Erstellt am 03.01.2007 um 21:14 Uhr von Catweazle
Jörn,
Meiner Meinung nach gibt es nichts zu diskutieren. Du wirst die Teilnahme des BRM nicht verhindern können. Wozu auch? Die Einflussnahme dieses BRM an der Beratung und Abstimmung dürftest du nicht erfahren. Vielleicht hat es sich an der Abstimmung noch nicht einmal beteiligt.
Erstellt am 03.01.2007 um 23:29 Uhr von Heini
Der Gesprächspartner des BR ist die GF oder eine beauftragte Person und nicht wichtige Vorgesetzte.
LAG Hamm, Urt. v. 10.1.1996, 3 Sa 566/95
1. Der Arbeitgeber darf einem Betriebsratsmitglied nicht die Teilnahme an einer Betriebsrats-
sitzung wegen vordringlicher Arbeiten in seinem Arbeitsbereich untersagen.
2. Die Teilnahmepflicht an einer Betriebsratssitzung muß nur dann zurückstehen, wenn eine
betriebliche Notsituation (z.B. Überschwemmung, Feuer usw.) gegeben ist.
Die Verhinderung der Teilnahme an Betriebsratssitzungen durch den Arbeitgeber würde eine Störung oder Behinderung der Betriebsratsarbeit nach § 78 Satz 1 BetrVG
darstellen LAG Hamm Urteil vom 24.9.2004 – 10 TaBV 96/03