Scheitern der Einigungsstelle
Hallo!
Wir stehen kurz vor einem Einigungsstellenverfahren. Es geht um einen Interessenausgleich/Sozialplan wegen Schließung einer Betriebsstätte. Betroffen sind 70 Mitarbeiter, dem Unternehmen geht es blendend. Was geschieht, wenn es vor der Einigungsstelle zu keiner Einigung kommt. Kommt es von Seiten des Vorsitzenden auf jeden Fall dann zu einem für beide Parteien bindenen Spruch? Wenn nein, kann der AG dann die Mitarbeiter ohne Sozialplan einzeln kündigen? Wie soll sich dann der BR verhalten? Kann der BR dann eine Sammelklage vor Gericht anstreben? Oder muß jeder Kollege einzeln vor Gericht gehen? Danke für Eure Antwort.
Community-Antworten (2)
28.12.2006 um 13:48 Uhr
@Willi, es kommt auf jeden Fall zu einer Einigung. Sollten sich die Parteien nicht einigen, ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
28.12.2006 um 14:42 Uhr
@mona-lisa "es kommt auf jeden Fall zu einer Einigung. Sollten sich die Parteien nicht einigen, ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend."
Stimmt aber nur was den Sozialplan angeht. Die Einigungsstelle kann nicht über den Interessenausgleich sprechen. Das sieht das Gesetz leider nicht vor. Daher gibt es doch auch diese unterschiedliche Auffassung, ob ein Unterlassungsanspruch gegeben ist, solange das Verfahren über den Interessenausgleich abgeschlossen ist.
Was den Spruch der Einigungsstelle angeht sei auch darauf hingewiesen, dass dieser ggf. angefochten werden kann.
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