Erstellt am 16.12.2006 um 14:12 Uhr von Lotte
leoleo,
falls der TV oder AV nichts Günstigeres regelt, wird Deine Frage eigentlich im §6 (2) des ArbZG recht eindeutig beantwortet:
(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.
Heißt also, dass die Nachtarbeitszeit innerhalb 1 Monats im Durchschnitt nicht 8h/Tag überschreiten darf und die sonstige AZ innerhalb von 24 Wochen diesen Durchschnitt erreichen muss.