Erstellt am 07.11.2018 um 16:10 Uhr von celestro
mMn muß der Kollege erst einmal ausscheiden, bevor Ihr tätig werden könnt. Warum aber "ab 01.07. dann langsam starten" ? Wieso nicht schnell ?
Der BR ist solange noch im Amt, bis das Ergebnis der Wahl veröffentlicht wird. Also keine Panik.
Erstellt am 07.11.2018 um 18:54 Uhr von basilica
Man sollte die Sache aber auch nicht schleifen lassen. Laut Fitting (§ 13 BetrVG Rn 38+32 und §§ 16 Rn 13) muß die Wahl "unverzüglich" nach dem 1.7. eingeleitet werden (Bestellung des Wahlvorstandes). Unter "unverzüglich" versteht man - soweit keine besonderen Umstände vorliegen (zB Betriebsurlaub) - meist eine Frist von rund 2 Wochen, vgl. Fitting § 16 Rn 58, § 103 Rn 46. Laßt Ihr Euch wesentlich mehr Zeit, kann es theoretisch passieren, daß das Arbeitsgericht auf entsprechenden Antrag hin Euch einen Wahlvorstand vor die Nase setzt. Oder Ihr werdet nach § 23 wegen grober Pflichtverletzung auf entsprechenden Antrag hin aufgelöst. Beides halte ich für unwahrscheinlich. Trotzdem solltet Ihr überlegen, ob Ihr Euch nachsagen lassen wollt, Ihr wäret nachlässig gewesen.