Ausbildungsbeendigung und JAV Wahlen überschneiden sich - Weiterbeschäftigung?
Wie sieht das bei mir mit der Weiterbeschäftigung aus? Ich hab meine schriftliche Abschlussprüfung im Mai, irgendwann im Juni dann meine mündliche (Termin steht noch nicht fest).
Meine Amtszeit läuft allerdings im Juni aus. Ich weiss noch nicht an welchem Datum Neuwahlen sind und ob ich wiedergewählt werde.
Gilt der Anspruch auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis???
Community-Antworten (6)
13.12.2006 um 11:54 Uhr
Du musst innerhalb der letzten 3 Monate deinen Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung in einem unbefristetet Arbeitsverhältnis nach § 78 BetrVG geltend machen. Steht ein Arbeitsplatz zur Verfügung muss der AG dich weiterbeschäftigen, allerdings nicht auf einem bestimmten, z.B. einem, der deiner Ausbildung entspricht.
13.12.2006 um 12:59 Uhr
Hallo Flo123,
dein Anspruch besteht nach § 78a Abs. 3 BetrVG auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf 1 Jahres nach Beendigung der Amtszeit endet.
@ Rolfo2 Im Fitting steht unter § 78a RN 31 " Der Azubi hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz , wohl jedoch auf einen Arbeitsplatz der seinem Ausbildungsstand entspricht."
MfG Angi1
13.12.2006 um 23:04 Uhr
D.h. ich bekomm 100% eine Übernahme auf einem Platz der meiner Ausbildungstätigkeit entspricht? Unabhängig davon ob ich wiedergewählt werde oder nicht??
13.12.2006 um 23:07 Uhr
@flo123, du hast laut §78a einen Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsplatz. Das Problem könnte entstehen, wenn dein AG keinen zur Verfügung hat....
13.12.2006 um 23:35 Uhr
bei uns wird grundsätzlich jeder übernommen, da wir nach Bedarf ausbilden. Letztendlich entscheiden tut es sich aber anhand der Leistungen (Schulnoten, Beurteilungen etc.) Dann werd ich auch übernommen? Also wenn ich in dieses Muster nicht reinpasse??
15.12.2006 um 11:19 Uhr
Hallo Floh 123,
innerhalb von 3 Monaten vor Beendigung deines Ausbildungsverhältnisses einen schriftlichen Antrag auf Weiterbeschäftigung bei AG stellen. im Fitting steht zu § 78a BetrVG RN 24 " Die Zulässigkeit des Weiterbeschäftigungsverlangen ist nicht von einem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung abhängig. Auch wenn diese ohne Abschluss mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit endet, kann die Weiterbeschäftigung verlangt werden. " Mit deiner letzten Aussage sehe ich keinen Grund für den Arbeitgeber deinen Antrag vor Gericht anzufechten.
Viel Glück
MfG Angi1
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