Erstellt am 15.12.2006 um 10:17 Uhr von Konrad
Hallo Matze
genau richtig verhalten !
BR solle die Abmahnung nicht mit unterzeichen.
Der AG hat zu informieren, lediglich die Kenntnis bzw. den Zugang der Info an den BR würde ich bestätigen falls AG das wünscht.
Frohes Fest Grüße Konrad
Erstellt am 15.12.2006 um 11:25 Uhr von paula
ich würde auch nichts unterschreiben. aber das ändert nichts daran, dass ihr zeuge seid. nur man sollte sich ja schon mal die frage stellen warum der AG so dumm ist und einen zeugen mitnimmt.
Erstellt am 15.12.2006 um 13:36 Uhr von paula
@ramsesII
1. stellen wir uns die situation vor wenn der AG keinen zeugen hat:
der AG händigt die abmahnung aus. der AN geht dagegen vor gericht vor. zunächst ist hier nur der text der abmahnung im raum. diese ist als schriftstück ein eindeutiges beweismittel.
der AN kann ja in verschiedener art und weise gegen die abmahnug vorgehen
- er behauptet der der abmahnung zugrunde liegenede sachverhalt sei unrichtig. da nutz der zeuge bei der aushändigung gar nichts. da geht es nur um den sachverhalt alleine.
- die abmahnung sei gar nicht zugegangen. da reicht ein vertreter des AG aus der das bezeugt. dies wird die person sein, die die abmahnung ausgehändigt hat. diese darf ja als zeuge auftreten
- der MA behauptet der AG hätte bei übergabe die abmahnung relativiert (entweder hinsichtlich sachverhalt oder folgen entweder auf grund einwand des AN oder eigener einsicht AG). der MA hat keinen zeugen der das bezeugen könnte. theoretisch könnte er den personaler oder führungskraft als zeuge für sich benennen, die die abmahnung übergeben hat. das macht wohl keinen sinn, da diese kaum seine schilderung bezeugen werden
2.mit zeuge bei der übergabe:
- hinsichtlich des der abmahnung zugrunde liegenden sachverhalts nützt der zeuge nichts
- Zugang. zwei zeugen sind kaum besser als einer
- situation bei übergabe: der MA der abmahnung bekommt kann sich ja nicht als zeuge benennen, da dies im prozessualen sinne eben kein geeignetes beweismittel ist. wenn der AG jetzt noch eine weitere person mitbringt (insbesondere einen BR) so hat der MA plötzlich einen zeugen der ggf. in seinem sinne aussagt. daher steigt das prozessrisiko für den AG wenn er zeugen hinzuzieht.
da die beweislastregel eigentlich zugunsten des AGs wirken ist es ein fehler wenn er weitere personen hinzuzieht
Erstellt am 15.12.2006 um 16:23 Uhr von paula
aber dein beispiel zeigt doch eins:
der AN stellt diese behauptung auf und die abmahnung hat der personalsachbearbeiter sorgsam übergeben. dieser sagt als zeuge vor gericht aus, dass die abmahnung übergeben wurde. der mitarbeiter kann aber nicht selber als zeuge auftreten, also keinen gegenbeweis führen... wo ist das problem für den AG?
ich habe mir die sache nicht selber ausgedacht. der tip keinen zeugen mitzunehmen kommt von einem BAG Richter namens bepler im rahmen eines seminars, dass AG und BR besucht haben....