ist Verhalten zu überwachen. Darüberhinaus werden Personendaten gespeichert.
Bei der Frage, wer Zutritt hat, bzw. wer wohin Zutritt hat, ist auch §87(1) Nr.1 berührt.
Erstellt am 08.01.2007 um 13:50 Uhr von packer
moin brbr,
aber hallo. natürlich ist der BR in der mitbestimmung nach § 87 abs. 1 nr. 6 BetrVG.
ich hab noch ein urteil gefunden über die biometrische zugangskontrolle bei einem externen betrieb. wenn das BAG es dort schon so geregelt sieht mit der mitbestimmung, wie sollte es dann wohl im betrieb direkt sein?
Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, wenn ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer
anweist, sich in einem Kundenbetrieb der dort eingerichteten
biometrischen Zugangskontrolle (Arbeitnehmer müssen
bei Kundenfirma Fingerabdrücke in einem Fingerprint-Scanner hinterlegen,
der im Kundenbetrieb in einer „Personenvereinzelungsanlage“
(Zugangsschleuse) eingerichtet ist) zu unterziehen. Die Anweisung
betrifft das betriebliche Verhalten der entsandten Kundendienstmitarbeiter
und ist daher nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig.
Außerdem handelt es sich um die nach § 87
Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtige Anwendung einer
technischen Überwachungseinrichtung. Dem Mitbestimmungsrecht
des Betriebsrats steht nicht entgegen, dass das Zugangskontrollsystem
im Kundenbetrieb eingerichtet ist. Zwar hat der Arbeitgeber auf
die dortigen Verhältnisse keinen unmittelbaren Einfluss. Er gibt aber
den entsandten Arbeitnehmern die mitbestimmungspflichtigen Anweisungen.
Daher ist zwischen ihm und dem Betriebsrat zu vereinbaren,
ob und in welcher Weise die Arbeitnehmer der Zugangskontrolle
in einem fremden Betrieb unterworfen werden. Der Arbeitgeber muss
bei der Vertragsgestaltung mit dem Kunden dafür sorgen, dass die
mit dem Betriebsrat getroffenen Vereinbarungen umgesetzt werden.
Individualrechtliche Rechtspositionen der betroffenen Arbeitnehmer
bleiben hiervon unberührt.
BAG 27.1.2004 – 1 ABR 7/03
liebe grüße vom packer