Gemeinschaftsbetrieb oder Übernahme von Personal
Liebes Forum, ich bin der Wahlvorstandsvorsitzende der "A-GmbH", die erstmalig einen BR wählt. Auf unserem Firmengelände ist auch die "B-GmbH" angesiedelt. Beide GmbHn sind eng miteinander verflochten: die Buchhaltung organisiert ein Büro, die Arbeitnehmer beider Firmen arbeiten vielfach füreinander, die elektronischen Unterschriften im Zahlungsverkehr leisten dieselben Personen für beide Firmen, Sachbezugsleistungen für das Personal werden zwischen beiden Firmen abgestimmt und einheitlich gehandhabt. All das spricht für die Existenz eines Gemeinschaftsbetriebes iS § 1 (2) Nr. 1 BetrVG. Der Wahlvorstand wurde durch eine Betriebsversammlung der A-GmbH bestellt und besteht auch nur aus Mitarbeitern der A-GmbH. Auf unserer ersten Sitzung kamen wir darauf, daß ggf. die Kollegen der B-GmbH aufgrund des vermuteten Gemeinschaftsbetriebes mit uns zusammen einen Betriebsrat bilden müssen.
Wie handhabt man das jetzt? Erklären wir einfach im Wahlausschreiben die Bildung eines "Gemeinschaftsbetriebsrates" und nehmen die Kollegen der B-GmbH mit in die Wählerliste auf? Ist ein zusätzlicher Wahlvorstand aus der B-GmbH vonnöten oder zieht der Wahlvorstand der A-GmbH einen B-Kollegen als Helfer heran?
Kurzer Schnitt und etwas abgewandelte Problematik: Es könnte passieren (Gerüchte, Gerüchte), daß die B-GmbH noch während der Wahlvorbereitung aufgelöst und alle Kollegen in die A-GmbH übernommen werden. Gesetzt den Fall, der Gemeinschaftsbetrieb (s. o.) bestünde nicht, wie verfährt man dann? Alle neuen Kollegen landen sofort auf der Wählerliste, das ist klar – aber inwieweit können die ehemaligen B-Kollegen dann auch gewählt werden. Streng genommen sind sie keine 6 Monate in der A-GmbH beschäftigt.
Vielen Dank für Antworten auf die zwei unterschiedlichen, aber doch zusammengehörenden Problematiken.
Community-Antworten (1)
03.01.2007 um 20:45 Uhr
hupfendudel,
da Ihr Euren BR erstmalig wählt, kommt es auf einen Tag früher oder später nicht an.
Wenn es sich wirklich um einen Gemeinschaftsbetrieb handelt, hätte die Betriebsversammlung mit allen KollegInnen Betrieb A + B stattfinden müssen. Ihr habt jetzt aber noch die Möglichkeit, gem. § 18 Abs.2 durch ein Arbeitsgericht feststellen zu lassen, ob dieser vermutete Gemeinschaftsbetrieb vorliegt.
Vorab würde ich aber ganz einfach Euren AG nach dessen Meinung befragen, da Euch dieser eh eine Liste aller AN zukommen lassen muss, um die Wählerliste erstellen zu können. Vielleicht klärt sich dann ja bereits alles und Ihr könnt die KollegInnen von Betrieb B in die Wahl einbeziehen. Alles andere wäre Murks.
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