Erstellt am 12.12.2006 um 13:59 Uhr von nan
hallöle,
vielleicht hilft es ja,§87 Abs. 1 Nr.6.
Däubler/kittner 8. Auflage S.1299 und folgende.
Viel glück
Erstellt am 12.12.2006 um 15:40 Uhr von w-j-l
Das haben wir ganz wesentlich eingeschränkt. Zugriff auf Stempelzeiten nur im "Notfall". Schon gar nicht aufs Terminal. Kein zentrales Tableau, kein zentraler Zugriff auf die Anwesenheitsdaten. Nur dezentrale Ansicht für Abteilungssekretariate.
Nur Auflistung der Tages-Zeitsummen.
Erstellt am 13.12.2006 um 07:52 Uhr von RoterRauscher
Hallo w-j-l,
vielen Dank für die Antwort.
Mit welchem § habt ihr die Einschränkungen der Funktionalität begründet?
Wieso kein zentraler Zugriff?
Bei uns heisst es von Seiten der Personalabteilung lapidar: "Da sieht man doch nur wer da ist" bzw. "Da können sie gar nichts sehen"
Wäre toll, wenn ich ein paar Argumentationshilfen bekäme.
Erstellt am 13.12.2006 um 13:23 Uhr von paula
begründen kann man das mit den vorschriften des datenschutzgesetzes.
ich muss aber zugeben, dass wir nicht so viele restriktionen haben wie w-j-l. es geht ja immer darum welchen zweck verfolgt das unternehmen damit. schwarze schafe, die die arbeitszeit manipulieren wollen wir als BR auch nicht schützen. daher haben bei uns die führungskräfte zugriff. auch die PA hat bei uns die einsichtsrechte, da dort einige auswertungen gefahren werden und da zentral die korrekturen erfolgen könnnen.
Erstellt am 14.12.2006 um 17:04 Uhr von w-j-l
Bei uns ist die Begründung ebenfalls Datenschutz und Datensparsamkeit. Auf der AG hat im Betrieb nur den Anspruch, dann auf Daten zugreifen zu dürfen, wenn Sie für den Betrieb erforderlich sind. Das ist bei uns in Verhandlungen immer ein wesentlicher Aspekt: Die Erforderlichkeit!
Am leichtesten lassen sich solche Einschränkungen meist vor einer Einigungsstelle durchsetzen, wenn der Vorsitzende (bei uns immer ein Richter) dem AG die Rechtslage erklärt.
Erstellt am 15.12.2006 um 07:26 Uhr von RoterRauscher
Vielen Dank, das mit dem Datenschutz scheint mir ein gangbarer Weg zu sein.
Wir werden den Fall im Laufe der nächsten Woche unserem Datenschutzbeauftragten zukommen lassen und um Stellungnahme bitten.