Anbringung eines Fingerabtastsystems - Mitbestimmung Betriebsrat?
Hallo, bei uns in der Firma soll ein s.g. Fingerabtastsystem für den Zugang zum Bürogebäude installiert werden. Der Betriebsrat, dem ich angehöre hat hierzu auf sein Mitbestimmungsrecht verwiesen und die Anbringung und Inbetriebnahme dieser Einrichtung vorläufig gestoppt. Der Arbeitgeber behauptet, diesem Vorgang muss nicht per Beschluß zugestimmt werden. Was ist richtig?
Community-Antworten (2)
08.01.2007 um 14:49 Uhr
Aber sicher besteht hier ein Mitbestimmungsrecht. §87 (1) Nr. 6 (BetrVG). Es handelt sich eindeutig um eine technische Einrichtung, die dazu bestimmt (=geeignet) ist Verhalten zu überwachen. Darüberhinaus werden Personendaten gespeichert.
Bei der Frage, wer Zutritt hat, bzw. wer wohin Zutritt hat, ist auch §87(1) Nr.1 berührt.
08.01.2007 um 14:50 Uhr
moin brbr,
aber hallo. natürlich ist der BR in der mitbestimmung nach § 87 abs. 1 nr. 6 BetrVG.
ich hab noch ein urteil gefunden über die biometrische zugangskontrolle bei einem externen betrieb. wenn das BAG es dort schon so geregelt sieht mit der mitbestimmung, wie sollte es dann wohl im betrieb direkt sein?
Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, wenn ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer anweist, sich in einem Kundenbetrieb der dort eingerichteten biometrischen Zugangskontrolle (Arbeitnehmer müssen bei Kundenfirma Fingerabdrücke in einem Fingerprint-Scanner hinterlegen, der im Kundenbetrieb in einer „Personenvereinzelungsanlage“ (Zugangsschleuse) eingerichtet ist) zu unterziehen. Die Anweisung betrifft das betriebliche Verhalten der entsandten Kundendienstmitarbeiter und ist daher nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Außerdem handelt es sich um die nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtige Anwendung einer technischen Überwachungseinrichtung. Dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats steht nicht entgegen, dass das Zugangskontrollsystem im Kundenbetrieb eingerichtet ist. Zwar hat der Arbeitgeber auf die dortigen Verhältnisse keinen unmittelbaren Einfluss. Er gibt aber den entsandten Arbeitnehmern die mitbestimmungspflichtigen Anweisungen. Daher ist zwischen ihm und dem Betriebsrat zu vereinbaren, ob und in welcher Weise die Arbeitnehmer der Zugangskontrolle in einem fremden Betrieb unterworfen werden. Der Arbeitgeber muss bei der Vertragsgestaltung mit dem Kunden dafür sorgen, dass die mit dem Betriebsrat getroffenen Vereinbarungen umgesetzt werden. Individualrechtliche Rechtspositionen der betroffenen Arbeitnehmer bleiben hiervon unberührt. BAG 27.1.2004 – 1 ABR 7/03
liebe grüße vom packer
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