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Freistellung für AO Sitzung des BR trotz Nachtschicht?

RH
Robin H.
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, ich brauche dringend euren Rat.

  1. Ich bin ordentliches Mitglied des BR.
  2. Wir haben am Donnerstag eine AO Sitzung wegen Kündigung mehrer MA.
  3. Ich habe meinen Vorgesetzten letzten Freitag darüber informiert , dass es diese Woche eine AO geben wird. Am Dienstag morgen sagte ich ihm den genauen Termin. Ich habe diese Woche Nachtschicht und will den Vorbereitenden Schlaf in anspruch nehmen , damit ich Fit in die Sitzung gehen kann. Heute morgen sagte mir mein Vorgesetzter das dieses nicht in frage käme den " Arbeit geht vor BR" Ich wil aber unbedingt an der AO teilnehmen. Mit welchen konsequenzen muss ich rechnen wenn ich nicht heute nacht zur Arbeit gehe? Habt ihr Tipps für mich. Auf unseren Freigestellten kann man sich leider nicht so verlassen. MFG Robin H.
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Community-Antworten (3)

P
pit47

13.12.2006 um 11:14 Uhr

Hallo Robin H., der Anspruch auf Freizeitausgleich besteht nach § 616 Abs. 1 BGB und § 78 BetrVG (BAG 7. 6. 89, AP Nr. 72 zu § 37 BetrVG 1972; ArbG Berlin 27. 9. 89 – 8 Ca 226/89; vgl. § 78 Rn. 13) für ein in Wechselschicht beschäftigtes BR-Mitglied auch, wenn durch seine tagsüber ausgeübte bzw. auszuübende BR-Tätigkeit in der vorhergehenden und/oder nachfolgenden Nachtschicht ganz oder teilweise nicht gearbeitet werden kann. So wird es bei einer ganztägigen BR-Sitzung BR-Mitgliedern im allgemeinen nicht zumutbar sein, die dem Sitzungstag vorangehende und die nachfolgende Nachtschicht zu fahren (BAG 7. 6. 89, AP Nr. 72 zu § 37 BetrVG 1972; vgl. auch LAG Hamm 23. 10. 91, DB 92, 233, Ls. = BetrR 92, 38 mit Anm. Ortmann, sofern dies zur aktiven, geistig wachen Teilnahme an der BR-Sitzung erforderlich ist). In diesem Fall hat der AG dem BR-Mitglied für die Dauer der Sitzung bezahlten Freizeitausgleich zu gewähren und bis zur Dauer der notwendigen Arbeitsverhinderung die restlichen Stunden nach § 616 Abs. 1 BGB bzw. § 78 BetrVG zu vergüten (BAG, a. a. O.; LAG Hamm, a. a. O.; vgl. auch Rn. 42). Ist die BR-Sitzung (oder sonstige BR-Tätigkeit) kürzer, ist im allgemeinen den betroffenen BR-Mitgliedern bezahlte Freistellung von der dem Sitzungstag vorangehenden Nachtschicht zu gewähren (ArbG Hamburg 15. 4. 82, AiB 89, 254; vgl. auch ArbG Arnsberg – 2 Ca 71/97) bzw. eine frühere Beendigung der Nachtschicht zu gewährleisten, damit es noch einigermaßen ausgeschlafen an der BR-Sitzung teilnehmen kann (ArbG Koblenz 3. 5. 88, AiB 89, 79). Nimmt ein in Wechselschicht beschäftigtes BR-Mitglied während seiner schichtfreien Zeit an einer BR-Versammlung nach § 53 teil – oder übt es sonstige erforderliche BR-Tätigkeit aus –, hat es Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung und kann eine Ersatzfreischicht verlangen (ArbG Koblenz 5. 7. 83, BetrR 84, 316; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz 24. 1. 90, PersR 91, 234, Ls.; FKHE, Rn. 67; enger BVerwG 30. 1. 86, AuR 86, 349, Ls., das einen Freizeitausgleich nur für die tatsächliche Dauer der PR-Sitzung anerkannt hat, wenn die Diensteinteilung so geändert wurde, daß das PR-Mitglied an dem betreffenden Tag dienstfrei hatte; vgl. auch Rn. 57 ff.).

Kommentierung aus dem Däubler zu § 37 BetrVG.

K
K.Etzer

13.12.2006 um 16:23 Uhr

Hier könnte der Fall aber auch anders liegen. Der Vorgesetzte könnte (u.U.) zu Recht Zweifel an der Erforderlickeit einer außerordentlichen Sitzung haben. Handelt es sich denn um außerordentliche oder lediglich um fristgerechte Kündigungen?

H
Heini

13.12.2006 um 21:18 Uhr

Das Betriebsratsmitglied meldet sich bei seinen unmittelbaren Vorgesetzten für Betriebsratsarbeit ordentlich ab und geht zu der Betriebsratssitzung. Dabei ist es unerheblich ob ein Vorgesetzter zweifel an der Erforderlichkeit einer Sitzung hat oder nicht. Der Gesprächspartner des BR ist die GF oder eine beauftragte Person und nicht wichtige Vorgesetzte. Müsste jedes Betriebsratsmitglieder von Vorgesetzten, Erlaubnis für seine Betriebsratsarbeit einholen, gebe es ständige endlose Diskussionen und Streitereien und die BR Arbeit würde zum erliegen kommen. Außerdem wurde der Vorgesetzte rechtzeit über den Sitzungstermin informiert, somit hatte der Vorgesetzte genügend Zeit deine Abwesenheit entsprechend zu organisieren. Versäumt er dies und würde dem Betrieb dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen, hätte der AG die Möglichkeit gegenüber dem Vorgesetzten eine Abmahnung zu begründen.

LAG Hamm, Urt. v. 10.1.1996, 3 Sa 566/95

  1. Der Arbeitgeber darf einem Betriebsratsmitglied nicht die Teilnahme an einer Betriebsrats-sitzung wegen vordringlicher Arbeiten in seinem Arbeitsbereich untersagen.
  2. Die Teilnahmepflicht an einer Betriebsratssitzung muß nur dann zurückstehen, wenn eine betriebliche Notsituation (z.B. Überschwemmung, Feuer usw.) gegeben ist.

Die Verhinderung der Teilnahme an Betriebsratssitzungen durch den Arbeitgeber würde eine Störung oder Behinderung der Betriebsratsarbeit nach § 78 Satz 1 BetrVG darstellen (LAG Hamm Urteil vom 24.9.2004 – 10 TaBV 96/03

ArbG Lübeck v. 7.12.1999 - 6 Ca 2589/99 = DB 2000, 2074 Ein Betriebsratsmitglied hat nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung, falls es an einer in seiner Freizeit durchgeführten Betriebsratssitzung teilnimmt und es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar ist, die vor oder nach der Sitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten. Es ist unzumutbar, nach einer Ruhenszeit von sieben Stunden an einer allenfalls vierstündigen Betriebsratssitzung teilzunehmen. Der nach § 37 Abs. 3 BetrVG zu gewährende Freizeitausgleich für die Teilnahme an der Betriebsratssitzung einschließlich der unvermeidbaren Wege- und Reisezeiten darf auf die gem. § 37 Abs. 2 BetrVG ausgefallene Arbeitszeit in der vorangegangenen oder nachfolgenden Schicht gelegt werden. Tarifliche Ausschlussfristen erstrecken sich auch auf den Freizeitausgleichsanspruch

Gericht: BAG 7. Senat Datum: 7. Juni 1989 Az: 7 AZR 500/88 Leitsatz

  1. Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat es insoweit gemäß § 37 Abs 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung. Orientierungssatz
  2. Bezahlte Arbeitsbefreiung während der Nachtschicht wegen Teilnahme an einer tagsüber stattfindenden Betriebsratssitzung.

Das ganze Urteil findest Du hier: www.felser.de/juracity.de/db_arbeitsrecht/downloads/BAG%20Nachtschicht%20Arbeitsbefreiung%20Betriebsrat.pdf

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