Erstellt am 18.12.2006 um 15:40 Uhr von Konrad
Gibt es dazu eine Betriebsvereinbarung oder gilt ein Tarifvertrag der dies regelt ?
Wenn keine Regelung zutreffen sollte, ist (Dienst-) Reisezeit gleich nicht zu bezahlende Freizeit.
Erstellt am 18.12.2006 um 19:07 Uhr von Putzer
Servus, eschti !
Fahrzeit zur Schulung ist nicht gleich Arbeitszeit, das wäre schön, dann wäre ja die
FZ zur Arbeit auch Arbeitszeit. Stell Dir vor 8St. Arbeitszeit - minus 2St. Anfahrzeit zur Arbeit plus 2 St. Nachhausefahrt - dann Arbeitest Du nur 4 St. an Tag. Das währe ein Traum. Schau bitte im 1x1 des Betriebsrat nach.
Erstellt am 18.12.2006 um 20:12 Uhr von hit
Hallo,
ganz so einfach ist es nicht! - Wie schon gesagt, wichtig ist, ob es eine BV gibt oder ob im TV eine Regelung steht. Selbst wenn keine Regelung besteht, beginnt und endet die Arbeitszeit an der im Arbeitsvertrag angegebenen Arbeitsstätte!
Mit der Fahrt zur Arbeit hat das überhaupt nichts zu tun (Putzer).
Du mußt also nur pünklich zu Arbeitsbeginn an deinem Arbeitsplatz erscheinen, dann beginnt deine Arbeitszeit. Wenn dich der AG während der AZ zu einer Schulung schickt, muß er auch die dafür benötigte Fahrzeit bezahlen.
Erstellt am 19.12.2006 um 13:25 Uhr von COV
Hallo,
ich hatte ein ähnliches Problem. Die Firma in der ich arbeite, hat in Süddeutschland verschiedene Betreibsteile. Sitz der Firma ist in München, ich arbeite in der Nähe von Augsburg (fester Arbeitsplatz, nicht wechselnde Arbeitsplätze!). BR-Sitzungen sind in München. Ich berechne die Fahrtzeit nach München als Arbeitszeit, abzüglich der Zeit, die ich regulär zu meinem Arbeitsplatz brauche. Das ist so akzeptiert. Ebenso war ich kürzlich auf BR-Schulung in München, die zusätzliche Fahrtzeit habe ich als Arbeitszeit berechnet. In einer BR-Sitzung hatten wir darüber gesprochen und dies so als richtig interpretiert. Allerdings gibt es ein BAG-Urteil, dass Fahrtzeiten zu Fortbildungen (in diesem Fall nicht BR-Tätigkeit) nicht als Arbeitszeit ansieht, wenn dies die reguläre tägliche Arbeitszeit überschreitet. Laut diesem Urteil kann die Fahrzeit also nur ergänzend bis zur üblichen täglichen Arbeitszeit angerechnet werden. Aus diesem Grund finden viele BR-Schulungen meist erst ab Nachmittag statt, damit der Vormittag zur Anreise genutzt werden kann, damit dies als Arbeitszeit gilt. (Ebenso das Seminarende!).
Gruß
Cornelius
Erstellt am 19.12.2006 um 15:45 Uhr von packer
Hallo Johanna,
Wenn die Reisezeit während der regulären Arbeitszeit stattgefunden hat, ist diese selbstverständlich auch gutzuschreiben. Wenn diese ausserhalb der Arbeitszeit liegt, ist es Ehrenamtliche Tätigkeit.
Bei einem teilzeitbeschäftigten Mitglied ist die Arbeitszeit auf die Zeit eines vollbeschäftigten BR-Mitglied abzustellen d.h. fällt sie in die Arbeitszeit eines vollbeschäftigten BR führt dies auch zu einem Ausgleichsanspruch (s. Fitting, Kommentare zum § 37 BetrVG).
gruß,
packer