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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Mitbestimmung beim Einsatz von Zeitarbeitskräften

D
Dotty
Feb 2019 bearbeitet

Hallihallo, wir arbeiten viel mit Zeitarbeitskräften. Haben wir als BR Mitspracherecht bzgl. der Arbeitszeiten etc. oder nur ein Informationsrecht. Danke im voraus. Dotty

11.67905

Community-Antworten (5)

K
Konrad

27.12.2006 um 19:45 Uhr

Hallo Dotty bei jeder Einstellung /Einfruppierung ist der BR nach §99 BetrVG zu hören

Euer AG hat vollständige Unterlagen (wer, wann, wie lange, Arbzeit, Verleiher usw.) dem BR vorzulegen. Habt ihr einen TV oder BV die Arbeitszeit regelt ?

Im Rahmen der Anhörung habt Ihr auch das Recht, die Vorlage der Überlassungserlaubnis zu verlangen und bei fehlender Erlaubnis die Zustimmung zu verweigern.

T
tannenbaum

27.12.2006 um 22:32 Uhr

Hallo Konrad, hallo Dotty, das was Konrad mit Mitbestimmungsrecht bei Einstellung von Zeitarbeitskräften schreibt ist nicht ganz richtig. Wir haben auch Zeitarbeitskräfte im Haus und haben deshalb eine BV mit dem Arbeitgeber vereinbart. Aber das hat der Arbeitgeber nur mitgemacht, weil wir ein Möglichkeit hatten Druck auszuüben. Das wer, wo, Eingruppierung, Arbeitszeit usw. muss der Arbeitgeber nicht dem BR mitteilen. Nur welche Verleihfirma ins Haus kommt. Das mit der Leiharbeitern ist so eine Sache. deshalb versuchen eine BV zu vereinbahren. In der BV muss stehen wieviel L.ab., Einsatzort und Tätigkeit.

Ich würde sagen bei Einstellungen von Leiharbeitern hat der BR ohne BV nur ein Informationsrecht keine Mitbestimmung

F
Fayence

27.12.2006 um 23:16 Uhr

L
Lotte

28.12.2006 um 00:38 Uhr

Dotty und auch Tannenbaum, hierzu ist es sinnvoll, sich mal den § 14 des AÜG zu Gemüte zu führen.

K
Konrad

28.12.2006 um 08:54 Uhr

@tannenbaum "setzen 6" zuerst informieren, dann andere kritisieren. Die Leiharbeiter arbeiten doch bei Euch in der Firma, meist mit den eigenen Beschäftigen zusammen. Da liegt doch schon auf der Hand, mehr als nur Info welche Verleihfirma (Lohndrücker) da kommen soll. Maßgabe ist das AüG Gesetz § 14 und inzwischen auch etliche Urteile dazu.

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