Erstellt am 14.12.2006 um 11:52 Uhr von Angi1
Hallo Woti,
§ 613a BGB Abs. 5 und 6
Abs. 5:
Der bisherige AG oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über :
1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs
2. den Grund für den Übergang
3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer
4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
Abs. 6
Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Abs. 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen AG oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
MfG
Angi1
Erstellt am 14.12.2006 um 14:17 Uhr von paula
wichtig ist, dass der AN richtig und vollständig unterrichtet wurde, da sonst die frist nicht zu laufen beginnt.
das bag hat z.B. gerade frisch entschieden, dass die frist nicht in gang gesetzt wird, wenn im rahmen der unterrichtung nicht genannt wird, gegenüber welcher konkreten person beim erwerber der widerspruch zu erklären ist.