§ 121 BetrVG
Bei wem ist nach § 121 BetrVG Ordnungswidrigkeitenanzeige zu erstatten, wenn ein Bundesland keinen Regierungspräsidenten (wie in MV) bestellt hat.
Community-Antworten (1)
05.01.2007 um 12:45 Uhr
oh Ikarus
Ich kann Deinem Höhenflug nicht folgen
Im § 121 BetrVG wird bei verletzter Aufklärungs- und Auskunftspflicht mit Geldbusse gedroht.
Gruss wolle1
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