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Genehmigung Urlaub durch Geschäftsleitung

B
BRDrJ
Feb 2019 bearbeitet

Seit 2 Jahren hat unsere GF bei der Urlaubsgenehmigung eingeführt, dass sich Mitarbeiter nicht einen einzigen Tag im Urlaub überschneiden dürfen. Die Kolleginnen und Kollegen wissen, dass sie sich nicht überschneiden sollen und planen im Vorfeld vernünftig miteinander, sodass es keine Überschneidungen gibt. Jedoch können immer einmal Fälle auftreten wie Termine, Ereignisse oder sonstiges auch unvorhergesehenes in denen ein Kollege aus dem gleichen Büro oder Abteilung einen einzigen Tag Urlaub zur gleichen Zeit haben muss obwohl ein anderer Kollege bereits im Urlaub ist. Die GF stellt sich hier jedoch völlig quer und genehmigt nicht einen einzelnen Tag Überschneidung. In der Belegschaft bringt das nur Unruhe und überaus schlechte Stimmung. Ist es wirklich rechtens, dass ein Arbeitgeber einfach so wegen einem Tag Überschneidung den Urlaub nicht genehmigt? Als Betriebsrat gehen wir davon aus, dass die GF sich auf "betriebliche Notwendigkeit" beruft damit die Vertretung gewährleistet ist. Wir haben jedoch Teams. D.h. wenn einer weg ist sind meist noch ein bis drei andere Kollegen da die den anderen vertreten. Außerdem macht die GF an Brückentagen und zwischen den Jahren eine Ausnahme. An diesen Tagen dürfen sich Kollegen überschneiden. Deshalb fragen wir uns als Betriebsrat mit welcher Begründung eine eintägige Überschneidung an anderen Tagen nicht geht und ob dies so überhaupt in Ordnung ist.

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Community-Antworten (3)

U
UdoWoe

05.02.2019 um 09:52 Uhr

Was macht die GL wenn ein Kollege in Urlaub und ein weiterer Krank wird? Wird dann der Kollege welcher Urlaub hat zurück beordert? Solange doch ein Team vorhanden ist, ist das Verhalten der GL meines erachtens nach Unsinn und verdirbt nur die Stimmung. An Brückentagen und an Weihnachten macht die GL Ausnahmen. Warum dort und warum nicht an anderen Tagen? Nach meinen Kenntnisstand habt ihr bei der Urlaubsregelung als BR ein Mitspracherecht. Das würde ich einfordern.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Urlaub (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG) Zitat: Nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie in bestimmten Fällen bei der Festlegung des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer mitzubestimmen.

K
kratzbürste

05.02.2019 um 10:23 Uhr

Ich würde auch erst einmal meine Mitbestimmung geltend machen.

P
Pjöööng

05.02.2019 um 14:43 Uhr

Zitat (BRDrJ):

  • Als Betriebsrat gehen wir davon aus, dass die GF sich auf "betriebliche Notwendigkeit" beruft -

Das reicht nicht! Es müssen "dringende" betriebliche Gründe sein! Aber es braucht auch einen BR der mal einen Ar*ch in der Hose hat und "Nein!" sagt.

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