Erstellt am 13.12.2006 um 10:54 Uhr von Rolfo 2
Du musst innerhalb der letzten 3 Monate deinen Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung in einem unbefristetet Arbeitsverhältnis nach § 78 BetrVG geltend machen.
Steht ein Arbeitsplatz zur Verfügung muss der AG dich weiterbeschäftigen, allerdings nicht auf einem bestimmten, z.B. einem, der deiner Ausbildung entspricht.
Erstellt am 13.12.2006 um 11:59 Uhr von Angi1
Hallo Flo123,
dein Anspruch besteht nach § 78a Abs. 3 BetrVG auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf 1 Jahres nach Beendigung der Amtszeit endet.
@ Rolfo2
Im Fitting steht unter § 78a RN 31
" Der Azubi hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz , wohl jedoch auf einen Arbeitsplatz der seinem Ausbildungsstand entspricht."
MfG
Angi1
Erstellt am 13.12.2006 um 22:04 Uhr von flo123
D.h. ich bekomm 100% eine Übernahme auf einem Platz der meiner Ausbildungstätigkeit entspricht? Unabhängig davon ob ich wiedergewählt werde oder nicht??
Erstellt am 13.12.2006 um 22:07 Uhr von Mona-Lisa
@flo123,
du hast laut §78a einen Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsplatz.
Das Problem könnte entstehen, wenn dein AG keinen zur Verfügung hat....
Erstellt am 13.12.2006 um 22:35 Uhr von flo123
bei uns wird grundsätzlich jeder übernommen, da wir nach Bedarf ausbilden. Letztendlich entscheiden tut es sich aber anhand der Leistungen (Schulnoten, Beurteilungen etc.) Dann werd ich auch übernommen? Also wenn ich in dieses Muster nicht reinpasse??
Erstellt am 15.12.2006 um 10:19 Uhr von Angi1
Hallo Floh 123,
innerhalb von 3 Monaten vor Beendigung deines Ausbildungsverhältnisses einen schriftlichen Antrag auf Weiterbeschäftigung bei AG stellen.
im Fitting steht zu § 78a BetrVG RN 24
" Die Zulässigkeit des Weiterbeschäftigungsverlangen ist nicht von einem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung abhängig. Auch wenn diese ohne Abschluss mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit endet, kann die Weiterbeschäftigung verlangt werden. "
Mit deiner letzten Aussage sehe ich keinen Grund für den Arbeitgeber deinen Antrag vor Gericht anzufechten.
Viel Glück
MfG
Angi1