Muss eine freie Stelle neu besetzt werden?
Hallo Kollegen,
ich diskutiere momentan mit anderen Mitgliedern aus meinem Gremium ob z.B. ein frei gewordener Arbeitsplatz (Rente) wieder durch eigene Mitarbeiter besetzt werden muss, oder der Arbeitgeber diese Stelle durch einen Arbeiter einer Fremdfirma besetzen darf. Welche Rechte hat der Betriebsrat in so einem Fall?
Ich bin der Meinung das dies nicht so ohne weiters geht und der Betriebsrat da ein Mitbestimmungsrecht hat und sogar dafür sorgen muss, dass der Arbeitsplatz für eigene Mitarbeiter erhalten bleibt. Andere Mitglieder aus dem Gremium sehen das anders und sagen das wir den Arbeitgeber nicht zwingen können die Stelle wieder zu besetzen.
Vielen Dank für eure Antworten.
Community-Antworten (4)
23.12.2006 um 16:59 Uhr
Der BR Kann nach Betr. VG, ich glaube irgend ein neunziger §§, die innerbetriebliche Ausschreibung verlangen und der AG muss dann nachweisen, das sich keine innerbetrieblichen Bewerber für die Stelle gefunden haben, wenn ihr dann die Neueinstellung ablehnt. Vorrausseztung wie schon geschrieben , das Verlangen der innerbetrieblichen Ausschreibung. Vorweihnachtliche Grüssle
23.12.2006 um 19:11 Uhr
Die Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei den sog. „personellen Einzelmaßnahmen“ sind in den §§ 99 bis 101 BetrVG abschließend geregelt. Die Beteiligung des Betriebsrats bei Einstellungen regelt § 99 BetrVG. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber Einstellungen nur mit Zustimmung des Betriebsrats oder mit der gerichtlich ersetzten Zustimmung durchführen darf. Dies gilt für Betriebsräte in Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Übrigens: Möchte der BR, dass der AG für zu besetzende Stellen eine Stellenausschreibungen vornimmt, so muss der BR dieses ausdrücklich vom AG fordern, ansonsten ist der AG zu Stellenausschreibungen nicht verpflichtet.
Ausführliches zu Einstellungen findest Du hier: www.verdi-bub.de/basisinformationen/betriebsratsarbeit/einstellungen
23.12.2006 um 20:36 Uhr
"und der AG muss dann nachweisen, das sich keine innerbetrieblichen Bewerber für die Stelle gefunden haben, wenn ihr dann die Neueinstellung ablehnt. Vorrausseztung wie schon geschrieben , das Verlangen der innerbetrieblichen Ausschreibung."
Alter Betriebsrat, das ist totaler Humbug!
Moonricky, ich nehme doch stark an, dass Eure eigenen Mitarbeiter bereits einen Arbeitsplatz haben... Kritisch wären Austauschkündigungen = AG kündigt eigenen AN, um die freigewordene Stelle mit Leiharbeitnehmern zu besetzen. Davon hast Du aber nichts geschrieben!
23.12.2006 um 23:52 Uhr
Moonricky, also erstmal beinhaltet das Direktionsrecht des AG durchaus, eine A-Stelle nicht neu zu besetzen. Wenn er eine Fremdfirma beauftragt, sprich einen Leiharbeiter einstellt, kommt der 99er ins Spiel. Vielleicht findet sich ein Grund zum Widerspruch an dieser Stelle?
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