Erstellt am 16.12.2006 um 07:15 Uhr von Thom220
Hallo Patricia
Seit 01.05.2000 bedarf die Kündigung gem. § 623 BGB zwingend der Schriftform. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Sie muss eigenhändig von einem Kündigungsberechtigten unterschrieben sein.
Der Kündigungswille des Kündigenden muss eindeutig und zweifelsfrei erkennbar sein. Ferner muss deutlich erkennbar sein zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis enden soll. Die Angabe von Kündigungsgründen ist für die ordentliche Kündigung nicht vorgeschrieben, es sei denn dies ist vereinbart. Kennt z.B. der Arbeitnehmer die Kündigungsgründe nicht und erhebt erfolglos Kündigungsschutzklage, so kann der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig werden.
Auf Verlangen des Gekündigten hat der Kündigende bei der außerordentlichen Kündigung die Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB.
Grundsätzlich kann eine Kündigung zu jeder Zeit und an jedem Ort erfolgen.
Die Kündigung ist wirksam wenn sie dem Kündigungsgegner zugeht, § 130 BGB.
Unter Anwesenden geht die Kündigung zu wenn der Kündigungsgegner sie gehört und verstanden hat, also von der Kündigung ausreichend Kenntnis nehmen konnte. Bei ausländischen Arbeitnehmern kann eine Übersetzung notwendig sein.
Eine Kündigung unter Abwesenden geht zu sobald sie in den Machtbereich (Herrschaftsbereich) des Kündigungsempfängers gelangt ist und er unter normalen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann.
Mit den 4 Wochen hast du Recht
Erstellt am 16.12.2006 um 08:59 Uhr von Mona-Lisa
@Patricia,
du hast jetzt 3 Wochen Zeit, eine Kündigungsschutzklage einzureichen!
Erstellt am 16.12.2006 um 11:23 Uhr von Mille
Habt ihr einen Betriebsrat? Wenn ja, ist eine Anhörung zur Kündigung erfolgt?
Falls der Betriebsrat nicht angehört wurde, ist die Kündigung rechtsunwirksam.
Erstellt am 16.12.2006 um 13:43 Uhr von Fayence
Patricia,
Du irrst, wenn Du glaubst, dass eine Kündigung persönlich überreicht und der Empfang quittiert werden muss!
Wirksamkeitsvoraussetzung gem. § 623 BGB ist, die formgerechte und beweisbare Mitteilung der Kündigung durch den Arbeitgeber. Wurde die Kündigung z.B. durch einen Boten oder per Einwurfeinschreiben zugestellt, gilt diese mit Einwurf in den Briefkasten als zugegangen.
Du solltest zwei Dinge tun! Dich auf alle Fälle und umgehend bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden; der AG muss Dich dafür bezahlt freistellen! Und Du solltest Dich durch einen Anwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. Und sei´s nur, dass Dein Kündigungstermin zum 15.01.2007 nicht aufrecht erhalten werden kann.
Erstellt am 16.12.2006 um 21:07 Uhr von Harry Grischna
Hallo Patricia!
Falls Du Mitglied einer Gewerkschaft bist, solltest Du Dich dort beraten lassen.
Alternativ oder ohne Mitgliedschaft auf jeden Fall schnell zur Anwältin deines Vertrauens, die aber auch Ahnung von Arbeitsrecht ahben sollte.
Wenn Du die Kündigung am 15.12. bekommen hast, könnte die 4-Wochen-Frist eingehalten worden sein.