Erstellt am 30.12.2006 um 14:58 Uhr von K.Etzer
Ja, darf er. Zumindest dann, wenn die Fortbildung nicht "erforderlich" ist.
Erstellt am 30.12.2006 um 15:05 Uhr von Fayence
K.Etzer,
entscheidet der AG dann auch, welche Fortbildungen für "seinen" BR erforderlich sind?
Erstellt am 30.12.2006 um 16:19 Uhr von Bergmann
@ Juddi ,
-wenn dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen .
-wenn die Fortbildung nicht "erforderlich" ist.
-wenn die Fortbildungstage des BRM erschöpft sind.
Wenn das BR-Gremium die Ablehnungsgründe nicht anerkennt und der AG besteht weiterhin auf die Ablehnung,geht es zur Einigungsstelle bzw. vors Arbeitsgericht !Kein vernünftiger AG wird das riskieren!
Erstellt am 30.12.2006 um 16:32 Uhr von Fayence
"-wenn die Fortbildungstage des BRM erschöpft sind."
Bergmann,
der §37 Abs.6 sieht keine "Mengenbegrenzung" vor!!!
Und auch an Dich die Frage, wer entscheidet, was erforderlich ist?
P.S.
Die Einigungsstelle ist unzuständig! Wenn schon > Arbeitsgericht!
Erstellt am 30.12.2006 um 16:48 Uhr von Bergmann
@ Fayence ,
§ 37 (7) : ... hat jedes Mitglied des BR während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen,...
§37(6) : ....Hält der AG die betriebliche Notwendigkeit für nicht ausreichend berücksichtigt,so kann er die Einigungsstelle anrufen.
Der BR entscheidet,was erforderlich ist !
Die Frage von Juddi läßt viele Möglichkeiten offen und meine Kristallkugel funktioniert nicht richtig !! ;-))
Erstellt am 30.12.2006 um 16:56 Uhr von Mona-Lisa
@Bergmann,
hier ein Link, der dich mit Sicherheit eines Besseren belehrt. ;-))
http://www.betriebsrat-aktuell.de/schulungsanspruch.htm
Erstellt am 30.12.2006 um 17:03 Uhr von Bergmann
@ Mona-Lisa ,
"Darf der Arbeitgeber Fortbildungen von BR Mitgliedern ablehnen?"
Das ist die Ausgangsfrage.Was für Fortbildung ?
Habe ich was Falsches geschrieben ?
Erstellt am 30.12.2006 um 17:09 Uhr von Mona-Lisa
@Bergmann,
lies mal weiter unten!
Wer bestimmt die Erforderlichkeit der Schulung?
"Ist der Arbeitgeber der Ansicht, die Schulung sei nicht erforderlich, kann er ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht einleiten."
Und nun?
Erstellt am 30.12.2006 um 17:15 Uhr von Bergmann
@ Mona-Lisa ,
lies mal noch weiter unten !
Berücksichtigung betrieblicher Belange.
Ist der Arbeitgeber der Meinung, dass die betrieblichen Belange nicht ausreichend berücksichtigt worden sind, so kann er nur die Einigungsstelle anrufen, die die nicht zustande gekommene Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ersetzt.
Wir sind Beide im Recht,wir müssen nur noch zusammenfinden !!
Erstellt am 30.12.2006 um 17:24 Uhr von Mona-Lisa
@Bergmann,
ich halt uns beiden zugute, dass die Frage von Juddi etwas wenig Informationen enthält.
"Darf der Arbeitgeber Fortbildungen von BR Mitgliedern ablehnen?"
Jetzt müsste man spekulieren....
"Verweigert" Juddi's AG grundsätzlich BR-Schulungen, oder will Juddi nur wissen, welche Gründe den AG berechtigen, eine BR-Schulung abzulehnen....
Bergmann, wir finden schon noch zusammen!! :-))
Erstellt am 30.12.2006 um 17:27 Uhr von Bergmann
Erstellt am 30.12.2006 um 17:45 Uhr von Fayence
Ist doch ganz einfach!
Geht es um die Erforderlichkeit einer Schulung, ist das Arbeitsgericht zuständig. Dafür müsste ein AG eine Schulung aber abgelehnt haben.
Geht es um die Nichtberücksichtigung betrieblicher Bedürfnisse, wird nicht die Schulung an sich abgelehnt, sondern der Schulungstermin und die Einigungsstelle ist zuständig.
Grundsätzlich:
Abs. 6 schränkt weder die Länge der Teilnahme an Bildungsveranstaltungen ein, noch enthält er Vorschriften darüber, wie oft und in welchem Abstand ein Betriebsratsmitglied an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen teilnehmen kann. >>> Schulungsanspruch des BR-Gremiums
Abs. 7: Jedes Betriebsratsmitglied und die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung haben neben dem Anspruch aus Abs. 6 einen Anspruch auf drei- bzw. vierwöchigen Bildungsurlaub während ihrer Amtszeit. >> Individualrecht eines BRMs >> Der AG muss BRM usw. bezahlt freistellen, aber die Schulungskosten nicht tragen.
Ob ein Lehrgang Kenntnisse vermittelt, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind, entscheidet der Betriebsrat.
Wenn ein AG die Erforderlichkeit von BR-Schulungen wirksam ablehnen könnte, würde sich der Gang zum Arbeitsgericht erübrigen! Ein BR muss sich allerdings gefallen lassen, dass die von ihm beschlossene Erforderlichkeit einer Schulung womöglich einem Richterspruch nicht standhält. Hat ein BR die betrieblichen Notwendigkeiten bzgl. des Schulungszeitraumes nicht oder unzureichend berücksichtigt, hat auch hier nicht der AG das letzte Wort.
Der Gesetzgeber hält einem BR den Rücken total frei; vorausgesetzt, ein BR ist dem zwingenden Gebot der Erforderlichkeit und Berücksichtigung betrieblicher Notwendigkeiten gefolgt!