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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Betriebsräte von Wechselschicht auf Frühschicht ohne Ausgleich von Wechselsch. Prozente - eine Chance in der Einigungstelle?

J
Jillimaus
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen Wir haben ein 13 ner Gremium, davon sind 5 in Wechselschicht ( also nicht Freigestellt ): Früh, Mittag, Nacht und Wochenende durch. Durch die Wechselschicht haben die 5 Kollegen ein enormes Überstundenkonto angehäuft, weil auf den Freischichten BR Arbeit anfällt, die aber nicht abgefeiert werden kann, weil die Personaldecke so dünn ist und der Betrieb jeden Mann braucht. Im BR kann man die Übstd. ebenfalls nicht abbauen, weil in den 6 Tagen BR Arbeit die Beträuung im Betrieb darunter leidet. Nun kam die Geschäftsführung auf die Gloreiche Idee, die 5 Kollegen auf Frühschicht zu setzten von Montags bis Freitags, so das keine weiteren Überstunden mehr anfallen. Natürlich ohne Ausgleich der Wechselschichtprozente, das würde heißen, das jeder der 5 Kollege ca. 500 Euro weniger bekommen würde. Meine Frage währe: Wie können wir uns vor so einer Willkür schützen und hätten wir villeicht eine Chance in der Einigungstell ?

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Community-Antworten (2)

P
pehoe

12.03.2008 um 10:46 Uhr

Hallo jillimaus, siehe§ 37Abs. 4 BetrVG. Den BRM stehen auch weiterhin die vollen Zuschläge zu, so als würden sie weiterhin in Wechselschicht arbeiten

H
Hesse8a

12.03.2008 um 15:14 Uhr

Hallo, vielleicht noch eine kleine Hilfe zur Unterstützung

Quelle:http://schwabo.verdi.de/ratgeber_-_recht/schichtwechsel_ohne_mitbestimmung_durch_den_betriebsrat_nicht_zulaessig

Schichtwechsel ohne Mitbestimmung durch den Betriebsrat nicht zulässig 27.10.2004

Die Zuordnung eines Beschäftigten zu einem anderen Schichtsystem ist ohne hinreichende Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht zulässig. Das ergibt sich einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29. September 2004 (5 AZR 559/02).

Geklagt hatte ein Produktionsarbeiter, der zehn Jahre in Dauernachtschicht gearbeitet hatte. Durch einen Einigungsstellenspruch war 2002 beschlossen worden, dass bei einem Wechsel der Schichtsysteme der Arbeitnehmer nur nach einer viertägigen Ankündigungsfrist in ein anderes versetzt werden dürfe. Von dieser Änderung müsse ebenfalls mit viertägiger Frist der Betriebsrat in Kenntnis gesetzt werden, besagte der Einigungsstellenspruch.

Mehrere Arbeiter sind dann von der Dauernachtschicht auf das Dreischichtsystem gesetzt worden. Der Kläger begründete seinen Einspruch damit, dass ihm der Abteilungsleiter den Verbleib in der Dauernachtschicht zugesichert habe. Die Klage hatte Erfolg.

Die Richter verwiesen darauf, dass zwar arbeitsvertraglich die Arbeit in der Nachtschicht nicht konkretisiert war, aber vor Zuweisung des Arbeiters in das Dreischichtsystem der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß nach Paragraf 87, Absatz1, Nummer 2 Betriebsverfassungsgesetz beteiligt wurde.

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