Widerspruchsfrist für MA - bei Betriebsübergang?
Bei einem Betriebsübergang nach §613a BGB kann ja jeder Mitarbeiter in Widerspruch gehen. Kann mir jemand sagen ab wann man in Widerspruch gehen muß, ab der mündlichen Bekanntgabe oder ab Zustellung der Vereinbarung in schriftlicher Form. Im Gesetz finde ich keine festgesetzte Frist (ca 3 Wochen)
Community-Antworten (2)
14.12.2006 um 12:52 Uhr
Hallo Woti,
§ 613a BGB Abs. 5 und 6 Abs. 5: Der bisherige AG oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über :
- den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs
- den Grund für den Übergang
- die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer
- die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
Abs. 6 Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Abs. 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen AG oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
MfG Angi1
14.12.2006 um 15:17 Uhr
wichtig ist, dass der AN richtig und vollständig unterrichtet wurde, da sonst die frist nicht zu laufen beginnt.
das bag hat z.B. gerade frisch entschieden, dass die frist nicht in gang gesetzt wird, wenn im rahmen der unterrichtung nicht genannt wird, gegenüber welcher konkreten person beim erwerber der widerspruch zu erklären ist.
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