Gleichbehandlungsgrundsatz bei Lohnerhöhungen?
Hallo Kolleginnen und Kollegen. Wir sind ein ganz neuer Betriebsrat. In unserem Betrieb hat der letzte Betriebsrat vor ca. 5 Jahren die Sachen hingeschmissen. Danach gab es einige Lohnerhöhung, aber nur für die Lohnempfänger. Jetzt hat die GL kurz vor der Betriebsratswahl angekündigt, dass es zum 1. Januar wieder eine kleine Lohnerhöhung zum Ausgleich der Mehrwertsteuererhöhung geben wird. Natürlich nur für die Lohnempfänger, weil die Angestellten die gefälligst selber aushandeln sollen. Natürlich haben wir das nachträglich abgelehnt und den Gleichbehandlungsgrundsatz angeführt, weil auch Angestellte teilweise die gleiche Arbeit machen. Die GL weigert sich mit uns das Thema zu erörtern, weil sie der Meinung ist, dass Recht wäre auf ihrer Seite und das ist schon Gewohnheitsrecht. Ich muss dazu noch sagen, dass wir keinem Arbeitgeberverband angehören und es keine Betriebsvereinbarungen gibt.
Gruß Alexander
Community-Antworten (6)
20.12.2006 um 12:24 Uhr
Hallo Aleexander
Naja das sogenannte "Gewohnheitsrecht" der GL zählt auf keinen Fall.
Die GL hat dies mit Euch bzw. dem Tarifpartner zu regeln (Tarifvorbehalt §77.3 BetrVG)
Kein Arbeitgeberverband ok, wer ist bei Euch in der Gewerkschaft?
Was steht im Arbeitsvertrag was Lohn- oder Gehaltserhöhungen betriftt? Gibt es eine Tarifanlehnung ?
Es gibt Möglichkeiten eines Haus-oder Anerkennungsvertrags, dies solltet ihr mit der zuständigen Gewerkschaft bereden.
20.12.2006 um 12:34 Uhr
Danke für die Antwort.
In den Arbeitsverträgen steht nichts über Gehaltserhöhungen. Sehr viele ältere Angestellte haben überhaupt keinen Arbeitsvertrag, weil wir ein „Familienbetrieb“ sind, und der verstorbene Seniorchef lieber alles mündlich und mit Handschlag gemacht hat. Gruß Alexander
20.12.2006 um 14:05 Uhr
@ Konrad vielleicht wäre ja auch noch ein Hinweis auf §87 (1) Nr. 10 BetrVG angebracht, oder?
Das Angebot "nur für Lohnempfänger aber nicht für Angestellte" würde ich schon als "Entlohnungsgrundsatz" sehen.
Also, alex, bei Weigerung der GL Einigungsstelle anrufen. Wenn die nicht "gewährt" wird, dann durch Arbeitsgericht einsetzen lassen.
20.12.2006 um 15:31 Uhr
@ w-j-l der Hinweis auf §87 (1) Nr. 10 BetrVG ist gut, aber es muss kollektiven Charakter haben, in diesem Fall die Angestellten. Allerdings hat BR (nach Fitting und laufender Rechtssprechung des BAG) keine Mitbestimmung auf die Lohnhöhe bzw Lohnsteigerungen !
20.12.2006 um 15:36 Uhr
Es geht auch nicht um die Höhe der Lohnsteigerung, sondern inwieweit der Betriebsrat durchsetzen kann, dass die Angestellten nicht benachteiligt werden.
Gruß Alexander
20.12.2006 um 16:23 Uhr
Danke alex
@ Konrad Verteilungsgrundsätze haben immer kollektiven Charakter. Der Auschluss der Mitbestimmung bezieht sich übrigens nicht nur auf die konkrete Lohnhöhe, sondern auch auf den gesamten Dotierungsrahmen für Gehälter. Aber genau da wird es spannend, ich kann nämlich, wenn der AG bereit ist beim Dotierungsrahmen nach oben zu gehen (nämlich nur für die "Lohnempfänger") durchaus verlangen, dass diese Erhöhung anders bzw. gerechter verteilt wird.
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