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Mitbestimmung bei Umgestaltung von Toilettenanlagen

M
Mone
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, frohes neues Jahr,

kurze Frage:

Wie sieht es im Bezug auf eine Umgestaltung von Toilettenanlagen mit der Mitbestimmung des BR aus ? Info nach §90 ist erfolgt. Zieht auch der $ 87 im Bezug auf Sozialräume?

Danke.

Mone.

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Community-Antworten (3)

P
packer

04.01.2007 um 15:31 Uhr

moin mone,

mal einfach ins blaue rein...

Zweck der in § 87 BetrVG normierten Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats ist es – je nach dem Mitbestimmungstatbestand -, die Ausübung des Direktionsrechts an die Beteiligung des Betriebsrats zu binden. Ist der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Direktionsrechts schon unabhängig von einer Beteiligung des Betriebsrats nicht mehr frei, eine bestimmte Regelung zu treffen, können auch Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu keiner von dieser Bindung abweichenden Regelung führen. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht stets nur insoweit, als auch der Arbeitgeber selbst noch etwas bestimmen kann. BAG 26.5.1988 – 1 ABR 9/87

kachelfarbe blau oder grün oder rosa???

das hängt vom budget ab... wir haben bei uns genau kalkulierte vorgaben des konzerns über sitzhöhe und angewandtes material und beduftungsanlage. da kann selbst unser cheffe nix mehr machen... spannend wird es allerdings ob wir über eine beschallungsanlage per radio negativ auf die verweildauer einwirken oder wie das mit der gema geregelt wird...

nee, ernst komma her, was genau wollt ihr regeln?

gruß, packer

M
Mone

04.01.2007 um 16:01 Uhr

Hallo nochmal,

ne, also die Farbe der Kacheln soll nicht geregelt werden. In unserem Fall ist es einfach so, dass der ehemals große Raum in 2 kleine unterteilt werden soll. Dabei wird dann nur noch ein Teil als Toiletten- und Duschraum genutzt und der andere Teil wird für einen anderen, noch nicht bekannten Zweck zur Verfügung gestellt. Der alte große Raum wird also vollkommen umgestaltet und teilweise anders genutzt. Und dadurch entstehen insgesammt weniger Toiletten und Duschen. Da ist eben die Frage ob man nur Unterrichtungs- und Beratungsrechte hat, oder ob hier ein echter Mitbestimmungstatbestand vorliegt, mit dem man unter Umständen die Verkleinerung eines Sozialraumes verhindern kann.

Gruß

Mone.

F
Fayence

04.01.2007 um 17:34 Uhr

Mone,

sanitäre Anlagen dürften wohl kaum unter die Begrifflichkeit "Sozialraum" fallen, auch wenn das mitunter den Anschein haben mag! Da sehe ich lediglich Unterrichtungs- und Beratungsrechte. Was Pausenräume betrifft, seid Ihr mit im Boot. Macht Euch insgesamt schlau, was die Raumanforderung betrifft > Grundlage ist die ArbStättV bzw. die entsprechenden ASR.

Die findest Du hier: http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16486/

P.S. Ein ""Vienna Opera-Toilet" Debakel werdet Ihr wohl nicht zu befürchten haben! ;-))

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