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Gesamtbetriebsrat - auch mit 3 Mitgliedern möglich?

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Rorie
Feb 2019 bearbeitet

Unser Unternehmen besteht aus 4 Standorten. Nur 2 haben einen Betriebsrat (1x Zentrale/Hauptsitz, 1x kleiner Standort [2 kleine Standorte haben keinen BR]). Am 22.01.2019 hat der Arbeitgeber Insolvenz angemeldet und alle Mitarbeiter darüber informiert.

Am 28.01.2019 wurde mit 4 Mitgliedern (je 2 Mitglieder pro Standort) ein GBR gegründet. Unter anderem wurde vereinbart, dass ein Info-Schreiben an alle Mitarbeiter aller Standorte verfasst wird.

Ein Entwurf des Schreibens wurde erstellt. Wurde jedoch von den Kollegen der Zentrale nicht ergänzt oder freigegeben.

Am 30.01.2019 ist ein Mitglied von diesem Standort zurück getreten und nicht mehr erreichbar. Ersatzmitglieder scheint es in diesem Standort nicht zu geben. Sollen erst Mitte Februar neu gewählt werden. So lange mit den Informationen in der Situation (Insolvenz) halte ich für nicht ratsam.

Frage: existiert noch ein GBR, da nur noch 3 Mitglieder übrig sind und aktuell keiner nachrücken kann.

Können die Mitarbeiter trotzdem von dem restlichen GBR (sofern er denn existent ist) informiert werden? Oder gibt es alternative Möglichkeiten?

Freue mich über kurzfristige Antworten

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Community-Antworten (4)

J
jimbob2019

31.01.2019 um 18:25 Uhr

Die mindest Anzahl der Gremiumsmitglieder hängt von der Wahlberechtigten Mitarbeiter Anzahl im Betrieb ab. Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer Anzahl Mitglieder im Betriebsrat 5 bis 20 1 21 bis 50 3 51 bis 100 5 101 bis 200 7 201 bis 400 9 401 bis 700 11 701 bis 1.000 13 1.001 bis 1.500 15 1.501 bis 2.000 17 2.001 bis 2.500 19 2.501 bis 3.000 21 3.001 bis 3.500 23 3.501 bis 4.000 25 4.001 bis 5.000 29 5.001 bis 6.000 31 6.001 bis 7.000 33 7.001 bis 9.000 35

J
jimbob2019

31.01.2019 um 18:26 Uhr

C
celestro

31.01.2019 um 20:17 Uhr

@jimbob2019

Du hast hoffentlich gelesen und verstanden, daß es um den GESAMT-Betriebsrat handelt ?

"Frage: existiert noch ein GBR, da nur noch 3 Mitglieder übrig sind und aktuell keiner nachrücken kann."

Ich würde sagen: Ja.

"Können die Mitarbeiter trotzdem von dem restlichen GBR (sofern er denn existent ist) informiert werden? Oder gibt es alternative Möglichkeiten?"

Auch da würde ich sagen, ja. Das es ein Problem mit den Nachrückern gibt, sollte nicht gleich dazu führen, daß das Gremium komplett handlungsunfähig ist.

P
Pjöööng

01.02.2019 um 11:02 Uhr

Der GBR "existiert" solange es zwei oder mehr Btriebe gibt. Ist der GBR beschlussfähig (das müsste geprüft werden), so kann er auch Beschlüsse fassen.

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