Erstellt am 13.12.2006 um 14:58 Uhr von Konrad
Hallo mimmi
Für Gründung eines Betriebsrats ist Grundlage das Betriebsverfassungsgesetz und die Wahlordnung.
§ 17 Bestellung des Wahlvorstandes , Betriebsversammlung Wahl Wahlvorstandes
Es müssen sich ein paar zusammen tun mind. 3 Mitarbeiter, die bilden dann den Wahlvorstand und
leiten die Wahl ein.
Aber Vorsicht, zu nächst alles „undercover“ AG sind von Absicht einen BR gründen zu wollen nicht begeistert. Am besten bei der zuständigen Gewerkschaft nachfragen.
Gruß Konrad
@Heini Frage RICHTIG lesen!!!
Es müssen sich VOR der Wahl 3 Beschäfigte finden und sich im klaren sein, die BR Wahl durchzuziehen, dann folgt erst der Schritt den Du erwähnst.
Erstellt am 13.12.2006 um 19:53 Uhr von Heini
Konrad,
deine Aussage
-------Es müssen sich ein paar zusammen tun mind. 3 Mitarbeiter, die bilden dann den Wahlvorstand und leiten die Wahl ein.--------
ist falsch.
Richtig ist, mindestens 3 Arbeitnehmer des Betriebes laden rechtzeitig zu einer Betriebsversammlung/Wahlversammlung ein. In dieser Versammlung wird von den Anwesenden der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl gewählt.
Erstellt am 13.12.2006 um 21:38 Uhr von Anahita
ich glaube, mimmi geht es um den Grundsatz, ob! überhaupt ein BR gegründet werden soll.
Das BetrVG sieht eine Abstimmung, ob ein BR gegründet werden soll nicht vor. Er müssen sich eben mindestens drei bereiterklären, den Job des Wahlvorstandes zu übernehmen. Wenn die Wahl vorbei ist, gibt es einen Betriebsrat, unabhängig von der Wahlbeteiligung, vorausgesetzt, es finden sich Kandidaten.
Erstellt am 13.12.2006 um 21:41 Uhr von Mona-Lisa
@Anahita,
du bist aber schon damit einverstanden, dass die 3 AN zuerst mal eine Versammlung einberufen, auf der dann der Wahlvorstand ausgeknobelt wird?
@mimmi,
http://www.betriebsrat-aktuell.de/br_gruendung.htm
Erstellt am 16.12.2006 um 22:21 Uhr von Harry Grischna
Wenn bei euch im Betrieb ein einziger Mensch Mitglied einer Gewerkschaft ist, ist diese Gewerkschaft im Betrieb vertreten und kann dann auch (statt der schon mehrfach genannten 3 Beschäftigten) zur Wahlversammlung zwecks Wahl eines Wahlvorstands einladen.
Das Betriebsverfassungsgesetz sieht die Wahl von BR vor, sobald es 5 Beschäftigte im Betrieb gibt.
§ 1 BetrVG
(1) 1In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. 2Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.
Da steht nichts von vorherigen Abstimmungen in der Belegschaft.