Anspruch auf Fortbildung des Betriebsrats
Darf der Arbeitgeber Fortbildungen von BR Mitgliedern ablehnen?
Community-Antworten (12)
30.12.2006 um 15:58 Uhr
Ja, darf er. Zumindest dann, wenn die Fortbildung nicht "erforderlich" ist.
30.12.2006 um 16:05 Uhr
K.Etzer,
entscheidet der AG dann auch, welche Fortbildungen für "seinen" BR erforderlich sind?
30.12.2006 um 17:19 Uhr
@ Juddi , -wenn dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen . -wenn die Fortbildung nicht "erforderlich" ist. -wenn die Fortbildungstage des BRM erschöpft sind.
Wenn das BR-Gremium die Ablehnungsgründe nicht anerkennt und der AG besteht weiterhin auf die Ablehnung,geht es zur Einigungsstelle bzw. vors Arbeitsgericht !Kein vernünftiger AG wird das riskieren!
30.12.2006 um 17:32 Uhr
"-wenn die Fortbildungstage des BRM erschöpft sind."
Bergmann,
der §37 Abs.6 sieht keine "Mengenbegrenzung" vor!!! Und auch an Dich die Frage, wer entscheidet, was erforderlich ist?
P.S. Die Einigungsstelle ist unzuständig! Wenn schon > Arbeitsgericht!
30.12.2006 um 17:48 Uhr
@ Fayence ,
§ 37 (7) : ... hat jedes Mitglied des BR während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen,...
§37(6) : ....Hält der AG die betriebliche Notwendigkeit für nicht ausreichend berücksichtigt,so kann er die Einigungsstelle anrufen.
Der BR entscheidet,was erforderlich ist !
Die Frage von Juddi läßt viele Möglichkeiten offen und meine Kristallkugel funktioniert nicht richtig !! ;-))
30.12.2006 um 17:56 Uhr
@Bergmann, hier ein Link, der dich mit Sicherheit eines Besseren belehrt. ;-))
30.12.2006 um 18:03 Uhr
@ Mona-Lisa ,
"Darf der Arbeitgeber Fortbildungen von BR Mitgliedern ablehnen?"
Das ist die Ausgangsfrage.Was für Fortbildung ? Habe ich was Falsches geschrieben ?
30.12.2006 um 18:09 Uhr
@Bergmann, lies mal weiter unten!
Wer bestimmt die Erforderlichkeit der Schulung?
"Ist der Arbeitgeber der Ansicht, die Schulung sei nicht erforderlich, kann er ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht einleiten." Und nun?
30.12.2006 um 18:15 Uhr
@ Mona-Lisa , lies mal noch weiter unten !
Berücksichtigung betrieblicher Belange. Ist der Arbeitgeber der Meinung, dass die betrieblichen Belange nicht ausreichend berücksichtigt worden sind, so kann er nur die Einigungsstelle anrufen, die die nicht zustande gekommene Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ersetzt.
Wir sind Beide im Recht,wir müssen nur noch zusammenfinden !!
30.12.2006 um 18:24 Uhr
@Bergmann, ich halt uns beiden zugute, dass die Frage von Juddi etwas wenig Informationen enthält.
"Darf der Arbeitgeber Fortbildungen von BR Mitgliedern ablehnen?" Jetzt müsste man spekulieren.... "Verweigert" Juddi's AG grundsätzlich BR-Schulungen, oder will Juddi nur wissen, welche Gründe den AG berechtigen, eine BR-Schulung abzulehnen....
Bergmann, wir finden schon noch zusammen!! :-))
30.12.2006 um 18:27 Uhr
@ Juddi-melde dich !!
30.12.2006 um 18:45 Uhr
Ist doch ganz einfach!
Geht es um die Erforderlichkeit einer Schulung, ist das Arbeitsgericht zuständig. Dafür müsste ein AG eine Schulung aber abgelehnt haben.
Geht es um die Nichtberücksichtigung betrieblicher Bedürfnisse, wird nicht die Schulung an sich abgelehnt, sondern der Schulungstermin und die Einigungsstelle ist zuständig.
Grundsätzlich: Abs. 6 schränkt weder die Länge der Teilnahme an Bildungsveranstaltungen ein, noch enthält er Vorschriften darüber, wie oft und in welchem Abstand ein Betriebsratsmitglied an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen teilnehmen kann. >>> Schulungsanspruch des BR-Gremiums
Abs. 7: Jedes Betriebsratsmitglied und die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung haben neben dem Anspruch aus Abs. 6 einen Anspruch auf drei- bzw. vierwöchigen Bildungsurlaub während ihrer Amtszeit. >> Individualrecht eines BRMs >> Der AG muss BRM usw. bezahlt freistellen, aber die Schulungskosten nicht tragen.
Ob ein Lehrgang Kenntnisse vermittelt, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind, entscheidet der Betriebsrat.
Wenn ein AG die Erforderlichkeit von BR-Schulungen wirksam ablehnen könnte, würde sich der Gang zum Arbeitsgericht erübrigen! Ein BR muss sich allerdings gefallen lassen, dass die von ihm beschlossene Erforderlichkeit einer Schulung womöglich einem Richterspruch nicht standhält. Hat ein BR die betrieblichen Notwendigkeiten bzgl. des Schulungszeitraumes nicht oder unzureichend berücksichtigt, hat auch hier nicht der AG das letzte Wort. Der Gesetzgeber hält einem BR den Rücken total frei; vorausgesetzt, ein BR ist dem zwingenden Gebot der Erforderlichkeit und Berücksichtigung betrieblicher Notwendigkeiten gefolgt!
Verwandte Themen
Arbeiten vor Fortbildungsbeginn und nach Fortbildungsende
ÄlterHallo, für zwei BRM steht jetzt eine Fortbildung an. Beginn der Fortbildung ist am ersten Tag 13:30 Uhr und am letzten Tag endet die Fortbildung um 12:00 Uhr. Die Fortbildung findet in der gleiche
Fortbildung Handelsfachwirt im Einzelhandel
ÄlterHallo, ich habe mal eine Frage an Euch, mit folgendem Fall: Wir haben einen neuen jungen Kollegen eingestellt, der bei uns schon zwei Jahre gearbeitet hatte und nun einen Fortbildung zum Handelsfac
aktuelle Rechtsprechung : Auskunftsrecht des BR über erteilte Abmahnungen
ÄlterAuskunftsanspruch über erteilte Abmahnungen Dem Betriebsrat kann bei entsprechendem Bezug zu Mitbestimmungsrechten ein Anspruch auf Auskunft über erteilte Abmahnungen zustehen, auch wenn er bei deren
Anspruch auf Zuschuß - bei Fortbildung mit direktem Bezug zu dem derzeit ausgeübten Tätigkeitsfeld ?
ÄlterHallo zusammen, aus einer Schulung zum BetrVG habe ich eine Info mitgenommen, die Folgendes beinhaltet: Beteiligt sich der AG an den Kosten einer weiterqualifizierenden, vom Arbeitnehmer privat iniz
Mitbestimmung bei personeller Einzelmaßnahme = Vertrag (Ausbildung und Fortbildung)?
ÄlterHallo Ihr Lieben! Wir diskutieren zurzeit heiß über das Thema Mitbestimmung des Betriebsrates bei Ausbildung und Fortbildung. Es ist die Frage aufgekommen, ob der Betriebsrat auch das Recht hat, be