Erstellt am 15.12.2006 um 18:08 Uhr von matze83
Zu wenig Input, wenn er das bei seinem Schützenverien gemacht hat nichts....
Erstellt am 15.12.2006 um 18:10 Uhr von Heini
Wenn man eine Person einer Straftat beschuldigt dann sollte man die Anschuldigung auch eindeutig beweisen können. Jemanden zu beschuldigen weil er WAHRSCHEINLICH
Steuern hinterzieht usw., könnte nach hinten losgehen und event. teuer werden.
Erstellt am 15.12.2006 um 22:46 Uhr von harry sky
Beide Anworten sind leider falsch. Erstens hat jeder Arbeitnehmer nach § 84 ein Beschwerderecht und darunter fällt auch die Äußerung eines Verdachtes, ob es sich um Vorteilannahme handelt oder Steuerhinterziehung. Der Arbeitnehmer muss dies nur im Betrieb kundtun und nicht in der Öffentlichkeit, und er muss es an einen Vorgesetzten melden. Nach § 85 des Betriebsverfassungsgesetzes darf er dafür keine Nachteilen ausgesetzt werden, es wird also nichts teuer für ihn. Für den, der versucht Nachteiliges auszüben schon, gerade wenn er Betriebsrat ist.
Gut, sehe schon, dass mir diese seite nicht weiterhilft und versuche mein Glück woanders. Viel Erfolg nach