Erstellt am 15.12.2006 um 10:31 Uhr von Angi1
Hallo Lieby,
siehe dazu im Fitting zu § 26 RN 38 BetrVG.
" Die Worte "im Falle seiner Verhinderung" bringen zum Ausdruck, dass der Stellvertreter des Vorsitzenden die Aufgaben und Befugnisse nur dann wahrnehmen kann und darf, wenn und solange der Vorsitzende selbst verhindert ist. Der Stellvertreter ist daher keine zweiter Vorsitzender mit gleichen Rechten. Der Vorsitzende kann auch nicht einzelne Aufgaben oder Geschäfte dem Stellvertreter zur einmaligen oder ständigen Erledigung übertragen, jedoch kann dies der Betriebsrat."
MfG
Angi1
Erstellt am 15.12.2006 um 10:37 Uhr von lieby
Ja, mit dieser Kommentierung kann ich arbeiten.
Danke! Du hast mir langes Suchen erspart!
Erstellt am 15.12.2006 um 12:45 Uhr von unkas
du kannst aber in jedem Falle in eurer Geschäftsordnung auch die Möglichkeit eines 2.Stellvertreters wahrnehmen und somit das Problem elegant lösen.