Zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung nach dem förmlichen Wahlverfahren sind Vorschläge nur per Fax eingegeangen. Ist dieser Wahlvorschlag auch in dieser Form gültig?
Ein Fax entspricht nicht der Schriftform gem. §126 BGB; eingereichte Wahlvorschläge per Fax sind ungültig. Zumal der §6 SchwbVWO die Einreichung von schriftlichen Wahlvorschlägen vorschreibt.