Neue Funktion der Zeiterfassungssoftware - mitbestimmungspflichtig?
In unserem Betrieb haben wir eine BV zum Thema flexible Arbeitszeit, in der u.a. geregelt ist, dass Mitarbeiter bei jedem Kommen und Gehen an einem Zeiterfassungsterminal ein- bzw. ausstechen müssen. Nachdem eine neue Auswertungssoftware installiert wurde, hat der Empfang eine Übersicht aller Mitarbeiter am Bildschirm, wer anwesend ist und wer nicht. Auch kann die letzte Buchung gesehen werden (Name, Uhrzeit und welches Terminal). Frage: Mitbestimmungspflichtig nach §87 oder sonstiges Mitspracherecht/Veto? Immerhin würden die am Empfang ja sehen, wenn einer das Haus verlässt ohne ausgestochen zu haben. Vielen Dank im Voraus,
Community-Antworten (6)
12.12.2006 um 14:59 Uhr
hallöle, vielleicht hilft es ja,§87 Abs. 1 Nr.6. Däubler/kittner 8. Auflage S.1299 und folgende. Viel glück
12.12.2006 um 16:40 Uhr
Das haben wir ganz wesentlich eingeschränkt. Zugriff auf Stempelzeiten nur im "Notfall". Schon gar nicht aufs Terminal. Kein zentrales Tableau, kein zentraler Zugriff auf die Anwesenheitsdaten. Nur dezentrale Ansicht für Abteilungssekretariate. Nur Auflistung der Tages-Zeitsummen.
13.12.2006 um 08:52 Uhr
Hallo w-j-l, vielen Dank für die Antwort. Mit welchem § habt ihr die Einschränkungen der Funktionalität begründet? Wieso kein zentraler Zugriff? Bei uns heisst es von Seiten der Personalabteilung lapidar: "Da sieht man doch nur wer da ist" bzw. "Da können sie gar nichts sehen" Wäre toll, wenn ich ein paar Argumentationshilfen bekäme.
13.12.2006 um 14:23 Uhr
begründen kann man das mit den vorschriften des datenschutzgesetzes.
ich muss aber zugeben, dass wir nicht so viele restriktionen haben wie w-j-l. es geht ja immer darum welchen zweck verfolgt das unternehmen damit. schwarze schafe, die die arbeitszeit manipulieren wollen wir als BR auch nicht schützen. daher haben bei uns die führungskräfte zugriff. auch die PA hat bei uns die einsichtsrechte, da dort einige auswertungen gefahren werden und da zentral die korrekturen erfolgen könnnen.
14.12.2006 um 18:04 Uhr
Bei uns ist die Begründung ebenfalls Datenschutz und Datensparsamkeit. Auf der AG hat im Betrieb nur den Anspruch, dann auf Daten zugreifen zu dürfen, wenn Sie für den Betrieb erforderlich sind. Das ist bei uns in Verhandlungen immer ein wesentlicher Aspekt: Die Erforderlichkeit!
Am leichtesten lassen sich solche Einschränkungen meist vor einer Einigungsstelle durchsetzen, wenn der Vorsitzende (bei uns immer ein Richter) dem AG die Rechtslage erklärt.
15.12.2006 um 08:26 Uhr
Vielen Dank, das mit dem Datenschutz scheint mir ein gangbarer Weg zu sein.
Wir werden den Fall im Laufe der nächsten Woche unserem Datenschutzbeauftragten zukommen lassen und um Stellungnahme bitten.
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