Weiterbeschäftigung JAV-Mitglieder - Umsetzung in der Praxis?
Hallo! Eine Frage bezüglich des Weiterbeschäftigungsanspruches für JAV-Mitglieder nach BpersVG. Wie sieht das ganze denn in der Praxis aus? Ich stelle meinen Antrag auf Weiterbeschäftigung, ab diesem Moment bin ich faktisch unbefristet eingestellt. Gilt das nur bis mein AG das Arbeitsgericht anruft? Oder muss das AG erst rechtskräftig entscheiden, ob eine Weiterbeschäftigung zumutbar ist und bis zu diesem Urteil habe ich ein Arbeitsverhältnis?
Mich und ein paar Kollegen betrifft diese Situation nächstes Jahr und wir würden gerne wissen, wie wir uns verhalten müssen bzw. mit welchen Chancen oder Konsequenzen zu rechnen ist.
Community-Antworten (1)
13.12.2006 um 13:38 Uhr
Hallo Flatbeat1982,
mit dem rechtzeitigen ( 3 Monate vorher ) schriftlichen Antrag auf Weiterbeschäftigung entsteht ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis. Ist das Ausbildungsverhältnis noch nicht beendet kann der AG nach Antragstellung ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren einleiten und die Feststellung beantragen, dass ein Arbeitsverhältnis wegen Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nicht begründet wird. Ergeht vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein rechtskräftige Urteil über den Feststellungsantrag dann ist bei Zustimmung des Antrages das Ausbildungsverhältnis beendet und bei Ablehnung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis rechtskräftig begründet.
Ist das Ausbildungsverhältnis bereits beendet kann der AG nur noch innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses einen Antrag auf Auflösung des begründeten Arbeitsverhältnisses stellen. Hält das Arbeitsgericht eine Weiterbeschäftigung des Azubis nach Ende des Ausbildungsverhältnisses für nicht zumutbar, so hat es das Arbeitsverhältnis aufzulösen.
MfG Angi1
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