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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Mitbestimmung/Anhörungsrecht bei Zeitarbeitskräften

E
Erdenbürger
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, heute ist bei uns die Frage aufgekommen, ob es ein Anhörungsrecht bei der Mitbestimmung zur Einstellung für Aushilfen, Leiharbeitskräfte und Zeitarbeitskräften gibt. Bin schon der Meinung, das ein BR ein Anhörungsrecht hat, doch leider war ich allein mit dieser Meinung, kann mir jemand von euch bitte helfen und mir die Rechtsgrundlage dazu erklären?

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Community-Antworten (4)

O
ohnewissen

15.01.2013 um 19:08 Uhr

Im §99 (1) Satz 1 BetrVG steht (...) hat der AG den BR vor JEDER Einstellung, (...) zu unterrichten ... Ausnahmen sehe ich da keine.

o w

B
blackjack

15.01.2013 um 19:23 Uhr

Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 BetrVG (§ 14 Abs. 3 AÜG) des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen. Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12 Abs. 1 Satz AÜG vorzulegen. Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach § 12 Abs. 2 AÜG unverzüglich dem Betriebsrat bekanntzugeben.

Ergänzend:

  1. Die in § 81 I 1 und 2 SGB IX normierte Prüf- und Konsultationspflicht des Arbeitgebers besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, einen frei werdenden oder neu geschaffenen Arbeitsplatz mit einem Leiharbeitnehmer zu besetzen.

  2. Verstößt der Arbeitgeber gegen seine Pflichten aus § 81 I 1 und 2 SGB IX, berechtigt dies den Betriebsrat, die Zustimmung zur Einstellung des Leiharbeitnehmers nach § 99 IINr. 1 BetrVG zu verweigern.

BAG, Beschluss vom 23.06.2010 - 7 ABR 3/09

E
Erdenbürger

16.01.2013 um 00:58 Uhr

Danke, war schon einwenig verunsichert.

K
Kulum

16.01.2013 um 07:12 Uhr

Alle die in den Betriebsablauf integriert werden sollen und weisungsgebunden arbeiten, werden als Einstellungen nach §99 BerVG behandelt. Also auch Werkstudenten, Praktikanten usw. Häufig haben AG (und wie anscheinend auch hier Betriebsräte) ein Problem mit dem Wort "Einstellung" Für eine Einstellung nach dem BetrVG kommt es nicht darauf an, mit wem und ob überhaupt ein Arbeitsvertrag besteht. Einzig auf die Integration in den Betriebsablauf zum weisungsgebundenen Arbeiten kommt es an

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