Hallo Robin H.,
der Anspruch auf Freizeitausgleich besteht nach § 616 Abs. 1 BGB und § 78 BetrVG (BAG 7. 6. 89, AP Nr. 72 zu § 37 BetrVG 1972; ArbG Berlin 27. 9. 89 – 8 Ca 226/89; vgl. § 78 Rn. 13) für ein in Wechselschicht beschäftigtes BR-Mitglied auch, wenn durch seine tagsüber ausgeübte bzw. auszuübende BR-Tätigkeit in der vorhergehenden und/oder nachfolgenden Nachtschicht ganz oder teilweise nicht gearbeitet werden kann. So wird es bei einer ganztägigen BR-Sitzung BR-Mitgliedern im allgemeinen nicht zumutbar sein, die dem Sitzungstag vorangehende und die nachfolgende Nachtschicht zu fahren (BAG 7. 6. 89, AP Nr. 72 zu § 37 BetrVG 1972; vgl. auch LAG Hamm 23. 10. 91, DB 92, 233, Ls. = BetrR 92, 38 mit Anm. Ortmann, sofern dies zur aktiven, geistig wachen Teilnahme an der BR-Sitzung erforderlich ist). In diesem Fall hat der AG dem BR-Mitglied für die Dauer der Sitzung bezahlten Freizeitausgleich zu gewähren und bis zur Dauer der notwendigen Arbeitsverhinderung die restlichen Stunden nach § 616 Abs. 1 BGB bzw. § 78 BetrVG zu vergüten (BAG, a. a. O.; LAG Hamm, a. a. O.; vgl. auch Rn. 42). Ist die BR-Sitzung (oder sonstige BR-Tätigkeit) kürzer, ist im allgemeinen den betroffenen BR-Mitgliedern bezahlte Freistellung von der dem Sitzungstag vorangehenden Nachtschicht zu gewähren (ArbG Hamburg 15. 4. 82, AiB 89, 254; vgl. auch ArbG Arnsberg – 2 Ca 71/97) bzw. eine frühere Beendigung der Nachtschicht zu gewährleisten, damit es noch einigermaßen ausgeschlafen an der BR-Sitzung teilnehmen kann (ArbG Koblenz 3. 5. 88, AiB 89, 79). Nimmt ein in Wechselschicht beschäftigtes BR-Mitglied während seiner schichtfreien Zeit an einer BR-Versammlung nach § 53 teil – oder übt es sonstige erforderliche BR-Tätigkeit aus –, hat es Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung und kann eine Ersatzfreischicht verlangen (ArbG Koblenz 5. 7. 83, BetrR 84, 316; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz 24. 1. 90, PersR 91, 234, Ls.; FKHE, Rn. 67; enger BVerwG 30. 1. 86, AuR 86, 349, Ls., das einen Freizeitausgleich nur für die tatsächliche Dauer der PR-Sitzung anerkannt hat, wenn die Diensteinteilung so geändert wurde, daß das PR-Mitglied an dem betreffenden Tag dienstfrei hatte; vgl. auch Rn. 57 ff.).
Kommentierung aus dem Däubler zu § 37 BetrVG.