Erstellt am 29.12.2006 um 11:02 Uhr von Fayence
Wie kommst Du denn in diesem Zusammenhang auf den 95er?
Eine Anhörung nach §99 BetrVG erscheint doch angemessen! Ob der Kollege die Versetzung verweigern kann, dürfte maßgeblich von den Regelungen in seinem AV abhängen!
Erstellt am 29.12.2006 um 11:24 Uhr von Olaf0412
Mitbestimmungspflichtig wird eine Versetzung onehin erst ab einer Dauer von mehr als einem Monat.
Erstellt am 29.12.2006 um 11:29 Uhr von kai
Hi,
auf den § 95 kommt er wg. Abs.3, der Definition von "Versetzung"?
"Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist."
Die Dauer von einem Monat soll wohl nicht überschritten werden, also bleibt noch die erhebliche Änderung der Umstände und darüber können AG + BR schon mal unterschiedlicher Meinung sein. Ich teile die Auffassung von Fayence, daß in diesem Fall eine Anhörung nach § 99 stattfinden sollte, z.B. wg. BAG 1 ABR 63/88. Daraus die Leitsätze:
"1. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs i. S. von § 95 III 1 BetrVG liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer zu einem anderen Arbeitsort entsandt wird, ohne daß sich seine Arbeitsaufgabe ändert oder er in eine andere organisatorische Einheit eingegliedert wird (Bestätigung von BAGE 51, 151 = NZA 1986, 616 = AP § 99 BetrVG 1972 Nr. 33).
2. Bedingt die Entsendung zu einem anderen Arbeitsort eine wesentlich längere Fahrtzeit, so ist die Zuweisung des anderen Arbeitsbereichs mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden, unter denen die Arbeit zu leisten ist."
Allerdings war hier der andere Arbeitsort 160 km entfernt. Bei 25 km könnte man als AG versuchen zu leugnen, daß diese Änderung erheblich ist.
Gruß,
Kai