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Willkürliches Herbeiführen eines Vertretungsfalles

K
kai
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

ein Gewerkschaftssekretär hat vor kurzem versucht, eine Kollegin ( Ersatzmitglied für ein erkranktes BR-Mitglied) dazu zu überreden, an einer BR-Sitzung nicht teilzunehmen, damit ein anderes Ersatzmitglied erweiterten Kündigungsschutz bekommt. Dazu sollte sie selbst "krank" werden. Der Versuch scheiterte, die Kollegin informierte mich + und nun stehe ich da:-) Ich finde dieses Verhalten unverschämt, aber mir ist nicht klar, ob damit gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wurde. Vielleicht sieht hier jemand klarer. Danke.

Gruss, Kai

6.254020

Community-Antworten (20)

B
betriebsratten

04.01.2007 um 12:43 Uhr

Auauauau....zwar nachvollziehbar, aber gleich doppelt daneben 1: Krank "feiern"?? 2: Gucke hier

http://www.betriebsrat.com/informationsportal/ein_mal_eins/texte/ersatzmitglieder.php

Tipp 44: Die Ersatzmitglieder A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

Begriff des Ersatzmitglieds Ersatzmitglieder nach § 25 BetrVG sind diejenigen, die aufgrund des Wahlergebnisses nicht direkt in den Betriebsrat eingezogen sind. Sie stehen sozusagen „auf Abruf“ bereit. Dies ist dann der Fall, wenn ordentliche Betriebsratsmitglieder auf Dauer ausscheiden oder zeitweilig verhindert sind.

Die Ersatzmitglieder sind im Verhinderungsfalle von ordentlichen Betriebsratsmitgliedern vom Betriebsratsvorsitzenden zu Betriebsratssitzungen nach § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG zu laden.

Das Nachrücken für ausgeschiedene Betriebsratsmitglieder Ein Betriebsratsmitglied scheidet endgültig aus dem Betriebsrat aus, wenn es

aus dem Betrieb ausscheidet, sein Amt niederlegt, Rücktritt, seine Wählbarkeit verliert, durch rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts aus dem Betriebsrat ausgeschlossen wird, das Arbeitsgericht die Nichtwählbarkeit festgestellt hat.

In diesen Fällen rückt das dem Wahlergebnis entsprechende Ersatzmitglied automatisch in den Betriebsrat nach. Es bedarf keiner besonderen Feststellung, vgl. F.K.H.E. § 25 RdNr. 13, 20. Auflage.

Das Ersatzmitglied wird vollwertiges Mitglied. Allerdings übernimmt es nicht automatisch Aufgaben des ausgeschiedenen Betriebsratsmitglieds, wie z.B. eine Ausschussmitgliedschaft.

Das Nachrücken für zeitweilig verhinderte Betriebsratsmitglieder

Gründe für die zeitweilige Verhinderung sind u. a.

Krankheit, Kur oder Rehabilitationsmaßnahme, Urlaub, Seminarteilnahme, Dienstreise, wenn ein Betriebsratsmitglied von einer Beschlussfassung persönlich betroffen ist, wenn das Arbeitsverhältnis kraft Gesetz ruht, z.B. Erziehungsurlaub.

Eine Stellvertretung durch ein Ersatzmitglied muss notwendig sein. Eine willkürliche Einladung zur Betriebsratssitzung um etwa den erweiterten Kündigungsschutz zu erreichen, ist unzulässig, vgl. F.K.H.E. § 25 RdNr. 20, 20. Auflage.

Reihenfolge des Nachrückens Ist die Betriebsratswahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt worden, so rücken die Ersatzmitglieder gemäß der erreichten Stimmenanzahl nach. Beachte § 15 Abs. 2 BetrVG.

Ist die Betriebsratswahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) durchgeführt worden, so bestimmt sich das Nachrücken gem. der Reihenfolge in der Liste. Ist eine Liste erschöpft, so rückt das Ersatzmitglied der Liste nach, auf die der nächste Sitz fallen würde. Beachte § 15 Abs. 2 BetrVG.

Ausnahmen gelten für einköpfige Betriebsräte. Dann rücken die im getrennten Wahlgang ermittelten Ersatzmitglieder nach.

Sind nach Ladung aller Ersatzmitglieder eines Geschlechts die Sitze des jeweiligen Geschlechts nicht mehr zu besetzen, so werden die Ersatzmitglieder des anderen Geschlechts geladen, gem. § 126 Nr. 5a BetrVG.

Sind keine Ersatzmitglieder mehr vorhanden und scheidet ein Betriebsratsmitglied dauerhaft aus, so muss gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG ein neuer Betriebsrat gewählt werden. Der alte Betriebsrat bleibt bis zur Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses des neuen Betriebsrats rechts- und geschäftsfähig im Amt.

Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern: Für die Dauer der Vertretung genießen Ersatzmitglieder besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Kündigungsschutzgesetz in Verbindung mit § 103 BetrVG. Im Falle einer Betriebsratssitzung beginnt der Kündigungsschutz bereits mit Zugang der Einladung, vgl. F.K.H.E. § 103 RdNr. 7, 20. Auflage.

Der Kündigungsschutz gilt für die Dauer von einem Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt, ab dem das Ersatzmitglied für ein verhindertes Betriebsratsmitglied Betriebsratsaufgaben wahrgenommen hat, vgl. F.K.H.E. § 103 RdNr. 35, 20. Auflage.

PraxisTipp In jedem Falle der (zeitweiligen) Verhinderung ordentlicher Betriebsratsmitglieder sind Ersatzmitglieder zu laden.

Beachte §§ 25, 29 Abs. 2 Satz 6 und 33 Abs. 2 BetrVG.

C
cathy

04.01.2007 um 12:51 Uhr

Eine Stellvertretung durch ein Ersatzmitglied muss notwendig sein....

Wo steht denn DAS? M.E. ist immer ein Ersatzmitglied zu laden, wenn ein BR-Mitglied - aus welchem Grund auch immer - verhindert ist.

F
Fayence

04.01.2007 um 12:53 Uhr

betriebsratten,

für diese Copy&Paste Aktion gehörst Du erschlagen! :-)

"Eine Stellvertretung durch ein Ersatzmitglied muss notwendig sein. Eine willkürliche Einladung zur Betriebsratssitzung um etwa den erweiterten Kündigungsschutz zu erreichen, ist unzulässig, vgl. F.K.H.E. § 25 RdNr. 20, 20. Auflage." >> Ist die einzige Passage, die im direkten Zusammenhang mit der Fragestellung steht!

Kai, ich würde bei der Gewerkschaft eine offizielle Beschwerde über diesen Vorfall einreichen!

cathy, Du hast Hausaufgaben zu machen und zwar gründlichst!

P
paula

04.01.2007 um 12:59 Uhr

habe jetzt schon 3 mal versucht eine antwort zu erstellen aber es geht nicht... verdammt!

aber fayence du hast meine meinung ja schon kund getan

danke

F
Fayence

04.01.2007 um 13:13 Uhr

paula,

dann hat T. Elepathie ja prima funktioniert! ;-))

K
kai

04.01.2007 um 13:14 Uhr

Hi,

@fayence: Die Quellenangabe sagt mir leider gar nix. Magst Du sie mir entschlüsseln? Habe dem Sekretär eben angerufen + mir seine Sicht angehört. Er erklärte mir, von einem BR-Mitglied aufgefordert worden zu sein, diese Aktion durchzuführen. Ich glaube ihm. Bevor ich jetzt den Kollegen zur Schnecke mache, wüßte ich natürlich gerne, ob nur mein persönliches Rechtsempfinden verletzt wurde oder gar eine gesetzliche Pflicht. @betriebsratten: Der Zusammenhang zwischen deiner Antwort und meiner Frage erschließt sich mir nicht ganz, aber vielleicht habe ich mich ja unklar ausgedrückt: Ein ordentliches BR-Mitglied war tatsächlich verhindert wg. Krankheit. Das "richtige" Ersatzmitglied wurde ordentlich eingeladen. Und dem wurde nahegelegt, sich etwas einfallen zu lassen, z.B. eine Krankheit, um an dieser Sitzung auch nicht teilnehmen zu können. Dafür sollte dann das nächste Ersatzmitglied geladen werden. Um die Bewertung dieser Aktion geht es mir. Danke für die Hilfe.

Gruss, Kai

B
Bergmann

04.01.2007 um 13:30 Uhr

@ Kai ,

es ist doch offensichtlich eine Erschleichung von Leistungen,i.d.F. besonderen Kündigungsschutz und somit Strafbar!Sowohl für den Gewerkschaftssekretär als auch für das Ersatzmitglied und für den BR-vorrausgesetzt sie hatten Kenntnis davon !

F
Fayence

04.01.2007 um 14:04 Uhr

Kai,

Du liegst mit Deinem Rechtsempfinden ABSOLUT richtig, auch im Hinblick auf gesetzliche Pflichten.

Diese Aktion ist in mehrerlei Hinsicht relevant.

Der AG ist zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet, wenn eine solche vorliegt. Die Erschleichung dieser Lohnfortzahlung ohne Grund (Krankheit statt Urlaub) ist Arbeitszeitbetrug! Das Ersatzmitglied hat gut daran getan, dieses Spiel nicht mitzuspielen.

Die Rolle des Gewerkschaftssekretärs sehe ich nach wie vor mehr als zweifelhaft. Der kann sich nicht einfach damit herausreden, um diese unrechtmässige Handlung gebeten worden zu sein.

Ein Ersatzmitglied wiederum, dass sich die Stellvertretung im BR durch Absprachen erschleicht, hat KEINEN erweiterten Kündigungsschutz. Etwas anderes gilt, wenn ein Ersatzmitglied nicht wusste, dass kein Vertretungsfall vorliegt.

Der BRV ist immer gehalten, den Verhinderungsgrund konkret erfragen zu müssen, um entscheiden zu können, ob ein Ersatzmitglied geladen werden muss oder nicht. Für das zu ladende Ersatzmitglied gelten die selben Verhinderungsgründe, wie für ein BRM. Und nur wenn das in Frage kommende Ersatzmitglied i.S.d.G. verhindert ist, darf das nächste Ersatzmitglied eingeladen werden.

Egal welches BRM solche Absprachen herbeiführt, setzt sich dieses dem §23 BetrVG und einem Antrag auf Amtsenthebung aus. Für mich geht es dabei wirklich um betrügerische Absichten, die zwar gut gemeint sein können, aber dennoch nicht zu rechtfertigen sind!

B
betriebsratten

04.01.2007 um 17:26 Uhr

Wesentlich ist folgendes: Eine Stellvertretung durch ein Ersatzmitglied muss notwendig sein. Eine willkürliche Einladung zur Betriebsratssitzung um etwa den erweiterten Kündigungsschutz zu erreichen, ist unzulässig, vgl. F.K.H.E. § 25 RdNr. 20, 20. Auflage.

@fayence: Sorry wegen des Copy and Paste. Habe mit mir gerungen nur den Link einzustellen....aber wenn mal jemand über die Suche nach Stichworten geht, bei erneuter Fragestellung, geht das ins leere

F
Fayence

04.01.2007 um 17:52 Uhr

betriebsratten,

bei 524 Wörtern, verteilt auf 87 Zeilen mit 3474 Zeichen und 4019 Buchstaben (mit Leerzeichen) ist die Trefferquote bei erneuter Fragestellung durchaus hoch! Stellt sich nur noch die Frage nach der Fragestellung... ;-)))

P
packer

04.01.2007 um 18:23 Uhr

ich mach ja auch gerne copy and paste... aber das hab ich noch nich mal geschafft...

aber im ernst @Kai

warum eigentlich wollte der sekretär das so lösen? es muß ja wohl ein problem mit der kollegin geben, daß sie den kündigungsschutz braucht? kann ja sein... wir lösen dieses problem übrigends ähnlich, natürlich streng! auf dem boden des BetrVG :))) es soll sogar seltsame exel listen in br-büros geben, die den auslaufenden kündigungsschutz von ersatzmitgliedern dokumentieren...

gruß vom "nachtigalltrapsenden" packer

P
paula

04.01.2007 um 19:37 Uhr

@packer also ich habe ein problem mit der sicherung des besonderen kündigungsschutzes für ersatzmitglieder. das sehe ich sehr dogmatisch. wenn man sinn und zweck der regelungen des KSchG sieht so soll der BR vor benachteiligung geschützt werden. was hier aber oft erfolgt ist genau das gegenteil, nämlich die sicherung von vorteilen gegenüber der übrigen belegschaft. da brauch man sich dann auch manchmal nicht mehr wundern, wenn leute im BR sitzen die nur wegen dem kündigungsschutz da sind und denen es weder um die interessen der kollegen noch um inhaltliche arbeit geht!

sorry wenn mir da ein wenig der hut hoch geht aber vielleicht sehe ich das etwas zu idealistisch

F
Fayence

04.01.2007 um 19:59 Uhr

packer, auch wenn ich Dich ja mag (hast Du eigentlich eine neue Frisur oder warum trällerst Du die letzten Tage nur noch so rum? ;-) ), an dieser Stelle kann und will ich paulas Meinung nur unterstützen.

paula, Du siehst das nicht zu idealistisch; wenn ich speziell über verschlechterte Regelungen in meinem Arbeitsleben zurückdenke, wurden diese fast ausschließlich durch KollegInnen initiiert, die sich nicht an gewisse Spielregeln gehalten haben. Und diese Gefahr liegt in allen Bereichen!

B
Bergmann

04.01.2007 um 20:09 Uhr

@ Alle , durch copy and paste hat man mittlerweile soviele Buchstaben und Satzzeichen,das man meinen könnte,es ist alles gesagt zu diesem Thema !

Hier liegt doch eine Straftat vor, wer will hier Kläger spielen inmitten der vielen schwarzen Vögel ? So kriegen wir die Einhaltung der Spielregeln nie durch !!

H
Heini

04.01.2007 um 22:35 Uhr

BAG v. 12.2.2004 – 2 AZR 163/03. Der Kündigungsschutz entfällt auch nicht allein deshalb, weil sich im Nachhinein herausstellt, dass ein Vertretungsfall in Wahrheit nicht vorgelegen hat. Ausgeschlossen ist der Schutz des § 15 KSchG, wenn der Vertretungsfall durch kollusive Absprachen zum Schein herbeigeführt wird oder das Ersatzmitglied weiß bzw. sich aufdrängen muss, dass kein Vertretungsfall vorliegt.

K
kai

05.01.2007 um 10:07 Uhr

Moin zusammen,

@ alle: danke für die rege Beteiligung.

@Heini: Merci, das Urteil ist interessant. Dort wird auf BAG 7. Senat, Urteil vom 05.09.1986 - 7 AZR 175/85 verwiesen, in dem ich folgendes finde:

"Die Kl. könnte sich auf den besonderen Kündigungsschutz als nachgerücktes Ersatzmitglied des Personalrates allerdings dann nicht berufen, wenn sie diese Rechtsposition durch rechtsmißbräuchl. Zusammenspiel mit Frau L. erlangt hätte, wenn diese also eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur vorgeschoben hätte, um der Kl. den besonderen Kündigungsschutz eines Personalratsmitglieds zu verschaffen, und die Kl. dies gewußt hätte."

@packer: Sorry, aber diese Auffassung kann ich nicht teilen. Wir als Betriebsräte verbringen einen nicht geringen Teil unserer Zeit damit, die Arbeitgeber daran zu erinnern, daß es Gesetze zum Schutz der Beschäftigten gibt und ein BetrVG, welches die Spielregeln zwischen den Betriebsparteien regelt. Ich möchte mich von meinem AG nicht dabei erwischen lassen, daß ich diese Regeln, die ich sonst mit Zähnen und Klauen verteidige, selber breche. Ganz unabhängig von "strafbar" oder nicht: Es wäre mir zutiefst peinlich.

Gruss, Kai

P
packer

05.01.2007 um 13:16 Uhr

also fay... bei uns stehen die ersatzmitglieder genauso unter dem sehr wohlwollenden auge des AG genau wie die regulären BRs... ich weiß nich wie harmonisch das bei euch zugeht, aber bei uns tun wir alles, im rahmen der spielregeln natürlich wie ich auch schon angedeutet habe, um ihnen diesen wahnsinnigen vorteil angedeihen zu lassen. ich denke mal an andere läden wie a. schlecker oder lidl, wo ich in jedem fall!!! nicht anders reagieren würde!!!

mit verlaub @fay und paula, euch gehts doch schon sehr gut?

und @ kai: wo bitte habe ich gesagt, daß ich mich nicht an das gesetz halte???? bitte ordentlich lesen und interpretieren!!!!!

gruß vom "der mit dem gesetz tanzende" packer

p.s. meine haare sind schon seit ein paar jahren grün :)))

F
Fayence

05.01.2007 um 13:37 Uhr

packer... also

wir leben im Vergleich zu anderen Branchen wahrscheinlich im "Schlaraffenland", nichts desto trotz müssen auch wir uns Herausforderungen stellen, die z.B. auch Stellenabbau beinhalten.

Und Dein Bezug auf Excel-Listen, lässt durchaus einigen Interpretationsspielraum zu!

Auch uns ist daran gelegen, auch Ersatzmitglieder möglichst abzusichern. So kommt bei uns z.B. niemand auf die Idee, seinen Urlaub für eine reguläre BR-Sitzung unterbrechen zu wollen, nur um mitten im Geschehen zu bleiben. Aber damit soll es jetzt auch gut sein!

Gruß zurück Fayence

P.S. Rot würde Dir besser stehn! ;-))

K
kai

05.01.2007 um 14:24 Uhr

Hi,

@packer: Wo habe ich gesagt, daß Du gesagt hast, daß... Na ja, egal. Wollte Dir jedenfalls nicht zu nahe treten. Falls das geschehen sein sollte, bitte ich um Entschuldigung.

Gruss, Kai

P
packer

05.01.2007 um 14:30 Uhr

@ fay

klar lässt das interpretationsspielraum zu... kreativen wollte ich wohl meinen :) aber du kennst mich, ich halte mich so gut ich kann an die texte und die rechtsspechung... irgendwie rot im kopp und grün drauf :)

@ kai... nee, kam so rüber... aber kein problem :) hörte sich in deinem beitrag aber nunmal so an... oder wie sagt man so gerne: "das vergesse ich dir nie, daß du so nachtragend bist" ;)

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